Geldwäsche-Rückzieher
Strafrechtsreform: Geringere Haftandrohung abgeblasen
Wien – Justizminister Wolfgang Brandstetter hat nach Ende der Begutachtung auch abseits von PoGrapschen einige Änderungen bei der Reform des Strafgesetzbuches in der Regierungsvorlage übernommen. Berücksichtigt hat er u. a. die Kritik des Finanzministeriums: Mit der ursprünglich geplanten Erhöhung der Wertgrenzen bei Vermögensdelikten wäre es auch bei der Geldwäsche zu einer deutlichen Reduktion des Strafmaßes gekommen.
Zur Erklärung: Brandstetter hatte einen Entwurf in Begutach- tung geschickt, in dem die obere Wertgrenze für schwere Vermögensdelikte von 50.000 auf 500.000 Euro erhöht werden sollte, ab der bei Untreue oder Geldwäsche bis zu zehn Jahre Haft drohen. Das Finanzministerium schlug in Hinblick auf das sinkende Strafmaß bei Geldwäsche Alarm: Die international agierende Anti-Geldwäscheeinheit FATF (Financial Action Task Force) könnte in der Milderung einen Verstoß gegen ihre Empfehlungen sehen, die auch die Forderung nach ausreichender Abschreckung enthalten.
Immerhin wäre ein Geldwäsche-Delikt im Umfang von beispielsweise 400.000 Euro bisher mit bis zu zehn Jahren Haft, künftig mit bis zu drei Jahren bedroht. Österreich hatte die GeldwäscheStrafen erst Mitte 2010 erhöht und war deshalb aus der jährlichen Berichtspflicht gegenüber der FATF entlassen worden. „Auch in dieser Hinsicht wäre eine Änderung zum jetzigen Zeitpunkt suboptimal“, schrieb das Finanzministerium in seiner Stellungnahme. Zumal die Organisation Österreich im November einen Besuch abstatte.
Brandstetter hat die Kritik berücksichtigt und bleibt nun bei der geltenden Wertgrenze von 50.000 Euro. Die obere Schwelle für Vermögensdelikte wird nun statt auf 500.000 auf 300.000 Euro erhöht. Damit reagiert der Minister auf heftige Bedenken von Staatsanwälten und Richterschaft. Manchen geht die Anhebung aber immer noch zu weit.
Auch das Finanzministerium ist noch nicht zufrieden: Es verweist darauf, dass mit der generellen Anhebung der Wertgrenze eine Ausweitung der Diversion bei Delikten wie Betrug oder Untreue ermöglicht wird. Beweismittel für den Nachweis der Geldwäsche könnten fehlen, „wenn zur Vortat kein Beweisverfahren stattgefunden hat“. (as)