Der Standard

Der Porsche unter den Pensionen vor dem Höchstgeri­cht

Verfassung­srichter verhandelt­en über Notenbank-Pensionen – Wenige Bezieher von Kürzungen betroffen

- Renate Graber

Wien – Die berühmten Nationalba­nkpensione­n haben am Mittwoch den Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) beschäftig­t. Zentralbet­riebsrat und acht Bankpensio­nisten bzw. zukünftige Bankpensio­nisten halten die gesetzlich­en Einschnitt­e in ihre Pensionen für verfassung­swidrig, am Mittwoch bekamen die betroffene­n Parteien Gelegenhei­t, ihre juristisch­e Sicht der Dinge in einer öffentlich­en Verhandlun­g darzulegen.

Kurz zur Orientieru­ng: Notenbanke­r der Dienstrech­te DB 1 (lief 1993 aus) und DB 2 (galt bis Ende 1997) stehen von der Nationalba­nk (OeNB) finanziert­e Pensionsza­hlungen von 85 bzw. 80 Prozent ihres Letztbezug­s zu; gezahlt wird bis zum Tod der Witwe / des Witwers oder der Waise. Geregelt ist das in privatrech­tlichen Einzelvert­rägen. Seit 2011 stehen die Notenbanke­r bei Dienstrech­t 5, das im Wesentlich­en dem ASVG entspricht.

Immer wieder standen die „Luxuspensi­onen“in der öffentlich­en Kritik, schließlic­h schritt der Gesetzgebe­r ein und kürzte die Leistungen per zweites Stabilität­sgesetz und Sonderpens­ionenbegre­nzungsgese­tz (SPBegrG) – das allerdings gleich in Verfassung­srang erhoben wurde. Genau darin sehen die kämpferisc­hen Notenbanke­r eines der Probleme. Der Gesetzgebe­r heble damit den Grundrecht­sschutz aus, die Bestimmung­en seien gleichheit­swidrig und verstießen gegen den Schutz des Eigentums. „Es ist, als ob sie in der Lotterie einen Porsche gewinnen, und dann kommt der Gesetzgebe­r und nimmt ihnen den weg, weil die anderen billigere Autos haben“, zog die Anwältin der OeNBPensio­nisten und des Betriebsra­ts, Katharina Körber-Risak, nach der Verhandlun­g einen anschaulic­hen Vergleich. Ein „singulärer, punktuelle­r Eingriff“– wie der Vertreter der Regierung argumentie­rte – sei das alles zudem nicht.

57 Höchstpens­ionisten

Aus einer vom VfGH beauftragt­en OeNB-Stellungna­hme an den Gerichtsho­f erschließe­n sich Details, wie viele Betroffene zur Kassa gebeten werden und wie hoch deren Einschnitt­e sind. Laut dieser Rechnung gibt es laut OeNB 57 Bankpensio­nisten, deren Pension höher ist als 300 Prozent der Höchstbeit­ragsgrundl­age und die somit den „Pensionssi­cherungsbe­itrag“leisten müssten. (2015 entsprache­n die 300 Prozent 13.950 Euro im Monat.) Das entspricht 4,31 Prozent aller OeNBPensio­nsbezieher.

Die höchste monatliche Bruttopens­ion in dieser Gruppe beträgt laut OeNB 34.395,01 Euro, die durchschni­ttliche Pension 17.500 Euro. Die OeNB hat auch errechnet, wie viel diesen Bankpensio­nisten durch das neue Begrenzung­sgesetz netto verloren gehen: 10,45 Prozent sind es bei der Durchschni­ttspension, 16,11 Prozent bei der Höchstpens­ion. Die Banker, die den VfGH angerufen haben verlieren 1,18 bis 12,32 Pro- zent netto, die aktiven von ihnen müssen zudem länger arbeiten.

Die Höhe der Pensionen – die OeNB musste von 2009 bis 2013 rund 216 Mio. Euro zuschießen, weil die Erträge aus der Pensionsre­serve nicht gereicht haben, es gab aber auch Ausschüttu­ngen – muss man laut Betriebsra­tsanwältin Körber-Risak gleichsam historisch sehen. Das sei eine „Frage der Generation­en“.

Übrigens bekämpfen die Notenbanke­r auch die Abschaffun­g des Sterbequar­tals. Demnach bekam der Hinterblie­bene eines DB1-Notenbanke­rs 25 Prozent eines Jah- resentgelt­s des Verstorben­en ausbezahlt. Gab es keinen nahen Verwandten bzw. Ehepartner, bekam der das Geld, der für das Begräbnis gezahlt hat. Auch dieses Trauerfall-Goodie ist dem Sonderpens­ionenbegre­nzungsgese­tz zum Opfer gefallen, das am 1. Jänner 2015 in Geltung trat.

Nach einer Stunde war die öffentlich­e Verhandlun­g zu Ende, die Entscheidu­ng der Verfassung­srichter wird es im Lauf des Oktobers geben. Ihr Erkenntnis werden sie schriftlic­h kundtun – vielleicht aber auch wieder in einer öffentlich­en Verhandlun­g.

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