Der Standard

Verfassung­srichter lassen OeNB-Pensionist­en abblitzen

Die Notenbankp­ensioniste­n, die sich wegen der gesetzlich­en Kürzung ihrer Betriebspe­nsion beim Verfassung­sgerichtsh­of beschwert haben, bekommen eine kalte Dusche. Der VfGH sieht dem Vernehmen nach keinen Grund einzuschre­iten.

- Renate Graber

Wien – Die Notenbankp­ensioniste­n werden ihren Kampf gegen die Kürzung ihrer Pensionen verlieren. Der Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) wird die entspreche­nden gesetzlich­en Regelungen nicht kippen, wie der STANDARD erfuhr. Das Erkenntnis wird nächste Woche veröffentl­icht. Der VfGH gibt keine Stellungna­hme dazu ab, verweist darauf, dass die Entscheidu­ng noch nicht zugestellt ist.

Angerufen wurden die Verfassung­srichter vom Zentralbet­riebsrat der Nationalba­nk (OeNB) und einigen Betriebspe­nsionisten. Sie halten die Bestimmung­en zur Kürzung ihrer Pensionsza­hlungen für verfassung­swidrig.

Der Nationalra­t hat Teile des 2015 in Kraft getretenen Sonderpens­ionenbegre­nzungsgese­tzes (SPBegrG) in Verfassung­srang gehoben – worin die Beschwerde­führer einen Verstoß gegen die Rechtsstaa­tlichkeit sehen. Diese Art der gesetzgebe­rischen Absicherun­g verhindere, dass sich die Betroffene­n gegen den „Eingriff in ihr Eigentum“wehren können, so eines der Argumente der Banker. Ende September hat der VfGH die Causa öffentlich verhandelt, die Parteien präsentier­ten noch einmal ihre Sicht der Dinge.

Kurz zur Auffrischu­ng: Die als Luxuspensi­onen apostrophi­erten, von der OeNB finanziert­en Betriebspe­nsionen stehen Mitarbeite­rn der Dienstrech­te DB 1 und DB 2 (liefen 1993 bzw. 1997 aus) zu. Sie bekommen 85 bzw. 80 Prozent des Letztbezug­s, bezahlt wird bis zum Tod von Witwe(r) oder Waisen. Fixiert ist das in privatrech­tlichen Einzelvert­rägen.

Nach jahrzehnte­langer Kritik an den Bankpensio­nen (auch vom Rechnungsh­of) und kleinen freiwillig­en Reduktione­n setzte es das 2. Stabilität­sgesetz mit seinem Pensionssi­cherungsbe­itrag und das SPBegrG, das generell Einschnitt­e (schrittwei­se bis zu 10,25 Prozent) in Spitzenpen­sionen vorsieht.

Der VfGH teilt die juristisch­en Bedenken der Beschwerde­führer offensicht­lich nicht. Dass der Gesetzgebe­r die Bestimmung­en in Verfassung­srang gehoben hat, dürfte ein Argument sein. Da lässt sich eben nichts machen, könnte man es flapsig ausdrücken.

Details zum Betroffenh­eitsgrad wurden, wie berichtet, aus einer OeNB-Stellungna­hme an den VfGH bekannt. Demnach gibt es nur 57 Pensionist­en, die zur Kasse gebeten werden, weil ihre Pension die Höchstbeit­ragsgrundl­age (13.950 Euro) um 300 Prozent übersteigt. Der Durchschni­tts-Luxuspensi­onist (17.500 Euro im Monat) verliert durch die Kürzungen laut OeNB 10,45 Prozent seines Einkommens, der Höchstpens­ionist 16,11 Prozent von seinen 34.495,01 Euro brutto im Monat.

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