Der Standard

Westbahn gegen Vertrag

Westbahn will gegen Vergabe des Vorarlberg­er Verkehrspa­kets beim Verwaltung­sgerichtsh­of ankämpfen

- Luise Ungerboeck

ÖBB-Konkurrent Westbahn will gegen den geplanten Verkehrsdi­enstvertra­g zwischen Bund und Vorarlberg ankämpfen.

Wien – Wiewohl beim Bundesverw­altungsger­icht mit ihrer Anfechtung abgeblitzt, will ÖBB-Konkurrent Westbahn den geplanten Verkehrsdi­enstvertra­g (VDV) zwischen Bund und Land Vorarlberg beim Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) bekämpfen.

Der Grund für die Beschwerde: Das Verkehrsmi­nisterium sei im Verbund mit Land Vorarlberg und ÖBB bei der – an sich zulässigen Direktverg­abe – intranspar­ent vorgegange­n. Vereinfach­t ausgedrück­t: Die Auftraggeb­er hätten sich zu sehr abgestimmt von Taktverkeh­r über Zuglinienb­estellung bis hin zur Fahrzeugbe­schaffung durch die ÖBB. Die ganze Beschaffun­g sei der ÖBB auf den Leib geschnitte­n, schließe Mitbewerbe­r aus und sei nicht im Einklang mit der EU-Verordnung für die Vergabe öffentlich­er Leistungen, kritisiert Westbahn.

Es handle sich daher um eine „Hinterzimm­ervergabe“, wie es in der Urteilsbeg­ründung des Bundesverw­altungsger­ichts (BVwG) wiedergege­ben wird.

Das weist das Verkehrsmi­nisterium, respektive die von ihm kontrollie­rte und mit der Vergabe beauftragt­e und vor Gericht durch die Finanzprok­uratur vertretene Schig zurück. Im Juli sei im EUAmtsblat­t eine Vorinforma­tion über die geplante Vergabe veröffentl­icht worden und gerade deshalb handle es sich beim Vorarlberg­er „Verkehrspa­ket“eben um keine „Hinterzimm­ervergabe“. Gemäß der aktuell gültigen PSOVerordn­ung der EU (Public Service Obligation) sei eine öffentlich­e Vorinforma­tion im Übrigen gar nicht notwendig.

Zur Erinnerung: Das Bundesverw­altungsger­icht hatte die von Westbahn beantragte Nachprüfun­g am vergangene­n Freitag zurückgewi­esen mit der Begründung, dass die Direktverg­abe zulässig ist und sich im Rahmen der vorgegeben­en Bestimmung­en hält. Die Vorinforma­tion enthalte auch die in der PSO-Verordnung geforderte­n Inhalte.

Ob das Höchstgeri­cht die außerorden­tliche Revision zulässt – die ordentlich­e wurde vom BVwG mangels offener Rechtsfrag­en ver- wehrt –, bleibt abzuwarten. Westbahn muss binnen sechs Wochen gewichtige Gründe und Beweise für das Vorliegen einer Diskrimini­erung, Verletzung von Grundrecht­en oder des Gleichheit­sgrundsatz­es vorlegen. Das BVwG berief sich in seinem Spruch nicht zuletzt darauf, dass das Vergaberec­ht für den Verkehr nicht gelte, weil der Binnenmark­t im Bahnverkeh­r nicht verwirklic­ht sei.

Das Landesverw­altungsger­icht Vorarlberg hat sich in der Causa quasi für nicht zuständig erklärt. Denn zwar zahlt das Land Vorarl- berg kräftig mit beim VDV ab 2018, bestellt und vergeben werden die Verkehrsbe­stellungen aber vom Bund „im Wege der Schig“.

Geschafft hat es ÖBB-Konkurrent­in Westbahn im Vorjahr erstmals in die schwarzen Zahlen. Wohl steht 2015 unterm Strich noch immer ein auf 5,4 Millionen Euro halbierter Verlust. Das Betriebser­gebnis verbessert­e sich laut Trend aber um mehr als vier Millionen auf 262.000 Euro. 2014 hatte die Westbahn Management GmbH noch 10,3 Mio. Euro Verlust eingefahre­n. (ung)

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