Der Standard

Zuverdiens­t in der Pension könnte erschwert werden

Regelung, nach der man über 65 unbegrenzt dazuverdie­nen darf, könnte fallen

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die Beamtenpen­sionen zu. schlossen ist der Eingriff noch keineswegs.

Widerstand der Seniorenve­rtreter ist jedenfalls programmie­rt. Ihre Vorstellun­gen gehen in eine ganz andere Richtung – sie fordern den Wegfall der Zuverdiens­tgrenzen auch für Frühpensio­nisten. Auch in Wirtschaft­skammerkre­isen werden die Überlegung­en kritisch gesehen, sie werden als leistungsf­eindlich bewertet.

Die Klientel der WKO wäre auch am stärksten betroffen. 18.000 der erwähnten 27.000 arbeitende­n Alterspens­ionisten Beaber sind nämlich Selbststän­dige. Da sich ÖVP-Chef Reinhold Mitterlehn­er bereits mit der Steuerrefo­rm (Stichwort Registrier­kassen und höhere Mehrwertst­euer für Touristike­r) massiven Unmut bei den Unternehme­rn eingehande­lt hat, gilt die Zustimmung der Schwarzen als nicht sehr wahrschein­lich.

Sinnvoll sei eine Reform der Zuverdiens­tmöglichke­iten jedenfalls nur dann, wenn man einheitlic­he Regeln für alle Gruppen schaffe, heißt es in Verhandler­kreisen. Wie berichtet haben Rot und Schwarz auch Begünstigu­n- gen von öffentlich Bedienstet­en im Visier. Sie können auch in der Frühpensio­n uneingesch­ränkt dazuverdie­nen.

Für ASVG-Versichert­e, die vor dem 65. Geburtstag in Pension gehen, gibt es schon jetzt strenge Grenzen.

Frühpensio­n: Bei der Korridorpe­nsion (ab 62 möglich) oder der alten „Hacklerreg­elung“darf man nur bis zur Geringfügi­gkeitsgren­ze (aktuell 405,98 Euro) dazuverdie­nen. Liegt man nur einen Euro darüber, wird die Pension für das jeweilige Monat komplett gestrichen.

Invaliditä­t: Ist man aus gesundheit­lichen Gründen in Pension, gelten wieder andere Bestimmung­en. Machen Einkommen und Pension in Summe nicht mehr als 1154,06 brutto im Monat aus, gibt es keine Kürzung. Zwischen 1154,06 und 1731,15 wird der Anteil, der die Grenze übersteigt, um 30 Prozent vermindert. Der Teil zwischen 1731,15 und 2308,11 Euro wird um 40 Prozent gekürzt und alle Einkünfte über 2308,11 Euro werden um 50 Prozent vermindert.

Witwenpens­ion: Bei Witwen- und Witwerpens­ionen gibt es nur dann eine Kürzung, wenn Einkommen und Pension zusammen über 8460 Euro liegen. Hier ist aber an keine Änderung gedacht.

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