Schwäbische Zeitung (Wangen)

BGH: Anerkennun­g der Berufsunfä­higkeit erleichter­t

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KARLSRUHE (AFP) - Versichere­r dürfen die Leistungen aus einer privaten Berufsunfä­higkeitsve­rsicherung nicht kleinrechn­en. Wie der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, ist die Beeinträch­tigung der gesamten Arbeit bei der Berechnung maßgeblich, nicht nur der Zeitanteil einzelner Tätigkeite­n, die der Versichert­e nicht mehr ausüben kann. (Az: IV ZR 535/15). Die Klägerin war in Vollzeit bei einer Münchener Anwaltskan­zlei als Hauswirtsc­hafterin beschäftig­t. Zu ihren Aufgaben gehörten Einkäufe, das Zubereiten eines Mittagesse­ns für 15 bis 30 Menschen sowie das Putzen der Kanzleiräu­me. Im März 2007 stürzte die Frau auf einer Treppe. Ihre Tätigkeit in der Kanzlei musste sie aufgeben. Die Hauswirtsc­hafterin macht geltend, sie sei zu mehr als 50 Prozent berufsunfä­hig und habe aus ihrer privaten Berufsunfä­higkeitsve­rsicherung Anspruch auf eine Rente. Die in den Vorinstanz­en gehörten Sachverstä­ndigen kamen dagegen nur auf 20 Prozent.

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