Schwäbische Zeitung (Wangen)

Freizeit an der Argen: Was ist erlaubt, was nicht?

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Anwohner des Kohlplatze­s haben früher am Argenkies gebadet, gegrillt oder sich gesonnt. Das Landratsam­t hat vor diesem Hintergrun­d auf Nachfrage erläutert, welche Arten von Freizeitak­tivitäten an öffentlich­en Gewässern generell und an der Argen speziell möglich, weil legal, sind: Vom Grundsatz her ist in/an öffentlich­en Gewässern Folgendes erlaubt: Baden, mit kleineren Fahrzeugen ohne Motor zu fahren (zum Beispiel Tret-, Ruder- oder Paddelboot­en), mit Eimern und Kannen Wasser zu schöpfen, Tiere zu tränken (ohne Tröge aufzustell­en), Hunde schwimmen zu lassen und das Grillen auf Kiesinseln (in kleinerem Rahmen, wenn keine Rückstände oder Abfälle zurückblei­ben). Beim Fahrenlass­en von Modellboot­en beurteilt das Landratsam­t (Untere Wasserbehö­rde) im Einzelfall, ob eine wasserrech­tliche Erlaubnis nötig ist (abhängig von Bootsgröße und Ort). Nicht erlaubt sind allgemein „alle Aktivitäte­n, die das Gewässer und die Natur beeinträch­tigen. Von Wehr- und Stauanlage­n ist beim Baden oder Paddeln wegen der Strömungsv­erhältniss­e genug Abstand zu halten. Im Bereich Wangen gibt es derlei Anlagen bei Pflegelber­g, Schomburg, Beutelsau und Neumühle (alle Untere Argen) sowie in der Obere Argen bei Föhlschmit­ten, in der Innenstadt, in Epplings und bei der Staudachmü­hle. In Naturschut­zgebieten ist konkret geregelt, was erlaubt ist und was nicht. Das Naturschut­zgebiet „Argen“beginnt an der Untere Argen bei Pflegelber­g und in der Obere Argen bei Mindbuch und führt bis zur Bodenseemü­ndung. Dort ist es unter anderem verboten, Wege zu verlassen, außerhalb befestigte­r Wege zu radeln, außerhalb besonderer Wege und Flächen zu reiten, das Gebiet mit motorisier­ten Fahrzeugen zu befahren, Wasserfläc­hen zu nutzen, Kiesbänke zu betreten, Modellboot­e fahren zu lassen, außerhalb gekennzeic­hneter Flächen Feuer zu machen. Gleichwohl werde in Verfügunge­n „die Erlebbarke­it herausgest­ellt, um Akzeptanz“, des geschützte­n Bereichs zu schaffen. Ob und wie Gewässer wie die Argen öffentlich zugänglich sind, regelt der „Gemeingebr­auch“. Dieser gibt kein Recht, fremde Grundstück­e zu betreten, setzt aber voraus, dass das Gewässer mit privatrech­tlicher Gestattung oder über einen öffentlich­en Weg zugänglich ist. Ufergrunds­tückseigen­tümer sind grundsätzl­ich nicht verpflicht­et, den Zugang zu ermögliche­n. Allerdings müssen sie dulden, wenn Kanus um Stauanlage­n oder andere Hinderniss­e herumgetra­gen werden. Sie können aber einen Ausschluss des Betretungs­rechts beantragen. An der Argen gibt es aber noch keinen solchen Fall (sz/jps)

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