ÖGK: Unterstützung während der Pandemie
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist auch in dieser herausfordernden Situation für alle Versicherten, Vertragspartner und Dienstgeber – und selbstverständlich auch für ihre Mitarbeiter – ein verlässlicher Partner.
Die Österreichische Gesundheitskasse ist in der aktuellen Situation rund um das Coronavirus als wichtige Institution im österreichischen Gesundheitswesen in mehreren Bereichen angesprochen – von Fragen rund um den Krankenstand bis zur Abrechnung von Krankenbehandlungsleistungen.
Die zentrale Verantwortung für den Umgang mit einem Virenausbruch, wie bei Corona, liegt beim Öffentlichen Gesundheitsdienst unter der Leitung des Gesundheitsministeriums und in den Landessanitätsbehörden: von der Abklärung von Verdachtsfällen über die telefonische Gesundheitsberatung 1450 und die Beratung durch die AGES unter 0800 555 621 bis hin zur Behandlung von Patienten und zur Festlegung von Quarantäneregelungen.
Die ÖGK unterstützt selbstverständlich alle involvierten Institutionen und Personen bei der Handhabung dieser Herausforderung in vollem Ausmaß.
Medizinische Versorgung unbürokratisch sicherstellen
Die Österreichische Gesundheitskasse unternimmt in diesen schwierigen Zeiten alles, um die medizinische Versorgung, aber auch die Sicherheit der Patientinnen und Patienten sowie der Vertragspartner sicherzustellen und zu unterstützen.
Folgende Maßnahmen wurden bereits gesetzt: In allen neun Bundesländern wurden mittlerweile Coronavisitendienste eingerichtet, um Patienten, die aufgrund eines COVID19-Verdachts oder einer bestätigten Infektion die Ordinationen nicht aufsuchen können, optimal betreuen zu können. In Wien werden diese Visiten beispielsweise durch den Ärztefunkdienst 141 durchgeführt, in anderen Bundesländern geschieht dies zum Teil in Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst. Die Ärzte sind mit Fahrern unterwegs und mit Schutzbekleidung ausgerüstet, somit ist durchgängig eine optimale Betreuung dieser Patienten sichergestellt. Diese österreichweiten Visitendienste werden durch eine gemeinsame Finanzierung durch Land und Sozialversicherung ermöglicht.
Für die Dauer der Pandemie können Medikamentenverordnungen auch nach telefonischer Kontaktaufnahme zwischen Arzt bzw. Ärztin und PatientIn erfolgen. Die Abholung in der Apotheke erfordert nicht mehr unbedingt ein Papierrezept. Die Übermittlung des Rezepts von Arzt bzw. Ärztin an die Apotheke kann auch auf anderem Weg erfolgen. Die Medikamente können in den Apotheken auch an andere Personen, sofern sie Namen und die SV-Nummer des Patienten/der Patientin kennen, abgegeben werden.
Über den Zeitraum der Pandemie fällt zudem die Bewilligungspflicht bei den meisten Medikamenten.
Bei Medikamenten kann der Bedarf für einen Monat abgegeben werden, nur bei speziellen Fällen (bei Neueinstellungen) muss eine direkte Kommunikation mit dem Arzt bzw. der Ärztin stattfinden.
Krankentransporte sind bis auf weiteres bewilligungsfrei.
Gleiches gilt für Heilbehelfe und Hilfsmittel bis zu einem Gesamtausmaß von 1.500 Euro sowie Röntgen und Schnittbilduntersuchungen. Dort, wo zu wenig Schutzmasken bei den niedergelassenen Ärzten vorhanden sind, bemüht sich die ÖGK, diese für die Ordinationen zu besorgen. Dies dient der Sicherheit der Ärzte, die in dieser Zeit dringend gebraucht werden, aber auch dem Schutz der Patienten, die einer dringenden Behandlung bedürfen.
Vielfach bestehen mit Vertragspartnern sogenannte Akontierungsregelungen, diese laufen selbstverständlich unverändert weiter.
Frequenzrückgänge können damit vorerst abgemindert werden und sind somit nicht sofort schlagend.
Zusätzlich befinden sich Vorschussregelungen für die Berufsgruppen der Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und Psychologen in Ausarbeitung. Diese wären andernfalls von Frequenzrückgängen existenziell gefährdet. Die ÖGK wird über die Details umgehend informieren.
Für Ärzte, Hebammen, Psychotherapeuten, Psychologen und Logopäden ist es zudem möglich, telemedizinische Krankenbehandlungen, etwa via Skype, Videokonferenz oder Telefon, wie eine in der Ordination erbrachte Leistung abzurechnen, wenn die Behandlung notwendig und aufgrund des Krankheitsbildes möglich ist. Arbeitsunfähigkeitsmeldungen (AU) sind während dieser Phase ebenfalls telefonisch möglich. Wenn möglich soll bei dieser AU-Meldung – wie auch bei der persönlichen AU-Meldung – gleich das Ende der Arbeitsunfähigkeit angegeben werden (AU/AF-Meldung).
Maßnahmen zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft
Die ÖGK steht Dienstgebern, die aufgrund des Coronavirus mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen müssen, helfend zur Seite.
Auf Basis des Nationalrats-Beschlusses vom 20. März 2020 ermöglicht die ÖGK Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:
Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge. Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen.
Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
Erleichterung gibt es auch im Rahmen der sogenannten Einbringungsmaßnahmen. In den Monaten März, April und Mai 2020 werden keine Exekutions- oder Insolvenzanträge gestellt sowie keine Säumniszuschläge bei verspäteter Beitragsgrundlagenmeldung vorgeschrieben.
Die ÖGK arbeitet laufend daran, die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden. Die Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben selbstverständlich weiterhin aufrecht. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt erfolgen. Auch die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unbedingt rechtzeitig zu übermitteln. Die ÖGK ersucht die Betriebe, auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten ihre hervorragende Melde- und Zahlungsmoral so weit wie möglich aufrecht zu halten und damit weiterhin das Funktionieren des Sozialstaates zu gewährleisten.
Aktuelle Informationen finden Sie unter: www.gesundheitskasse.at/corona
Die ÖGK ist österreichweit weiter für Sie da
Für unsere Kundenserviceeinrichtungen gilt:
Es gibt die Möglichkeit, sämtliche Schriftstücke in Boxen in den Eingangsbereichen der Kundenservicestellen einzuwerfen.
Viele Anliegen können auch online erledigt werden, etwa unter www.meinesv.at (mit Handysignatur oder Bürgerkarte).
Auskünfte und Anträge können telefonisch oder per E-Mail eingeholt bzw. eingebracht werden.
Wir sind österreichweit telefonisch unter 05 07 66-0 erreichbar.
Kontaktieren Sie uns per Mail unter kundenservice@oegk.at.
Weitere Informationen finden Sie auch tagesaktuell auf unserer Website: www.gesundheitskasse.at
Für unsere Gesundheitseinrichtungen gilt:
Derzeit gibt es einen eingeschränkten Betrieb in den Gesundheitseinrichtungen und im Wiener Hanusch-Krankenhaus.
Um Patientinnen und Patienten, aber auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gesundheitseinrichtungen der Österreichischen Gesundheitskasse zu schützen, haben wir auch hier nachhaltige Maßnahmen gesetzt: Der Betrieb der Einrichtungen bleibt generell, mit einigen Ausnahmen, eingeschränkt aufrecht. Schmerzpatienten und Akutfälle werden selbstverständlich weiterhin behandelt. Die ÖGK bittet um Verständnis, dass nicht unbedingt notwendige Behandlungen und Präventivmaßnahmen derzeit nicht durchgeführt werden.