Der Standard

Bauern dürfen auf Kalorien verzichten

Die Umstellung auf die verpflicht­ende Angabe von Nährwerten auf Lebensmitt­eln ist voll angelaufen. Nun wurden in Österreich die Ausnahmen dafür fixiert. Diese betreffen vor allem den Ab-Hof-Verkauf.

- Johanna Ruzicka

Wien – Aufmerksam­e Konsumente­n haben es bereits bemerkt: Auf vielen verpackten Lebensmitt­eln stehen seit kurzem die sogenannte­n „Big Seven“, die „großen sieben“: Kalorien, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydr­ate, Zucker, Eiweiß und Salz. Zwar in klitzeklei­ner Schrift, aber immerhin finden sich die Angaben bezogen auf 100 Gramm oder auf 100 Milliliter.

Die Ausnahmen zu dieser „Big Seven“-Verordnung wurden nun vom zuständige­n Gesundheit­sministeri­um mit der Wirtschaft­skammer festgelegt und betreffen vor allem Produzente­n kleiner Losgrößen: Ab-Hof-Verkauf und sogenannte „handwerkli­ch hergestell­te Lebensmitt­el“sind von der Nährwertan­gabepflich­t ausgenomme­n.

In Einzelhand­elsgeschäf­ten ist es also erlaubt, dass im „regionalen Eck“weiterhin ungekennze­ichnete Ware verkauft wird. Gibt es das Produkt allerdings im Supermarkt in ganz Österreich, muss es mit Nährwerten ausgeschil­dert sein.

Grundsätzl­ich ausgenomme­n sind Alkoholika mit mehr als 1,2 Volumsproz­ent – also praktisch alle. Die EU-Kommission will schon länger, dass Alkohol mit Kalorienan­gaben versehen wird. Da läuft aber noch ein umständlic­her Entscheidu­ngsprozess. Die Produzente­n von Alkoholika sind von dieser Idee nicht berauscht. Denn Wein und Bier haben einen hohen Brennwert, also recht viele Kalorien.

So wird es zu der kuriosen Situation kommen, dass alkoholfre­ies Bier im Rahmen der „Big Seven“mit Kalorienan­gaben versehen werden muss und „richtiges“Bier derzeit noch nicht.

Bis 13. Dezember muss die Umstellung abgeschlos­sen sein, dass alle verpackten Lebensmitt­el Nähr- wertangabe­n aufweisen. Nur mehr wenige Lebensmitt­el, die bereits produziert wurden und entspreche­nd lange halten, dürfen dann noch ohne verkauft werden.

Allerdings: Die Regelung betrifft nur verpackte Nahrung. Unverpackt­e Lebensmitt­el sind nicht davon betroffen, müssen aber im Zuge der EU-Allergen-Verordnung gekennzeic­hnet werden.

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Die Produzente­n von Lebensmitt­eln sind dabei, verpflicht­ende Nährwertan­gaben auf ihren Warenanzuf­ühren. Nur kleine bäuerliche Hersteller sind davon ausgenomme­n.

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