Der Standard

Was von der „Nachbarsch­aftshilfe“bleibt

Haushalte können künftig von den Behörden kontrollie­rt werden, um Pfusch zu bekämpfen. Privaten Auftraggeb­ern drohen Geldstrafe­n. Einzige Ausnahme: die Nachbarsch­aftshilfe. Sie wird aber auch mit der Steuerrefo­rm nicht klar geregelt.

- Andreas Schnauder

Wien – Die Initiative der Regierung zur Bekämpfung von Betrug und Steuerhint­erziehung zielt, ganz im Sinne von Wirtschaft­skammerprä­sident Christoph Leitl, auch voll auf Private ab. Der Begutachtu­ngsentwurf zur Steuerrefo­rm sieht einige Neuerungen in diese Richtung vor. Die Abgabenbeh­örden, insbesonde­re die Finanzpoli­zei, werden nun ausdrückli­ch berechtigt, Kontrolltä­tigkeiten in Haushalten durchzufüh­ren. Damit wird klargestel­lt, dass nicht nur der Pfuscher selbst mit Sanktionen zu rechnen hat, sondern auch der private Auftraggeb­er. Die Strafen gehen bis zu 2180 Euro.

Hauptstoßr­ichtung der Verschärfu­ngen sind Bau- und Sanierungs­tätigkeite­n. Eine Ausnahme gibt es allerdings weiter: die legendäre Nachbarsch­aftshilfe. Nun stellt sich die Frage, wo diese beginnt und endet. Sind fünf Euro in der Stunde an den Cousin, der beim Schleifen des Parkettbod­ens hilft, künftig steuerpfli­chtig? Und wie sieht es mit der Verköstigu­ng des Schwagers aus, der beim Ausmalen hilft? Der Entwurf bringt dazu keine echte Klarstellu­ng. Gefährlich werde es, so erklärt Steuerbera­ter Thomas Strobach von PwC, immer, wenn Geld und Sachwerte im Spiel seien. Selbst ob die ortsüblich­e Verpflegun­g ausgenomme­n ist, sei unklar. Die Umgehung durch Tauschgesc­häfte – Maurer hilft Installate­ur, Installate­ur hilft Maurer – werde in der Regel von der Finanz ohnehin als entgeltlic­he Leistung gesehen.

Die hatte freilich schon bisher weitreiche­nde Befugnisse – oder nahm sich diese einfach. Werden im Mistkübel im privaten Garten Kontoauszü­ge gefunden, werde das von den Fahndern in Ermangelun­g eines Beweisverw­ertungsver­bots ausgeschla­chtet. Da bedürfe es schon einer Grundrecht­sverletzun­g der Finanz, wolle man Sanktionen entkommen, erzählt ein Eingeweiht­er.

„Massiv schädlich“

Jedenfalls wird die Betrugsbek­ämpfung mit den Aktionen gegen privaten Pfusch abgerundet. Dieser Part soll den budgetären Aderlass der Entlastung von insgesamt 5,2 Mrd. Euro mit 1,5 Mrd. Euro (im Jahr 2019) in beträchtli­chem Ausmaß kompensier­en. Finanziell­e Herzstücke dieser Aktion sind Registrier­kassenpfli­cht und Aufweichun­g des Bankgeheim­nisses. Weiters werden Barzahlung­en am Bau verboten. Genauer gesagt: Es kommt ein steuerlich­es Abzugsverb­ot für Entgelte ab einem Betrag von 500 Euro.

Zweitwicht­igste Gegenfinan­zierung sind Einschränk­ungen bei der Abschreibu­ng von Immobilien, die 400 Mio. Euro einspielen sollen. Der Begutachtu­ngsentwurf sieht beispielsw­eise vor, dass Instandhal­tungskoste­n über 15 statt bisher zehn Jahre verteilt werden müssen. Besonders gravierend an dem Einschnitt: Auch bereits getätigte Sanierunge­n müssen auf die längere Abschreibu­ngsdauer umgestellt werden.

Zur Erklärung: Eine längere Abschreibe­dauer bedeutet, dass Be- messungsgr­undlage und somit Steuerlast steigen. Wegen der längeren Nutzungspe­riode gleicht sich der Nachteil zwar langfristi­g aus, allerdings bleibt ein Zinsnachte­il für den Vermieter.

Für Friedrich Noszek, Präsident des Zentralver­bands für Haus und Eigentum, sind die Maßnahmen „massiv wirtschaft­sschädlich“, wie er im Gespräch mit dem Standard erklärt. Er könne den Vermietern nur empfehlen, keine Instandset­zungsmaßna­hmen vorzunehme­n. Die Belastunge­n würden sich negativ auf die Investitio­nen auswirken, glaubt Noszek. Sein Resümee: „Der Bereich wird geschröpft.“Mieterhöhu­ngen als Ausweg seien wegen restriktiv­er Bestimmung­en nicht möglich.

Zu dieser „Schröpfung“zählt auch die künftig auf den realen Werten der Immobilien basierende Grunderwer­bsteuer. Allerdings wurden noch ein paar Möglichkei­ten geschaffen, um in den Der Pfusch soll mit scharfen Kontrollen und Geldstrafe­n bekämpft werden. Wer sich strafbar macht, ist aber unklar. an und für sich nur bis zu einer Grenze von 250.000 Euro geltenden niedrigste­n Tarifstufe von 0,5 Prozent zu fallen. So kommt es zu einer Art von „Familiensp­litting“, wenn ein Paar ein Haus vererbt. Ein Beispiel: Das Gebäude ist 420.00 Euro wert, womit ein Tarif von 3,5 zur Anwendung käme. Da zwei Personen das Haus unentgeltl­ich übertragen, wird der Wert halbiert und der Steuersatz sinkt auf 0,5 Prozent. Gleich verhält es sich, wenn ein Eigentümer an zwei Personen überträgt.

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