Asylobergrenze: Warum Sobotka aufs Gesetz besteht
Die Obergrenze kommt nicht ins neue Asylgesetz: Dieser bereits verkündeten Einigung der Regierung widerspricht Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) mit Nachdruck. Die Gründe dafür liegen in rechtlichen Details, denen die SPÖ nichts abgewinnen kann.
Wien – In Sachen Asylantragsobergrenze ist nach der Einigung wie vor der Einigung: Dieser Eindruck verstärkte sich am Dienstag am Rande des Ministerrats weiter.
Denn da taten, von Verteidigungsminister Hans Peter Doskozil über Klubobmann Andreas Schieder zu Kanzleramtsminister Thomas Drozda, alle vor die Presse tretenden SPÖ-Politiker kund: Die bis 2019 vereinbarte Obergrenze, heuer höchstens 37.500 eingebrachte Asylanträge, werde nicht ins Asylgesetz geschrieben. So habe man es auch am Montag kommuniziert.
Damit widersprachen sie dem beim Asylgesetz federführenden Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP), der behauptete: „Ohne gesetzliche Verankerung der Obergrenze kann die Asylsonderverordnung nicht erlassen werden.“
Asylsonderverordnung
Die Asylsonderverordnung, das ist jene Rechtsnorm, mit der nach Feststellung einer Gefahr für Ordnung und Sicherheit wegen zu vieler Asylanträge Flüchtlinge an der Grenze zurückgewiesen werden sollen. Nur vereinzelt dürften sie dann in Österreich einen Asylantrag einbringen. Heuer dürfte das nicht mehr der Fall sein.
Gesetzlich verankert ist die Asylsonderverordnung im 5. Abschnitt des zuletzt im Juni novellierten Asylgesetzes. Hier ist genau geregelt, wie die Verordnung in Kraft gesetzt werden soll: auf Vorschlag des Innenministers durch Beschluss der Regierung und des Nationalrats-Hauptausschusses. Gelten darf sie bis zu zwei Jahren. Festgelegt ist dabei auch, wie Grenz- und Fremdenpolizei dann vorzugehen haben.
Erlassen werden könnte die Sonderverordnung auf dieser Grundlage allemal, erläutert ein Innenministeriumssprecher – mit dieser Formulierung dem Innenressortchef widersprechend. Jedoch: „Damit ist aber nur das polizeiliche Vorgehen geregelt. Nicht, wie die Asylbehörden dann arbeiten sollen.“
Etwa, was die Asylbehörden dann zu unternehmen haben, sollten Flüchtlinge innerhalb Österreichs aufgegriffen werden oder einen Asylantrag stellen – und ih- nen nicht nachgewiesen werden kann, über welches Nachbarland sie nach Österreich kamen; Experten setzen die Zahl solcher Fälle vorausschauend recht hoch an.
Hier müsste das Asylverfahren zwangsläufig in Österreich geführt werden, bei „überzähligen“Asylanträgen erst im Jahr darauf. Doch wie dann wissen, dass ein Asylantrag überzählig ist? Das, so Grundböck, gehe rechtlich korrekt nur per Obergrenze im Gesetz.
Die SPÖ überzeugte dies am Dienstag nicht. Die zahlenmäßige Beschränkung von Asylanträgen sei grund- und europarechtswidrig, wiederholte Kanzleramtsminister Drozda im Pressefoyer, sich damit auf das Obergrenzengutachten Bernd-Christian Funks und Walter Obwexers berufend.
Dazu kommen mögliche Folgen eines solchen Verstoßes: Flüchtlinge könnten vor dem Verfassungsgerichtshof klagen und ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof wäre denkbar.