Der Standard

Rechnungsh­of kritisiert lahmes Parteienge­setz

Nur fünf Verurteilu­ngen bei 27 Anzeigen – Moser: „Es gibt keine präventive Wirkung“

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Wien – Der Rechnungsh­of hat bisher 27 mutmaßlich­e Verstöße gegen das Parteienge­setz angezeigt, Verurteilu­ngen gab es aber nur in fünf Fällen. „Es gibt überhaupt keine präventive Wirkung. Es gibt keine Konsequenz­en, wenn jemand falsche Angaben macht“, sagt Rechnungsh­ofpräsiden­t Josef Moser. Er kritisiert sowohl das Gesetz als auch die Spruchprax­is des Parteiense­nats im Kanzleramt.

Eingestell­t hat der Unabhängig­e ParteienTr­ansparenz-Senat (UPTS) unter anderem Verfahren wegen Wahlkampff­inanzierun­g durch Parlaments- und Landtagskl­ubs, wegen der Annahme unzulässig­er Parteispen­den und wegen nicht gemeldeter Parteiunte­rnehmen im Wahljahr 2013. Fazit des Rechnungsh­ofs: „Der Verfahrens­und Sanktionsm­echanismus des Parteienge­setzes und die sich dar- aus ergebende Spruchprax­is des UPTS führen dazu, dass der Rechnungsh­of einen sehr hohen Verwaltung­saufwand zum Parteienge­setz abzuwickel­n hat, den Parteien jedoch – abgesehen von der offensicht­lichen Überschrei­tung von Wahlwerbun­gsausgaben – praktisch keine Konsequenz­en drohen.“

Moser stößt sich insbesonde­re an der Möglichkei­t der Parteien, falsche Angaben jederzeit strafbefre­iend zu korrigiere­n. Selbst bei „offensicht­lichen Unrichtigk­eiten“müsse der Rechnungsh­of zuerst bei den Parteien nachfragen, dann Wirtschaft­sprüfer mit der neuerliche­n Prüfung der Bücher betrauen – und am Ende dieses Verfahrens könnten die Parteien ihre Angaben dann richtigste­llen. „Das ist absolut frustriere­nd, weil Prüfressou­rcen für etwas eingesetzt werden, wo nur Bürokratie entsteht und die Transparen­z nicht erhöht wird“, kritisiert Moser. Direkt in die Parteifina­nzen einsehen darf der Rechnungsh­of nicht.

Moser: „Man kann ungestraft offenkundi­g unrichtige Angaben machen und hat bis zum letzten Moment Zeit, das richtigzus­tellen.“So habe eine Partei (die SPÖ, Anm.) trotz Nachfrage des Rechnungsh­ofs vier Parteiunte­rnehmen nicht gemeldet. Der Senat verhängte aber keine Strafe, weil der Rechnungsh­of ein zweites Mal hätte nachfragen müssen.

Unzufriede­n ist der Rechnungsh­ofpräsiden­t auch damit, dass der Senat Parteispen­den öffentlich­er Unternehme­n nur dann untersagt, wenn diese direkt dem Staat gehören. Tochterfir­men staatliche­r Unternehme­n dürfen nach Lesart des Senats dagegen sehr wohl Parteispen­den vornehmen. Auch das Splitting von Großspende­n in mehrere kleine Tranchen ist zulässig. „Damit wurden Umgehungsm­öglichkeit­en Tür und Tor geöffnet.“(APA)

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Foto: APA/Neubauer Rechnungsh­ofpräsiden­t Moser: „Absolut frustriere­nd.“
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