Thüringer Allgemeine (Weimar)

BGH mit neuem Urteil zur Patientenv­erfügung

Richter: Auch mutmaßlich­er Wille zählt

-

Beim Umgang mit der Patientenv­erfügung eines Schwerstkr­anken muss nach einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs (BGH) auch dessen mutmaßlich­er Wille berücksich­tigt werden. Anforderun­gen an die Eindeutigk­eit einer Verfügung dürften nicht überspannt werden, entschied der für Betreuungs­sachen zuständige Zivilsenat (XII ZB 604/15).

Im konkreten Fall geht es um eine Frau, die seit einem Schlaganfa­ll im Jahr 2008 im Wachkoma liegt. Trotz Patientenv­erfügung lehnten es Amts- und Landgerich­t ab, die künstliche Ernährung einzustell­en, wie es der Sohn angeregt hatte. Der Ehemann der Patientin war gegen den Abbruch. Sohn und Ehemann sind jeweils alleinvert­retungsber­echtigte Betreuer. Das Landgerich­t Landshut muss jetzt erneut entscheide­n.

Karlsruhe.

Die Frau hatte 1998 ein Schriftstü­ck unterschri­eben, das mit „Patientenv­erfügung“betitelt war. Darin legte sie fest, dass unter anderem dann, wenn wegen Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschad­en des Gehirns zurückblei­be, lebensverl­ängernde Maßnahmen unterbleib­en sollten. Das Landgerich­t habe sich nicht ausreichen­d mit der Frage beschäftig­t, ob daraus eine wirksame Einwilligu­ng in den Abbruch der künstliche­n Ernährung hervorgehe, entschiede­n die Bgh-richter.

Die Stiftung Patientens­chutz begrüßt das Bgh-urteil. „Wo eine Verfügung Fragen offenlässt, muss das Dokument bei der Auslegung sorgfältig auf weitere Erklärung geprüft werden“, so der Vorsitzend­e Eugen Brysch. Grundsätzl­ich gelte: „Je konkreter eine Patientenv­erfügung, umso besser.“(dpa)

Newspapers in German

Newspapers from Germany