Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Rechtlich gedeckt
Bundesaußenminister Sigmar Gabriel (SPD) nimmt beim Auftrittsverbot für Erdogan auch Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hatte im März klargestellt, dass ausländische Regierungsmitglieder weder nach dem Grundgesetz noch nach dem Völkerrecht Anspruch auf einen Auftritt haben. Sollten Politiker „in amtlicher Eigenschaft und unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität“auftreten wollen, hingen sie immer von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Regierung ab. Dies ergebe sich aus Artikel 32 des Grundgesetzes, der besagt: „Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.“Wenn sich ein Politiker als Diplomat in Deutschland aufhält und dessen Privilegien und Immunität genießt, greift zudem das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen. Deutschland könnte „ohne Angabe von Gründen“jemanden zur „Persona non grata“– also zur unerwünschten Person – erklären. Bisher hat Berlin aus diplomatischen Gründen auf Auftrittsverbote verzichtet. (dpa)