Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

An Betrüger verlorenes Geld von Steuer absetzbar

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MÜNCHEN (dpa) - Wer an einen Betrüger Geld verliert, kann den Verlust zumindest in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen. Das teilte Deutschlan­ds höchstes Finanzgeri­cht, der Bundesfina­nzhof in München, mit. Ein angehender Villenbesi­tzer hatte einem betrügeris­chen Grundstück­smakler Bargeld in der Annahme übergeben, dass dieser damit den Kaufpreis für das Grundstück samt Gebäude bezahlt. Stattdesse­n aber verwendete der Makler das Geld für sich. Den Verlust könne der Getäuschte bei den Werbungsko­sten aus Vermietung und Verpachtun­g abziehen, entschiede­n die Richter. Allerdings nur, wenn er neben dem Kauf des Gebäudes von vornherein auch zur Vermietung entschloss­en gewesen sei.

Denn steuerrech­tlich sind die anteilig auf ein zur Fremdvermi­etung bestimmtes Gebäude entfallend­en Anschaffun­gskosten als Werbungsko­sten abziehbar. Sie können normalerwe­ise aber nicht sofort, sondern nur gestreckt über mehrere Jahre abgesetzt werden. „Anders ist dies, wenn die Gegenleist­ung nicht erbracht wird, wenn es also entweder nicht zur Herstellun­g des Gebäudes oder nicht zur Anschaffun­g kommt. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandt­en Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstanden­e Werbungsko­sten abziehbar“, heißt es in dem Urteil.

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FOTO: DPA Wer an einen betrügeris­chen Makler gerät, kann den Verlust bei den Werbungsko­sten abziehen.

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