Entwarnung für Syndikatsverträge
Ein Kündigungsausschluss soll für die meisten Vereinbarungen wieder möglich sein
Wien – Die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) bringt, wie im Standard berichtet (5. 10. 2015), unter anderem neue, zwingende Kündigungsregelungen für bereits bestehende als auch künftige Syndikatsverträge. Syndikatsverträge werden sowohl von der Rechtsprechung als auch vom Gesetzgeber in den Erläuternden Bemerkungen zur GesbR-Reform als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert.
In bestehenden Syndikatsverträgen, die sehr oft für die Dauer der Gesellschafterstellung abgeschlossen werden, soll demnach ein zwingendes Kündigungsrecht bestehen, wodurch Syndikatsverträge ohne wichtigen Grund gekündigt werden können. Die GesbR-Reform sah zwar vor, dass man durch ein Opting-out – einer Erklärung an die übrigen Syndikatspartner, das bisher geltende Recht weiter anwenden zu wollen – die Auswirkungen der neuen Bestimmungen bis 2022 hinausschieben kann. Das Opting-out muss bis Ende Juni 2016 ausgeübt werden. Mit 1. Jänner 2022 wäre dann aber jedenfalls das neue Rechtsregime anzuwenden. Die „freie“Kündbarkeit von Syndikatsverträgen hat in der Praxis zu großer Verunsicherung geführt, da diese Verträge in der Wirtschaft eine große Rolle spielen.
Dieser Bedeutung wird der Gesetzgeber nun mit einer „Reform der Reform“gerecht, die laut Justizministerium bereits in Vorbereitung ist. Ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts soll für Innengesellschaften, die auf unbestimmte Dauer oder für die Dauer der Gesellschafterstellung abgeschlossen wurden, wieder möglich werden. Ein Syndikatsvertrag, der beispielsweise lediglich die gemeinsame Stimmbindung regelt – also wer wie in einer Gesellschafterversammlung zu stimmen hat –, ist wohl als reine Innengesellschaft anzusehen. Das trifft für den wohl überwiegenden Teil der Syndikatsverträge zu.
Offen bleibt die Frage, ob wirklich jeder Syndikatsvertrag eine GesbR darstellt. Werden etwa in Gesellschaftervereinbarungen lediglich wechselseitige Vorkaufsund Aufgriffsrechte geregelt, lässt sich über die Qualifikation als GesbR, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen soll, streiten.
Dauer mit Bedacht regeln
Unabhängig von der Umsetzung der geplanten Novelle empfiehlt es sich, die Dauer von Syndikatsverträgen mit Bedacht zu regeln und entsprechend zu begründen. Es empfiehlt sich in Zukunft wohl auch jedenfalls, Regelungen für das Innenverhältnis und jene für das Außenverhältnis in separaten Vereinbarungen zu regeln.
Umgesetzt werden soll die Änderung im Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016, noch rechtzeitig bevor die Frist zum Opting-out ausläuft, also spätestens bis zum Juli 2016. Gelten sollen die neuen Bestimmungen auch für Syndikatsverträge, die seit dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden, denn auf diese sind die Bestimmungen der neuen GesbR jedenfalls anzuwenden. Die Praxis hat auf die GesbR-Reform bisher mit entsprechenden Risikominimierungsstrategien reagiert, darunter Abschluss auf bestimmte Dauer, ausführliche Begründung der Laufzeit und des Ausschlusses des Kündigungsrechts, Verknüpfung von Gesellschafterstellung und Mitgliedschaft im Syndikat, etc.
Die geplante Änderung trägt jedenfalls dazu bei, wieder mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die Laufzeit von Syndikatsverträgen zu bringen.
DDR. BERND SCHNEIDERBAUERistPartner bei Binder Grösswang Rechtsanwälte. schneiderbauer@bindergroesswang.at