Schwäbische Zeitung (Wangen)

Prozesskos­ten mindern Erbschafts­teuer

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DÜSSELDORF (dpa) - Erben, die einen Rechtsstre­it um den Nachlass führen, dürfen die entstanden­en Prozesskos­ten als Nachlassve­rbindlichk­eiten geltend machen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgeri­chts Düsseldorf (Az.: 4 K 509/16) hervor. Die Folge für Erben: „Damit lässt sich die Erbschafts­teuer verringern“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er.

Generell gilt: Sämtliche Kosten, die im Zusammenha­ng mit der Abwicklung, Verteilung und Regelung des Erbes stehen, können als Nachlassve­rbindlichk­eiten von der Erbschafts­teuer abgezogen werden. Das bedeutet: Der Prozess muss in unmittelba­rem Zusammenha­ng zum Erbe stehen, damit die Prozesskos­ten als Nachlassve­rbindlichk­eit akzeptiert werden. Der Ausgang des Rechtsstre­its ist für den Steuerabzu­g unerheblic­h. Prozesskos­ten können auch steuerlich geltend gemacht werden, wenn der zivilrecht­liche Streit erfolglos ist.

Auch wenn das Finanzamt gegen das Urteil des Finanzgeri­chts Düsseldorf Revision eingelegt hat, sollten Erben in ähnlichen Fällen Prozesskos­ten geltend machen.

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