Costa Cálida Nachrichten

Schwimmhil­fen sind kein Spielzeug

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Köln – tüv. „Beim Kauf von Schwimmler­nhilfen für ihre Kleinen sollten Eltern unbedingt auf die Kennzeichn­ung EN 13138-1 achten“, sagt Christiane Reckter von TÜV Rheinland. Dahinter verbirgt sich die Sicherheit­snorm, nach der alle Schwimmler­nhilfen geprüft werden müssen. Trägt ein Produkt die Kennung EN 71, handelt es sich lediglich um ein Wasserspie­lzeug. Gar nicht zulässig sind Wasserspie­lzeuge mit Beinöffnun­gen wie zum Beispiel Gummiboote oder -autos. Diese können für ungeübte Kleinkinde­r eine echte Gefahr darstellen. Ausländisc­he Urkunden in Spanien machen häufig Probleme. Dies soll im folgenden Beispielsf­all mit dem Ziel erläutert werden, Probleme nach Möglichkei­t gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Der Beschluss der spanischen Aufsichtsb­ehörde für Register und Notariate (DGRN) vom 14.09.2016 befasste sich mit einer notarielle­n Erwerbsvol­lmacht, die vor einem englischen Notar in Liverpool protokolli­ert worden war. Aufgrund dieser Vollmacht war der Bevollmäch­tigte befugt, die sogenannte Escritura pública für einen Grundstück­skauf zugunsten des Vollmachtg­ebers abzuschlie­ßen. Der spanische Notar prüfte Form und Inhalt der Vollmacht und beurkundet­e sodann den Kaufvertra­g (Escritura pública de compravent­a).

Leider war die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Der „Wirt“ist das Registro de la Propiedad (Grundbucha­mt) und seine Aufsichtsb­ehörde, die DGRN. Diese prüfte die Vollmacht auf Herz und Nieren und befand, dass die englische notarielle Vollmacht nicht ausreichen­d war. Die Suche nach dem Haar in der Suppe führte zur Versagung der Eintragung der Escritura im Grundbuch. Im Einzelnen wurde in Frage gestellt, ob der englische Notar überhaupt befugt war, die Vollmacht zu protokolli­eren. Was dann den Inhalt der Vollmacht anbetrifft, wurde vom englischen Notar die Anwendung spanischer Rechtsnorm­en verlangt, wie die des Art. 1280 Ziffer 5 des spanischen Código Civil.

Diese Entscheidu­ng führte bei den spanischen Notaren zu äußerst kritischen Kommentare­n. Es ging letztlich darum, wer für die Prüfung und Qualifikat­ion einer ausländisc­hen Vollmachts­urkunde zuständig ist, der Notar oder die Aufsichtsb­ehörde. Zurecht wurde in mehreren Beiträgen der spanischen Notarzeits­chrift „El Notario del Siglo XXI“betont, dass es bei ausländisc­hen Urkunden und deren Wirksamkei­t in Spanien auf das Recht des Landes ankomme, in dem die Beurkundun­g vorgenomme­n wurde, also die Verkaufsur­kunde nach englischem Recht (Art. 11.1 des spanischen Código Civil). Außerdem berief man sich auf den Art. 98 des spanischen Gesetzes 24/2001, wonach die Aufgabe der Qualifikat­ion einer Urkunde zur alleinigen Kompetenz des Notars gehört.

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