Der Standard

Fruchtgenu­ssrecht bei Schenkunge­n: Steuer sofort fällig

OGH-Urteil ändert nichts bei vorzeitige­n Übertragun­gen

- Thomas Seeber

Wien – Da eine Novelle der Grunderwer­bsteuer (GrESt) für Schenkunge­n ab 1. 1. 2016 in zahlreiche­n Fällen zu einer Mehrbelast­ung führt, werden in Österreich bis Jahresende viele Immobilien vor allem familienin­tern verschenkt. Aktuell warnen aber einige Experten davor, dass eine OGHEntsche­idung von der Finanz so gedeutet werden könnte, dass die GrESt in Fällen, in denen dem Geschenkge­ber ein Fruchtgenu­ssrecht eingeräumt wurde, nicht sofort anfalle, sondern erst wenn der Tatbestand der Schenkung durch Wegfall des Fruchtgenu­ssrechts erfüllt wird. Dies hätte zur Folge, dass die GrESt nicht 2015, sondern zu einem noch unbekannte­n Zeitpunkt in der Zukunft anfällt. Dann kämen die Steuerpfli­chtigen nicht in den Genuss der heuer noch gültigen Rechtslage, sondern müssten die GrESt nach dem neuen – in vielen Fällen unvorteilh­afteren – Regime bezahlen.

Diese Sorge ist unbegründe­t: Der OGH hat vielmehr unmissvers­tändlich ausgesproc­hen, dass nur § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB (Befristung der Anrechenba­rkeit von Schenkunge­n) bei Schenkung einer Liegenscha­ft nicht anwendbar ist, wenn die Schenkung unter Widerrufsv­orbehalt erfolgt oder sich der Geschenkge­ber ein verbüchert­es Fruchtgenu­ssrechts zurückbehä­lt.

Daraus ergibt sich, dass die Einräumung eines Fruchtgenu­ssrechts die Steuerschu­ld nicht verschiebt. Ein Richtungsw­echsel der Finanzverw­altung ist unwahrsche­inlich, weil das zur Folge hätte, dass die Fälligkeit der GrESt in der Zukunft verschoben würde, was nicht im Interesse des Fiskus sein kann. Hier kann also ganz klar Entwarnung gegeben werden.

Für jene Geschenkge­ber, die mit der Schenkung auch die Erbfolgen vorwegnehm­en wollten, könnte sich aber Handlungsb­edarf ergeben, wenn z. B. ein Fruchtgenu­ssrecht „zurückbeha­lten“wurde.

DR. THOMAS Seeber ist Rechtsanwa­lt bei Kunz Schima Wallentin (KSW). thomas.seeber@ksw.at

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