Thüringische Landeszeitung (Erfurt)
Entschädigung muss vereinbart sein
Klausel über Wettbewerbsverbot unwirksam
ERFURT. Arbeitnehmer, die nach dem Ende ihrer Beschäftigung nicht unmittelbar bei einem Wettbewerber anheuern dürfen, haben nicht zwingend einen Anspruch auf Entschädigung. Der bestehe nur, wenn dazu vorab eine Entschädigung vereinbart wurde, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Ohne die Zusicherung einer Entschädigung ist die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel über das Wettbewerbsverbot unwirksam.
Im Arbeitsvertrag enthaltene zeitlich befristete Wettbewerbsverbote nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb sind vor allem bei Vertretern oder Beschäftigten mit Kundenkontakten, wie etwa in der Versicherungsbranche, üblich. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer sein unternehmensinternes Wissen bei einem direkten Konkurrenten nutzt.
Im jetzt entschiedenen Fall verlangte eine Industriekauffrau eine Entschädigung für das in ihrem Arbeitsvertrag enthaltene Wettbewerbsverbot. Danach durfte sie für zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein anderes Unternehmen tätig sein. Anderenfalls drohte ihr eine Vertragsstrafe von 10 000 Euro.
Die Frau hielt sich nach ihrer Kündigung an das Verbot, verlangte von ihrem früheren Arbeitgeber aber eine Entschädigung. Als sogenannte Karenzentschädigung sollte der Arbeitgeber monatlich 604,69 Euro zahlen, verlangte die Klägerin.
Doch zahlen muss das Unternehmen nicht, urteilte das BAG. Denn ein arbeitsvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn eine Karenzentschädigung ausdrücklich vereinbart wurde. Das sei im entschiedenen Fall aber nicht geschehen, so dass das Wettbewerbsverbot nichtig sei. (epd)