Schwimmhilfen sind kein Spielzeug
Köln – tüv. „Beim Kauf von Schwimmlernhilfen für ihre Kleinen sollten Eltern unbedingt auf die Kennzeichnung EN 13138-1 achten“, sagt Christiane Reckter von TÜV Rheinland. Dahinter verbirgt sich die Sicherheitsnorm, nach der alle Schwimmlernhilfen geprüft werden müssen. Trägt ein Produkt die Kennung EN 71, handelt es sich lediglich um ein Wasserspielzeug. Gar nicht zulässig sind Wasserspielzeuge mit Beinöffnungen wie zum Beispiel Gummiboote oder -autos. Diese können für ungeübte Kleinkinder eine echte Gefahr darstellen. Ausländische Urkunden in Spanien machen häufig Probleme. Dies soll im folgenden Beispielsfall mit dem Ziel erläutert werden, Probleme nach Möglichkeit gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Der Beschluss der spanischen Aufsichtsbehörde für Register und Notariate (DGRN) vom 14.09.2016 befasste sich mit einer notariellen Erwerbsvollmacht, die vor einem englischen Notar in Liverpool protokolliert worden war. Aufgrund dieser Vollmacht war der Bevollmächtigte befugt, die sogenannte Escritura pública für einen Grundstückskauf zugunsten des Vollmachtgebers abzuschließen. Der spanische Notar prüfte Form und Inhalt der Vollmacht und beurkundete sodann den Kaufvertrag (Escritura pública de compraventa).
Leider war die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Der „Wirt“ist das Registro de la Propiedad (Grundbuchamt) und seine Aufsichtsbehörde, die DGRN. Diese prüfte die Vollmacht auf Herz und Nieren und befand, dass die englische notarielle Vollmacht nicht ausreichend war. Die Suche nach dem Haar in der Suppe führte zur Versagung der Eintragung der Escritura im Grundbuch. Im Einzelnen wurde in Frage gestellt, ob der englische Notar überhaupt befugt war, die Vollmacht zu protokollieren. Was dann den Inhalt der Vollmacht anbetrifft, wurde vom englischen Notar die Anwendung spanischer Rechtsnormen verlangt, wie die des Art. 1280 Ziffer 5 des spanischen Código Civil.
Diese Entscheidung führte bei den spanischen Notaren zu äußerst kritischen Kommentaren. Es ging letztlich darum, wer für die Prüfung und Qualifikation einer ausländischen Vollmachtsurkunde zuständig ist, der Notar oder die Aufsichtsbehörde. Zurecht wurde in mehreren Beiträgen der spanischen Notarzeitschrift „El Notario del Siglo XXI“betont, dass es bei ausländischen Urkunden und deren Wirksamkeit in Spanien auf das Recht des Landes ankomme, in dem die Beurkundung vorgenommen wurde, also die Verkaufsurkunde nach englischem Recht (Art. 11.1 des spanischen Código Civil). Außerdem berief man sich auf den Art. 98 des spanischen Gesetzes 24/2001, wonach die Aufgabe der Qualifikation einer Urkunde zur alleinigen Kompetenz des Notars gehört.