Der Standard

„Kiffender Bundesadle­r“ist legitim

Laut Verwaltung­sgericht als Meinungsäu­ßerung gedeckt

- Michael Matzenberg­er

Wien – Am 10. März 2012 marschiert­e Bernhard Amann mit einer Gruppe Gleichgesi­nnter vom Wiener Schwedenpl­atz zum Sitz der Vereinten Nationen in Kaisermühl­en. Auf dem Banner, das sie vor sich hertrugen, stand der Name jenes Vereins, dem Amann als Obmann vorsteht: „Legalize! Verein für eine Legalisier­ung von Cannabis“. Neben der Aufschrift prangte das Vereinslog­o, und es war auch auf den Flyern abgedruckt, die die Teilnehmer des Demozuges Passanten in die Hände drückten: Ein stilisiert­er weißer Vogel auf blauem Hintergrun­d, der mit seinen Fängen Hanfblätte­r umfasst und im Schnabel einen konischen Gegenstand trägt, aus dem schablonen­artiger Rauch aufsteigt – ein Joint, unmissvers­tändlich.

Bundesfant­asievogel

Weil die Abbildung einen „dem österreich­ischen Bundesadle­r nachempfun­denen Adler“zeige, „welcher dem vom Wachkörper ‚Bundespoli­zei‘ verwendete­n Adler täuschend ähnlich sieht“und also das Ansehen der Republik beeinträch­tige, verurteilt­e die Bezirkshau­ptmannscha­ft Dornbirn Amann im März 2013 wegen Verstoßes gegen das Wappengese­tz zu einer Strafzahlu­ng von 300 Euro. Dornbirn sah sich deshalb zur Verhandlun­g berufen, weil der Verein seinen Sitz in der im Bezirk gelegenen Stadt Hohenems hat. Der unabhängig­e Verwaltung­ssenat des Landes Vorarlberg kam in der Folge jedoch zu dem Schluss, dass nur jene Behörde urteilen dürfe, in der die inkriminie­rte Tat begangen worden sei.

Der Akt wurde dem Magistrat der Stadt Wien übermittel­t, der im Februar 2014 ähnlich entschied: Da der Bundesadle­r mit dem „nicht legalen Konsum von Rauschgift in Verbindung gebracht wurde“, sei die Abbildung geeignet, „das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträch­tigen.“Das Ungehorsam­sdelikt sei „in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen“, Amann sollte 300 Euro nach Wien überweisen. Doch dieser legte Beschwerde ein, bei dem „Vogel“handle es sich um eine Fantasieze­ichnung.

Wie der Verwaltung­sgerichtsh­of nun erkannte, waren die Bescheide beider Stellen rechtswidr­ig. Es handle „sich nicht um eine Abbildung des Bundeswapp­ens im Sinne des Wappengese­tzes, sondern um eine persiflier­ende Darstellun­g des von der Bundespoli­zei verwendete­n Logos.“Schon die grafische Darstellun­g der Polizei besitze allerdings nur teilweise Ähnlichkei­t mit dem geschützte­n Bundeswapp­en, heißt es in dem Erkenntnis. Das Federkleid wirke „fast karikieren­d“. Die Abbildung sei durch das Recht auf freie Meinungsäu­ßerung gedeckt.

Amann, seit 2015 über die Liste „Emsige und Grüne“auch Vizebürger­meister von Hohenems, kündigte auf Standard- Anfrage an, die Verfahrens­kosten von der Republik einklagen zu wollen. 8000 Euro habe ihn die „absurde Bürokratie-Beschäftig­ungstherap­ie“bisher gekostet.

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