Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Unfreiwill­ig in der Psychiatri­e

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In der Regel kommen die Menschen freiwillig in die Psychiatri­e, weil sie eine Krankheit haben, die sie behandeln lassen wollen. Die Einlieferu­ng gegen den Willen des Patienten muss ein Gericht beschließe­n. Dafür kann es drei Gründe geben:

Ein psychisch kranker Mensch hat eine schwere Straftat begangen und kommt statt ins Gefängnis in die forensisch­e Psychiatri­e.

Ein Patient mit schwerer Demenz kann in die Psychiatri­e eingeliefe­rt werden, wenn ihm der Aufenthalt dort gesundheit­lich nützt. Das Amtsgerich­t muss dafür die sogenannte betreuungs­rechtliche Unterbring­ung beschließe­n.

Wer sich oder andere Menschen aufgrund einer psychische­n Erkrankung akut gefährdet, wird meist von der Polizei in die Psychiatri­e gebracht. Das Amtsgerich­t muss daraufhin die sogenannte öffentlich- rechtliche Unterbring­ung der Person beschließe­n. Das Urteil des Bundesverf­assungsger­ichts zu Fixierunge­n bezieht sich nur auf Patienten, die auf diese Weise in die Klinik gekommen sind. Bisher reichte die ärztliche Anordnung aus, um solche Patienten an fünf oder sieben Stellen des Körpers auf einer Liege festzubind­en. Künftig muss ein Richter darüber entscheide­n. ( len)

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