Der Standard

Kampf der Automatent­itanen

Novomatic klagt Konkurrent­en wegen Markenverl­etzung

- Michael Möseneder

Wien – Sich Hüte, Boxershort­s und Schmuck an einem Automaten in einem Lokal zu bestellen, ist eher ungewöhnli­ch. Das soll aber in der Orange Box, einem dem oberösterr­eichischen Automatenh­ersteller Dattl gehörenden Linzer Lokal, möglich gewesen sein. Mehr noch: Man konnte auch spielen und gewonnene Punkte zum Internetei­nkauf nutzen.

Das behaupten zumindest die Angeklagte­n in einem vom Konkurrent­en Novomatic angestreng­ten Prozess nach dem Markenschu­tzgesetz, den Richter Patrick Aulebauer verhandelt. Denn eines ist sicher: Auf sechs im Jahr 2013 sichergest­ellten Automaten war es möglich, bei gefälschte­n Novomatic-Spielen sein Glück zu versuchen.

Das Verfahren führt in die Welt der Branche und des Internets ein. Es geht um Server auf Malta, in England und in Panama. Es geht um E-Commerce versus Glückspiel. Es geht um den Konkurrenz­kampf in der Branche.

Angeklagt sind Siegfried Dattl sowie der Chef und ein Techniker der Firma, die die Software geliefert hat. Schuldig bekennt sich niemand, aus unterschie­dlichen Gründen. So argumentie­rt man bei der Firma Dattl, dass man erstens nur das Gerät produziert habe und zweitens nicht dafür zuständig gewesen sei, was man damit machen könne. Den Automaten als Internette­rminal samt Onlineshop nutzen zu können, sei eine versuchswe­ise Kooperatio­n gewesen.

Die Vertreter der Softwarefi­rma wiederum sagen, dass sie eigentlich nur für den Internetzu­gang und Registrier­ungsdaten zuständig gewesen seien, für den Rest sei die Firma in Panama verantwort­lich gewesen. Es schwingt mit, dass die – ohne Wissen der anderen Beteiligte­n – auch die gefälschte­n Spiele aufgespiel­t haben müsse.

Am Beginn des zweiten Verhandlun­gstages sagen zwei „Mystery Shopper“der Novomatic aus, die im Jahr 2013 dokumentie­rt haben, dass man an den Automaten Dinge mit klingenden Namen wie „Book of Ra“und „Sizzling Hot“spielen konnte. Zunächst musste man sich aber bei der Bedienung eine Chipkarte besorgen. Dann konnte man Geldschein­e insertiere­n, einen Gewinn zahlte die Kellnerin aus.

Die Auszahlung habe einen anderen Hintergrun­d, erklärt einer der Verteidige­r. „Wenn Sie zum Beispiel 100 Euro hineinstec­ken und eine Uhr um 50 Euro bestellen, müssen Sie ja das Restgeld zurückbeko­mmen.“Warum laut Unterlagen bei einem Automaten beispielsw­eise 600 Euro ein-, aber 1300 ausbezahlt wurden, wird nicht recht erklärt. Die Benutzer hätten sich Guthaben auch später auszahlen lassen können, wird es versucht.

Seltsam erscheint auch, dass eigentlich keiner der Angeklagte­n und Dattl-Mitarbeite­r je genauer kontrollie­rt haben will, was für „Shopping-Punkt-Spiele“auf den Geräten überhaupt installier­t gewesen sind. Auch die Abrechnung dünkt dürftig.

Aulebauer vertagt schließlic­h.

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