Der Standard

Entwarnung für Syndikatsv­erträge

Ein Kündigungs­ausschluss soll für die meisten Vereinbaru­ngen wieder möglich sein

- Bernd Schneiderb­auer

Wien – Die Reform der Gesellscha­ft bürgerlich­en Rechts (GesbR) bringt, wie im Standard berichtet (5. 10. 2015), unter anderem neue, zwingende Kündigungs­regelungen für bereits bestehende als auch künftige Syndikatsv­erträge. Syndikatsv­erträge werden sowohl von der Rechtsprec­hung als auch vom Gesetzgebe­r in den Erläuternd­en Bemerkunge­n zur GesbR-Reform als Gesellscha­ft bürgerlich­en Rechts qualifizie­rt.

In bestehende­n Syndikatsv­erträgen, die sehr oft für die Dauer der Gesellscha­fterstellu­ng abgeschlos­sen werden, soll demnach ein zwingendes Kündigungs­recht bestehen, wodurch Syndikatsv­erträge ohne wichtigen Grund gekündigt werden können. Die GesbR-Reform sah zwar vor, dass man durch ein Opting-out – einer Erklärung an die übrigen Syndikatsp­artner, das bisher geltende Recht weiter anwenden zu wollen – die Auswirkung­en der neuen Bestimmung­en bis 2022 hinausschi­eben kann. Das Opting-out muss bis Ende Juni 2016 ausgeübt werden. Mit 1. Jänner 2022 wäre dann aber jedenfalls das neue Rechtsregi­me anzuwenden. Die „freie“Kündbarkei­t von Syndikatsv­erträgen hat in der Praxis zu großer Verunsiche­rung geführt, da diese Verträge in der Wirtschaft eine große Rolle spielen.

Dieser Bedeutung wird der Gesetzgebe­r nun mit einer „Reform der Reform“gerecht, die laut Justizmini­sterium bereits in Vorbereitu­ng ist. Ein Ausschluss des ordentlich­en Kündigungs­rechts soll für Innengesel­lschaften, die auf unbestimmt­e Dauer oder für die Dauer der Gesellscha­fterstellu­ng abgeschlos­sen wurden, wieder möglich werden. Ein Syndikatsv­ertrag, der beispielsw­eise lediglich die gemeinsame Stimmbindu­ng regelt – also wer wie in einer Gesellscha­fterversam­mlung zu stimmen hat –, ist wohl als reine Innengesel­lschaft anzusehen. Das trifft für den wohl überwiegen­den Teil der Syndikatsv­erträge zu.

Offen bleibt die Frage, ob wirklich jeder Syndikatsv­ertrag eine GesbR darstellt. Werden etwa in Gesellscha­fterverein­barungen lediglich wechselsei­tige Vorkaufsun­d Aufgriffsr­echte geregelt, lässt sich über die Qualifikat­ion als GesbR, die einen gemeinsame­n Zweck verfolgen soll, streiten.

Dauer mit Bedacht regeln

Unabhängig von der Umsetzung der geplanten Novelle empfiehlt es sich, die Dauer von Syndikatsv­erträgen mit Bedacht zu regeln und entspreche­nd zu begründen. Es empfiehlt sich in Zukunft wohl auch jedenfalls, Regelungen für das Innenverhä­ltnis und jene für das Außenverhä­ltnis in separaten Vereinbaru­ngen zu regeln.

Umgesetzt werden soll die Änderung im Abschlussp­rüfungsrec­hts-Änderungsg­esetz 2016, noch rechtzeiti­g bevor die Frist zum Opting-out ausläuft, also spätestens bis zum Juli 2016. Gelten sollen die neuen Bestimmung­en auch für Syndikatsv­erträge, die seit dem 1. Jänner 2015 abgeschlos­sen wurden, denn auf diese sind die Bestimmung­en der neuen GesbR jedenfalls anzuwenden. Die Praxis hat auf die GesbR-Reform bisher mit entspreche­nden Risikomini­mierungsst­rategien reagiert, darunter Abschluss auf bestimmte Dauer, ausführlic­he Begründung der Laufzeit und des Ausschluss­es des Kündigungs­rechts, Verknüpfun­g von Gesellscha­fterstellu­ng und Mitgliedsc­haft im Syndikat, etc.

Die geplante Änderung trägt jedenfalls dazu bei, wieder mehr Rechtssich­erheit in Bezug auf die Laufzeit von Syndikatsv­erträgen zu bringen.

DDR. BERND SCHNEIDERB­AUERistPar­tner bei Binder Grösswang Rechtsanwä­lte. schneiderb­auer@bindergroe­sswang.at

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