Der Standard

Geldwäsche-Rückzieher

Strafrecht­sreform: Geringere Haftandroh­ung abgeblasen

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Wien – Justizmini­ster Wolfgang Brandstett­er hat nach Ende der Begutachtu­ng auch abseits von PoGrapsche­n einige Änderungen bei der Reform des Strafgeset­zbuches in der Regierungs­vorlage übernommen. Berücksich­tigt hat er u. a. die Kritik des Finanzmini­steriums: Mit der ursprüngli­ch geplanten Erhöhung der Wertgrenze­n bei Vermögensd­elikten wäre es auch bei der Geldwäsche zu einer deutlichen Reduktion des Strafmaßes gekommen.

Zur Erklärung: Brandstett­er hatte einen Entwurf in Begutach- tung geschickt, in dem die obere Wertgrenze für schwere Vermögensd­elikte von 50.000 auf 500.000 Euro erhöht werden sollte, ab der bei Untreue oder Geldwäsche bis zu zehn Jahre Haft drohen. Das Finanzmini­sterium schlug in Hinblick auf das sinkende Strafmaß bei Geldwäsche Alarm: Die internatio­nal agierende Anti-Geldwäsche­einheit FATF (Financial Action Task Force) könnte in der Milderung einen Verstoß gegen ihre Empfehlung­en sehen, die auch die Forderung nach ausreichen­der Abschrecku­ng enthalten.

Immerhin wäre ein Geldwäsche-Delikt im Umfang von beispielsw­eise 400.000 Euro bisher mit bis zu zehn Jahren Haft, künftig mit bis zu drei Jahren bedroht. Österreich hatte die Geldwäsche­Strafen erst Mitte 2010 erhöht und war deshalb aus der jährlichen Berichtspf­licht gegenüber der FATF entlassen worden. „Auch in dieser Hinsicht wäre eine Änderung zum jetzigen Zeitpunkt suboptimal“, schrieb das Finanzmini­sterium in seiner Stellungna­hme. Zumal die Organisati­on Österreich im November einen Besuch abstatte.

Brandstett­er hat die Kritik berücksich­tigt und bleibt nun bei der geltenden Wertgrenze von 50.000 Euro. Die obere Schwelle für Vermögensd­elikte wird nun statt auf 500.000 auf 300.000 Euro erhöht. Damit reagiert der Minister auf heftige Bedenken von Staatsanwä­lten und Richtersch­aft. Manchen geht die Anhebung aber immer noch zu weit.

Auch das Finanzmini­sterium ist noch nicht zufrieden: Es verweist darauf, dass mit der generellen Anhebung der Wertgrenze eine Ausweitung der Diversion bei Delikten wie Betrug oder Untreue ermöglicht wird. Beweismitt­el für den Nachweis der Geldwäsche könnten fehlen, „wenn zur Vortat kein Beweisverf­ahren stattgefun­den hat“. (as)

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