Bauern dürfen auf Kalorien verzichten
Die Umstellung auf die verpflichtende Angabe von Nährwerten auf Lebensmitteln ist voll angelaufen. Nun wurden in Österreich die Ausnahmen dafür fixiert. Diese betreffen vor allem den Ab-Hof-Verkauf.
Wien – Aufmerksame Konsumenten haben es bereits bemerkt: Auf vielen verpackten Lebensmitteln stehen seit kurzem die sogenannten „Big Seven“, die „großen sieben“: Kalorien, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Zwar in klitzekleiner Schrift, aber immerhin finden sich die Angaben bezogen auf 100 Gramm oder auf 100 Milliliter.
Die Ausnahmen zu dieser „Big Seven“-Verordnung wurden nun vom zuständigen Gesundheitsministerium mit der Wirtschaftskammer festgelegt und betreffen vor allem Produzenten kleiner Losgrößen: Ab-Hof-Verkauf und sogenannte „handwerklich hergestellte Lebensmittel“sind von der Nährwertangabepflicht ausgenommen.
In Einzelhandelsgeschäften ist es also erlaubt, dass im „regionalen Eck“weiterhin ungekennzeichnete Ware verkauft wird. Gibt es das Produkt allerdings im Supermarkt in ganz Österreich, muss es mit Nährwerten ausgeschildert sein.
Grundsätzlich ausgenommen sind Alkoholika mit mehr als 1,2 Volumsprozent – also praktisch alle. Die EU-Kommission will schon länger, dass Alkohol mit Kalorienangaben versehen wird. Da läuft aber noch ein umständlicher Entscheidungsprozess. Die Produzenten von Alkoholika sind von dieser Idee nicht berauscht. Denn Wein und Bier haben einen hohen Brennwert, also recht viele Kalorien.
So wird es zu der kuriosen Situation kommen, dass alkoholfreies Bier im Rahmen der „Big Seven“mit Kalorienangaben versehen werden muss und „richtiges“Bier derzeit noch nicht.
Bis 13. Dezember muss die Umstellung abgeschlossen sein, dass alle verpackten Lebensmittel Nähr- wertangaben aufweisen. Nur mehr wenige Lebensmittel, die bereits produziert wurden und entsprechend lange halten, dürfen dann noch ohne verkauft werden.
Allerdings: Die Regelung betrifft nur verpackte Nahrung. Unverpackte Lebensmittel sind nicht davon betroffen, müssen aber im Zuge der EU-Allergen-Verordnung gekennzeichnet werden.