Verfassungsrichter lassen OeNB-Pensionisten abblitzen
Die Notenbankpensionisten, die sich wegen der gesetzlichen Kürzung ihrer Betriebspension beim Verfassungsgerichtshof beschwert haben, bekommen eine kalte Dusche. Der VfGH sieht dem Vernehmen nach keinen Grund einzuschreiten.
Wien – Die Notenbankpensionisten werden ihren Kampf gegen die Kürzung ihrer Pensionen verlieren. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wird die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht kippen, wie der STANDARD erfuhr. Das Erkenntnis wird nächste Woche veröffentlicht. Der VfGH gibt keine Stellungnahme dazu ab, verweist darauf, dass die Entscheidung noch nicht zugestellt ist.
Angerufen wurden die Verfassungsrichter vom Zentralbetriebsrat der Nationalbank (OeNB) und einigen Betriebspensionisten. Sie halten die Bestimmungen zur Kürzung ihrer Pensionszahlungen für verfassungswidrig.
Der Nationalrat hat Teile des 2015 in Kraft getretenen Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes (SPBegrG) in Verfassungsrang gehoben – worin die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit sehen. Diese Art der gesetzgeberischen Absicherung verhindere, dass sich die Betroffenen gegen den „Eingriff in ihr Eigentum“wehren können, so eines der Argumente der Banker. Ende September hat der VfGH die Causa öffentlich verhandelt, die Parteien präsentierten noch einmal ihre Sicht der Dinge.
Kurz zur Auffrischung: Die als Luxuspensionen apostrophierten, von der OeNB finanzierten Betriebspensionen stehen Mitarbeitern der Dienstrechte DB 1 und DB 2 (liefen 1993 bzw. 1997 aus) zu. Sie bekommen 85 bzw. 80 Prozent des Letztbezugs, bezahlt wird bis zum Tod von Witwe(r) oder Waisen. Fixiert ist das in privatrechtlichen Einzelverträgen.
Nach jahrzehntelanger Kritik an den Bankpensionen (auch vom Rechnungshof) und kleinen freiwilligen Reduktionen setzte es das 2. Stabilitätsgesetz mit seinem Pensionssicherungsbeitrag und das SPBegrG, das generell Einschnitte (schrittweise bis zu 10,25 Prozent) in Spitzenpensionen vorsieht.
Der VfGH teilt die juristischen Bedenken der Beschwerdeführer offensichtlich nicht. Dass der Gesetzgeber die Bestimmungen in Verfassungsrang gehoben hat, dürfte ein Argument sein. Da lässt sich eben nichts machen, könnte man es flapsig ausdrücken.
Details zum Betroffenheitsgrad wurden, wie berichtet, aus einer OeNB-Stellungnahme an den VfGH bekannt. Demnach gibt es nur 57 Pensionisten, die zur Kasse gebeten werden, weil ihre Pension die Höchstbeitragsgrundlage (13.950 Euro) um 300 Prozent übersteigt. Der Durchschnitts-Luxuspensionist (17.500 Euro im Monat) verliert durch die Kürzungen laut OeNB 10,45 Prozent seines Einkommens, der Höchstpensionist 16,11 Prozent von seinen 34.495,01 Euro brutto im Monat.