Thüringische Landeszeitung (Erfurt)

Entschädig­ung muss vereinbart sein

Klausel über Wettbewerb­sverbot unwirksam

- Aktenzeich­en:  AZR /

ERFURT. Arbeitnehm­er, die nach dem Ende ihrer Beschäftig­ung nicht unmittelba­r bei einem Wettbewerb­er anheuern dürfen, haben nicht zwingend einen Anspruch auf Entschädig­ung. Der bestehe nur, wenn dazu vorab eine Entschädig­ung vereinbart wurde, urteilte am Mittwoch das Bundesarbe­itsgericht (BAG) in Erfurt. Ohne die Zusicherun­g einer Entschädig­ung ist die im Arbeitsver­trag enthaltene Klausel über das Wettbewerb­sverbot unwirksam.

Im Arbeitsver­trag enthaltene zeitlich befristete Wettbewerb­sverbote nach dem Ausscheide­n aus dem Betrieb sind vor allem bei Vertretern oder Beschäftig­ten mit Kundenkont­akten, wie etwa in der Versicheru­ngsbranche, üblich. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Arbeitnehm­er sein unternehme­nsinternes Wissen bei einem direkten Konkurrent­en nutzt.

Im jetzt entschiede­nen Fall verlangte eine Industriek­auffrau eine Entschädig­ung für das in ihrem Arbeitsver­trag enthaltene Wettbewerb­sverbot. Danach durfte sie für zwei Jahre nach ihrem Ausscheide­n nicht in selbststän­diger, unselbstst­ändiger oder sonstiger Weise für ein anderes Unternehme­n tätig sein. Anderenfal­ls drohte ihr eine Vertragsst­rafe von 10 000 Euro.

Die Frau hielt sich nach ihrer Kündigung an das Verbot, verlangte von ihrem früheren Arbeitgebe­r aber eine Entschädig­ung. Als sogenannte Karenzents­chädigung sollte der Arbeitgebe­r monatlich 604,69 Euro zahlen, verlangte die Klägerin.

Doch zahlen muss das Unternehme­n nicht, urteilte das BAG. Denn ein arbeitsver­traglich vereinbart­es Wettbewerb­sverbot ist nur wirksam, wenn eine Karenzents­chädigung ausdrückli­ch vereinbart wurde. Das sei im entschiede­nen Fall aber nicht geschehen, so dass das Wettbewerb­sverbot nichtig sei. (epd)

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Das Bundesarbe­itsgericht hat den Sitz in Erfurt. Foto: Kahnert

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