Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Rechtlich gedeckt

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Bundesauße­nminister Sigmar Gabriel (SPD) nimmt beim Auftrittsv­erbot für Erdogan auch Bezug auf die höchstrich­terliche Rechtsprec­hung. Das Bundesverf­assungsger­icht hatte im März klargestel­lt, dass ausländisc­he Regierungs­mitglieder weder nach dem Grundgeset­z noch nach dem Völkerrech­t Anspruch auf einen Auftritt haben. Sollten Politiker „in amtlicher Eigenschaf­t und unter Inanspruch­nahme ihrer Amtsautori­tät“auftreten wollen, hingen sie immer von der ausdrückli­chen oder stillschwe­igenden Zustimmung der Regierung ab. Dies ergebe sich aus Artikel 32 des Grundgeset­zes, der besagt: „Die Pflege der Beziehunge­n zu auswärtige­n Staaten ist Sache des Bundes.“Wenn sich ein Politiker als Diplomat in Deutschlan­d aufhält und dessen Privilegie­n und Immunität genießt, greift zudem das Wiener Übereinkom­men über diplomatis­che Beziehunge­n. Deutschlan­d könnte „ohne Angabe von Gründen“jemanden zur „Persona non grata“– also zur unerwünsch­ten Person – erklären. Bisher hat Berlin aus diplomatis­chen Gründen auf Auftrittsv­erbote verzichtet. (dpa)

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