Was von der „Nachbarschaftshilfe“bleibt
Haushalte können künftig von den Behörden kontrolliert werden, um Pfusch zu bekämpfen. Privaten Auftraggebern drohen Geldstrafen. Einzige Ausnahme: die Nachbarschaftshilfe. Sie wird aber auch mit der Steuerreform nicht klar geregelt.
Wien – Die Initiative der Regierung zur Bekämpfung von Betrug und Steuerhinterziehung zielt, ganz im Sinne von Wirtschaftskammerpräsident Christoph Leitl, auch voll auf Private ab. Der Begutachtungsentwurf zur Steuerreform sieht einige Neuerungen in diese Richtung vor. Die Abgabenbehörden, insbesondere die Finanzpolizei, werden nun ausdrücklich berechtigt, Kontrolltätigkeiten in Haushalten durchzuführen. Damit wird klargestellt, dass nicht nur der Pfuscher selbst mit Sanktionen zu rechnen hat, sondern auch der private Auftraggeber. Die Strafen gehen bis zu 2180 Euro.
Hauptstoßrichtung der Verschärfungen sind Bau- und Sanierungstätigkeiten. Eine Ausnahme gibt es allerdings weiter: die legendäre Nachbarschaftshilfe. Nun stellt sich die Frage, wo diese beginnt und endet. Sind fünf Euro in der Stunde an den Cousin, der beim Schleifen des Parkettbodens hilft, künftig steuerpflichtig? Und wie sieht es mit der Verköstigung des Schwagers aus, der beim Ausmalen hilft? Der Entwurf bringt dazu keine echte Klarstellung. Gefährlich werde es, so erklärt Steuerberater Thomas Strobach von PwC, immer, wenn Geld und Sachwerte im Spiel seien. Selbst ob die ortsübliche Verpflegung ausgenommen ist, sei unklar. Die Umgehung durch Tauschgeschäfte – Maurer hilft Installateur, Installateur hilft Maurer – werde in der Regel von der Finanz ohnehin als entgeltliche Leistung gesehen.
Die hatte freilich schon bisher weitreichende Befugnisse – oder nahm sich diese einfach. Werden im Mistkübel im privaten Garten Kontoauszüge gefunden, werde das von den Fahndern in Ermangelung eines Beweisverwertungsverbots ausgeschlachtet. Da bedürfe es schon einer Grundrechtsverletzung der Finanz, wolle man Sanktionen entkommen, erzählt ein Eingeweihter.
„Massiv schädlich“
Jedenfalls wird die Betrugsbekämpfung mit den Aktionen gegen privaten Pfusch abgerundet. Dieser Part soll den budgetären Aderlass der Entlastung von insgesamt 5,2 Mrd. Euro mit 1,5 Mrd. Euro (im Jahr 2019) in beträchtlichem Ausmaß kompensieren. Finanzielle Herzstücke dieser Aktion sind Registrierkassenpflicht und Aufweichung des Bankgeheimnisses. Weiters werden Barzahlungen am Bau verboten. Genauer gesagt: Es kommt ein steuerliches Abzugsverbot für Entgelte ab einem Betrag von 500 Euro.
Zweitwichtigste Gegenfinanzierung sind Einschränkungen bei der Abschreibung von Immobilien, die 400 Mio. Euro einspielen sollen. Der Begutachtungsentwurf sieht beispielsweise vor, dass Instandhaltungskosten über 15 statt bisher zehn Jahre verteilt werden müssen. Besonders gravierend an dem Einschnitt: Auch bereits getätigte Sanierungen müssen auf die längere Abschreibungsdauer umgestellt werden.
Zur Erklärung: Eine längere Abschreibedauer bedeutet, dass Be- messungsgrundlage und somit Steuerlast steigen. Wegen der längeren Nutzungsperiode gleicht sich der Nachteil zwar langfristig aus, allerdings bleibt ein Zinsnachteil für den Vermieter.
Für Friedrich Noszek, Präsident des Zentralverbands für Haus und Eigentum, sind die Maßnahmen „massiv wirtschaftsschädlich“, wie er im Gespräch mit dem Standard erklärt. Er könne den Vermietern nur empfehlen, keine Instandsetzungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Belastungen würden sich negativ auf die Investitionen auswirken, glaubt Noszek. Sein Resümee: „Der Bereich wird geschröpft.“Mieterhöhungen als Ausweg seien wegen restriktiver Bestimmungen nicht möglich.
Zu dieser „Schröpfung“zählt auch die künftig auf den realen Werten der Immobilien basierende Grunderwerbsteuer. Allerdings wurden noch ein paar Möglichkeiten geschaffen, um in den Der Pfusch soll mit scharfen Kontrollen und Geldstrafen bekämpft werden. Wer sich strafbar macht, ist aber unklar. an und für sich nur bis zu einer Grenze von 250.000 Euro geltenden niedrigsten Tarifstufe von 0,5 Prozent zu fallen. So kommt es zu einer Art von „Familiensplitting“, wenn ein Paar ein Haus vererbt. Ein Beispiel: Das Gebäude ist 420.00 Euro wert, womit ein Tarif von 3,5 zur Anwendung käme. Da zwei Personen das Haus unentgeltlich übertragen, wird der Wert halbiert und der Steuersatz sinkt auf 0,5 Prozent. Gleich verhält es sich, wenn ein Eigentümer an zwei Personen überträgt.