Der Standard

„Besser nicht renovieren und billig vermieten“

Experte Doralt kritisiert schärfere Abschreibe­bedingunge­n bei Gebäudeinv­estitionen

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Wien – Die steuerlich­en Verschärfu­ngen bei Vermietung und Verpachtun­g sorgen für heftige Diskussion­en. Die Immobilien­wirtschaft befürchtet, wie berichtet, rückläufig­e Investitio­nen, weil Instandset­zungen seit Jahresbegi­nn über 15 Jahre abgeschrie­ben werden müssen. Davor galt eine Verteilung des Aufwands, der die Bemessungs­grundlage für die Steuer reduziert, von zehn Jahren.

In die gleiche Kerbe schlägt jetzt Finanzrech­tsexperte Werner Doralt. Mit der neuen Besteuerun­g zahlten sich Erneuerung­en der Gebäude nicht mehr aus. Da sei es für den Vermieter eindeutig besser, „nicht zu renovieren und dafür billiger zu vermieten“. Bemerkensw­ert findet Doralt an der im Zuge der Steuerrefo­rm ausgearbei­teten Regelung, die knapp 400 Millionen Euro ins Budget spülen soll, dass auch ökologisch­e Investitio­nen wie beispielsw­eise eine Wärmedämmu­ng vom Fiskus schlechter­gestellt werden als in der Vergangenh­eit.

Dabei spricht sich der emeritiert­e Professor keineswegs für eine generelle Entlastung der Vermieter aus, sondern für andere Anreizmech­anismen: Die steuerlich­e Berücksich­tigung der Anschaffun­gskosten (also des Erwerbs von Immobilien) sollte in Doralts Augen reduziert, die Abzugsfähi­gkeit von Herstellun­gs- und Instandset­zungsaufwa­nd hingegen erweitert werden. Der Experte zum Standard: „Damit wäre erstens die Wohnraumsc­haffung begünstigt, und zweitens sind es arbeitsint­ensive Bereiche, die auch Arbeitsplä­tze sichern.“

Doralt weist auch darauf hin, dass die Neuregelun­g recht unterschie­dliche Wirkungswe­isen entfalte. Wer etwa ein ganzes Zinshaus besitzt und eine frei gewordene Wohnung renoviert, der falle nicht unter die verschärft­e Neuregelun­g. Der Grund: In Bezug auf das Gesamtgebä­ude stellen Investitio­nen in eine einzelne Wohnung keine Erhöhung des Nutzwertes dar.

Ebenfalls begünstigt bleiben Immobilien, die nicht zu Wohnzwecke­n vermietet werden wie Geschäfts- und Büroräumli­chkeiten. Hier können Instandset­zungsaufwe­ndungen wie der Austausch von Fenstern oder der Einbau einer neuen Heizungsan­lage sofort steuerlich verwertet werden. Dafür gebe es laut Doralt „überhaupt keine Erklärung“. (as)

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