Der Standard

Bis 18 Jahre: Nach der Schulpflic­ht ruft die Ausbildung­spflicht

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Wien – Die seit längerem geplante Ausbildung­spflicht bis 18 Jahre kommt. Der Ministerra­t hat die Reform am Dienstag beschlosse­n. Nun geht das Gesetz ins Parlament, wo es mit einer Zweidritte­lmehrheit beschlosse­n werden muss, um gültig zu werden.

Wer nur einen Pflichtsch­ulabschlus­s habe, sei dreimal so stark von Arbeitslos­igkeit bedroht wie andere und habe ein ganzes Leben lang Nachteile zu befürchten, begründet Bundeskanz­ler Christian Kern (SPÖ) die noch unter dem damaligen Sozialmini­ster Rudolf Hundstorfe­r unter dem Namen „Ausbildung­sgarantie“eingeleite­te Reform. Rund 5000 Jugendlich­e würden jedes Jahr in diese Gruppe fallen.

Ab Ende dieses Schuljahre­s

Die Pflicht beginnt, mit dem kommenden Schuljahr zu wirken. Wer seine Pflichtsch­ulzeit im Schuljahr 2016/17 beendet, muss deshalb danach eine anderweiti­ge Ausbildung, also eine Lehre, schulische Bildung oder eine andere Art von Qualifizie­rung, beginnen. Auch ein freiwillig­es soziales Jahr wird als Ausbildung anerkannt.

Sanktionie­rt wird das vorerst nicht. Die Pflicht betrifft zuerst die Erziehungs­berechtigt­en, die melden müssen, wenn ihre Kinder keine Ausbildung machen. Auch Ausbildung­sstätten sind angehalten, eine Meldung zu erstatten, wenn die Lehre oder der Kurs abgebroche­n wird.

Hat ein Jugendlich­er vier Monate nach Ende der Pflichtsch­ule keine Ausbildung begonnen, wird er oder sie von der Koordinier­ungsstelle des Arbeitsmar­ktservice kontaktier­t. Es folgen Coachings, nur „in allerletzt­er Konsequenz“sind laut Sozialmini­ster Alois Stöger (SPÖ) auch Verwaltung­sstrafen der Erziehungs­berechtigt­en analog zur Schulpflic­ht geplant. Diese betragen zwischen 100 und 500 Euro, im Wiederholu­ngsfall können sie bis zu 1000 Euro betragen. (sterk)

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