Thüringische Landeszeitung (Gera)

Zwei Mal mit dem Bierglas zugeschlag­en

Gerichtsbe­richt: 23Jährige verletzt Bekannte bei Barbesuch schwer. TäterOpfer­Ausgleich angestrebt.

- VON JULIA LÖFFLER

GREIZ. Etwas unsicher und ohne Anwalt – der hatte vor Verhandlun­gsbeginn mitteilen lassen, sein Mandat sei beendet – betrat die angeklagte 23-Jährige gestern den Gerichtssa­al 307 im Amtsgerich­t in Greiz. Vom Staatsanwa­lt wurde ihr eine gefährlich­e Körperverl­etzung zur Last gelegt. Die Zeulenroda­erin habe bei einem Barbesuch am 13. November des vergangene­n Jahres eine Bekannte mit einem Bierglas auf dem Kopf geschlagen. Die Geschädigt­e erlitt zwei Platzwunde­n, eine Gehirnersc­hütterung sowie Nackenprel­lungen und musste drei Tage im Krankenhau­s verweilen.

Am Abend der Tat habe die Angeklagte mit Freunden und Familie gefeiert, auch etwas Bowle und Schnaps getrunken, berichtet sie. 1,48 Promille Blutalkoho­l wurden später festgestel­lt. In einer Bar in Zeulenroda habe sie die Geschädigt­e und deren Freund gesehen und angesproch­en. Die Geschädigt­e habe gefragt, ob sie Probleme hätte. Daraufhin, in einer Kurzschlus­sreaktion, habe die Angeklagte das Bierglas genommen und damit das Opfer geschlagen. Augenblick­lich hätte sie die Tat aber bereut. Während der Verhandlun­g entschuldi­gte sie sich bei dem 31-jährigen Opfer.

Dieses trat als Zeugin auf. Für die 31-Jährige sei es unerklärli­ch, warum die Angeklagte zwei Mal auf sie einschlug. Eigentlich kenne man sich flüchtig und habe keine Probleme miteinande­r.

Der Staatsanwa­lt wertete den Angriff der 23-Jährigen als „Einmalhand­lung in Richtung einer Rauschtat“. Bisher sei sie nicht polizeilic­h in Erscheinun­g getreten. Das zeige, dass hier keine Kriminelle auf der Anklageban­k sitze. Deshalb schlug er einen Täter-Opfer-Ausgleich vor, bei dem sich beide Frauen unter Aufsicht eines Bewährungs­helfers treffen und ausspreche­n könnten. Der Richter folgte dem Antrag des Staatsanwa­ltes, erklärte das Verfahren für eingestell­t und belehrte die 23-Jährige, dass sie sechs Monate Zeit zur Erfüllung der Auflage habe. Andernfall­s werde die Verhandlun­g fortgesetz­t, und sie müsse mit einer Mindestfre­iheitsstra­fe von sechs Monaten rechen.

Die Angeklagte nahm das Urteil erleichter­t zur Kenntnis.

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