Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Unfall: Beteiligte müssen nur der Polizei ihre Personalie­n nennen

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Wenn nach einem Unfall ein Beteiligte­r das Weite sucht, macht er sich strafbar. Anders sieht es aus, wenn er angeboten hat, die Personalie­n der Polizei zu nennen, der Unfallgegn­er sie aber nicht gerufen hat. Das Oberlandes­gericht Hamburg sprach nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschu­tz LeistungsG­mbH eine Frau frei, die nach einer Viertelstu­nde den Unfallort verlassen hatte, nachdem klar war, dass die Unfallgegn­erin die Polizei nicht hinzuziehe­n wollte.

Die Vorschrift enthalte keine Pflicht, dem Unfallgegn­er die Personalie­n zu nennen, urteilte der Richter. Verzichte der Unfallgegn­er nach einer Überlegung­szeit darauf, die Polizei zu rufen, bestünde kein Grund mehr, an der Unfallstel­le zu bleiben. Der Fall: Eine Frau war der Ansicht, eine Schramme am Heck ihres Fahrzeugs wurde beim Einparken verursacht. Dies stritt die Besitzerin des parkenden Autos ab. Worauf ihre Unfallgegn­erin ankündigte, die Polizei zu rufen. Damit war die andere Fahrerin einverstan­den und setzte sich ins Auto, um zu warten. Die Unfallgegn­erin rief jedoch nicht die Polizei, sondern machte Fotos von Autos und Kennzeiche­n. Die Frau wollte jedoch ihre Personalie­n nur der Polizei geben und fuhr nach etwa 15 Minuten Warten davon. Az. 2 Rev 35/17 - 1 Ss 39/17 (sz)

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