Lizenz-Aus: Bescheid ging zu weit
Verwaltungsgericht: Lounge Salzburg darf weiterfunken
Salzburg/Wien – Die Medienbehörde KommAustria hat zu Unrecht die Lizenz eines Privatradios für erloschen erklärt – sie fand, es startete nicht rechtzeitig und sendete kein Programm. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Bescheid nun auch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken auf.
Mehr als ein Jahr funkten Radiomacher Florian Novak und seine Mitarbeiter in Salzburg im Unklaren, wie lange sie das noch dürfen: Am 12. September 2014 hatte die Medienbehörde die Lizenz von Lounge FM Salzburg für erloschen erklärt. Lounge FM ging in die nächste Instanz und konnte vorerst weitersenden – und kann das nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch weiterhin.
Verfassungsbedenken
Das Bundesverwaltungsgericht bescheinigt der KommAustria „nicht sachgerechte Ungleichbehandlung“gegenüber anderen Radios. Die Behörde interpretiere das Gesetz so einschränkend, dass „auch verfassungsrechtliche Gründe gegen die gewählte Auslegung sprechen“.
Privatradios müssen binnen eines Jahres auf Sendung gehen, wenn ihre Lizenz rechtskräftig wird. Viele Privatradios starten erst am letzten Tag dieser Jahresfrist. Für Lounge FM Salzburg begann diese Frist am 19. Dezember 2012, und eine Woche vor ihrem Ablauf begann Lounge FM am 12. Dezember 2013 zu senden. Aber nur für zwei Wochen, dann lief bis März 2014 eine Informations- schleife über den bevorstehenden Programmstart. Der Sender begründete die Schleife mit zu schlechter Übertragungsqualität am erstem Standort und beantragte eine Verlegung; die Behörde genehmigte sie im März 2013. Nun freilich hakte es laut Sender an der Zubringerleitung der Telekom.
Die Medienbehörde entschied: Die zwei Wochen Lounge FM im Dezember 2013 reichen nicht, um einen „regelmäßigen Sendebetrieb“nachzuweisen, den das Gesetz fordert. Die Infoschleife wäre nicht als Programm zu werten. Mehr noch: Die Umstellung auf die Schleife konterkariere die Absicht, ein reguläres Programm auf Dauer auszustrahlen, wie sie das Gesetz verlangt. Damit erklärte die Behörde die Lizenz im September 2014 für erloschen.
Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid der Medienbehörde gegen diese LoungeLizenz ersatzlos auf. Die Medienbehörde habe das Gesetz für eine so „massive Konsequenz“, das Erlöschen, zu restriktiv ausgelegt. Schließlich brauchten viele andere Sender nur am letzten Tag der Frist zu starten, um den vom Gesetz geforderten „regelmäßigen Sendebetrieb“in einem Jahr nachzuweisen. Und man könne dem Sender nicht wegen der Schleife die Absicht absprechen, auf Dauer zu senden.
Lounge FM und die Medienbehörde verzichteten auf außerordentliche Revision gegen die Entscheidung. (fid)