Rechnungshof kritisiert lahmes Parteiengesetz
Nur fünf Verurteilungen bei 27 Anzeigen – Moser: „Es gibt keine präventive Wirkung“
Wien – Der Rechnungshof hat bisher 27 mutmaßliche Verstöße gegen das Parteiengesetz angezeigt, Verurteilungen gab es aber nur in fünf Fällen. „Es gibt überhaupt keine präventive Wirkung. Es gibt keine Konsequenzen, wenn jemand falsche Angaben macht“, sagt Rechnungshofpräsident Josef Moser. Er kritisiert sowohl das Gesetz als auch die Spruchpraxis des Parteiensenats im Kanzleramt.
Eingestellt hat der Unabhängige ParteienTransparenz-Senat (UPTS) unter anderem Verfahren wegen Wahlkampffinanzierung durch Parlaments- und Landtagsklubs, wegen der Annahme unzulässiger Parteispenden und wegen nicht gemeldeter Parteiunternehmen im Wahljahr 2013. Fazit des Rechnungshofs: „Der Verfahrensund Sanktionsmechanismus des Parteiengesetzes und die sich dar- aus ergebende Spruchpraxis des UPTS führen dazu, dass der Rechnungshof einen sehr hohen Verwaltungsaufwand zum Parteiengesetz abzuwickeln hat, den Parteien jedoch – abgesehen von der offensichtlichen Überschreitung von Wahlwerbungsausgaben – praktisch keine Konsequenzen drohen.“
Moser stößt sich insbesondere an der Möglichkeit der Parteien, falsche Angaben jederzeit strafbefreiend zu korrigieren. Selbst bei „offensichtlichen Unrichtigkeiten“müsse der Rechnungshof zuerst bei den Parteien nachfragen, dann Wirtschaftsprüfer mit der neuerlichen Prüfung der Bücher betrauen – und am Ende dieses Verfahrens könnten die Parteien ihre Angaben dann richtigstellen. „Das ist absolut frustrierend, weil Prüfressourcen für etwas eingesetzt werden, wo nur Bürokratie entsteht und die Transparenz nicht erhöht wird“, kritisiert Moser. Direkt in die Parteifinanzen einsehen darf der Rechnungshof nicht.
Moser: „Man kann ungestraft offenkundig unrichtige Angaben machen und hat bis zum letzten Moment Zeit, das richtigzustellen.“So habe eine Partei (die SPÖ, Anm.) trotz Nachfrage des Rechnungshofs vier Parteiunternehmen nicht gemeldet. Der Senat verhängte aber keine Strafe, weil der Rechnungshof ein zweites Mal hätte nachfragen müssen.
Unzufrieden ist der Rechnungshofpräsident auch damit, dass der Senat Parteispenden öffentlicher Unternehmen nur dann untersagt, wenn diese direkt dem Staat gehören. Tochterfirmen staatlicher Unternehmen dürfen nach Lesart des Senats dagegen sehr wohl Parteispenden vornehmen. Auch das Splitting von Großspenden in mehrere kleine Tranchen ist zulässig. „Damit wurden Umgehungsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet.“(APA)