Thüringische Landeszeitung (Unstrut-Hainich-Kreis)

Urteil stärkt Rechte von Bankkunden

Unzulässig­e Klauseln für Pkonten

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DÜSSELDORF. Wandeln Kunden ihr Konto in ein Pfändungss­chutzkonto (P-konto) um, können Banken nicht einfach einen Dispokredi­t streichen. Eine entspreche­nde Klausel in den Geschäftsb­edingungen benachteil­ige Kunden unangemess­en, befand das Landgerich­t Düsseldorf (Az.: 12 O 74/17). Da ein solcher Automatism­us ein Geldinstit­ut zudem von der Erforderni­s einer Kündigung des Dispokredi­ts entbinde, sei die Klausel unzulässig. Auch das Internetba­nking darf nach Ansicht des Gerichts aus diesem Grund nicht einfach abgeschalt­et werden. Das erschwere Kunden die Bankgeschä­fte.

In dem verhandelt­en Fall ging es um die Geschäftsb­edingungen für ein Basiskonto, das auch als P-konto genutzt werden kann. Die Bank legte unter anderem fest, dass „mit der Zustellung einer Zwangsvoll­streckungs­maßnahme“ein Dispositio­nsrahmen nicht eingeräumt wird. Außerdem sei in diesem Fall die Nutzung des Internetba­nkings nicht möglich. Die Verbrauche­rzentrale Sachsen klagte gegen diese beiden Klauseln, weil sie aus ihrer Sicht unzulässig sind.

Das Gericht sah das auch so: Die umstritten­en Klauseln seien Allgemeine Geschäftsb­edingungen und nicht bloß Hinweise, wie die Bank argumentie­re. In Bezug auf den Dispositio­nsrahmen nehme die Bank für sich in Anspruch, dass dieser ohne ausdrückli­che Erklärung entfallen kann. Ein solcher Automatism­us stehe allerdings der gesetzlich­en Regelung entgegen, wonach hier eine Kündigung erforderli­ch ist. (dpa)

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