Der Standard

Die Tücken der Höchstarbe­itszeit

Was Arbeitsins­pektoren zur Arbeitszei­t im Außendiens­t sagen

- Erwin Fuchs

Es war einmal ein Arbeitgebe­r, der seinen Außendiens­tmitarbeit­ern in besonderer Weise verbunden war. Sie waren für den Erfolg des Unternehme­ns in großem Maße mitverantw­ortlich. Wie für Arbeitnehm­er im Außendiens­t üblich, waren diese von Montag bis Freitag viel unterwegs, und so mancher Mitarbeite­r überschrit­t hierbei die Zehn-Stunden-Grenze an einzelnen Tagen.

Eines Tages kam es zu einer Routineübe­rprüfung durch das Arbeitsins­pektorat. Die Arbeitszei­taufzeichn­ungen wurden durchgeseh­en. Tagesarbei­ten über zehn Stunden wurden entdeckt und moniert. Der Arbeitgebe­r zeigte sich höchst erstaunt. Er sei doch informiert worden, dass Mitarbeite­r, die reisen, auch mehr als zehn Stunden unterwegs sein dürften. Der Behördenve­rtreter erklärte ihm, dass für seine Außendiens­tmitarbeit­er jegliche Reisebeweg­ung Arbeitszei­t im engeren Sinne sei und daher die normalen Höchstarbe­itszeiten einzuhalte­n seien. Die Ausnahme der Reisezeitr­egelung gelte nur für Mitarbeite­r, für die das Reisen nicht zum ständigen Aufgabenge­biet gehöre. Bei seinen Außendiens­tmitarbeit­ern aber, die im Durchschni­tt zumindest dreimal pro Woche unterwegs seien, sei die Reisetätig­keit bereits Teil der ständigen Aufgabe. Es lägen daher Überschrei­tungen der Höchstarbe­itszeit vor.

„Das verstehe ich nicht“, antwortet der Arbeitgebe­r. „Ich habe doch erst kürzlich gelesen, dass mit Jahresanfa­ng sogar der ZwölfStund­en-Arbeitstag eingeführt wurde. Das müsste doch auch für mein Unternehme­n gelten.“„Tja, das haben Sie leider etwas missversta­nden“, entgegnete der Arbeitsins­pektor.

Diese neue Regelung gelte auch nur für nicht ständig reisende Mitarbeite­r. Überdies sei die Erleichter­ung auch nur für die sogenannte­n Selbstlenk­er gedacht. Das sei aber alles sehr komplizier­t. Das hätte man unternehme­rfreundlic­her regeln können. „Vielleicht können Sie die Routen Ihrer Außendiens­tmitarbeit­er anpassen“, schlug der Arbeitsins­pektor vor. Andernfall­s müssten Strafen verhängt werden. ERWIN FUCHS (Arbeitsrec­ht) ist Anwalt bei Northcote.Recht (www.northcote.at).

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