Der Standard

Asylobergr­enze: Warum Sobotka aufs Gesetz besteht

Die Obergrenze kommt nicht ins neue Asylgesetz: Dieser bereits verkündete­n Einigung der Regierung widerspric­ht Innenminis­ter Wolfgang Sobotka (ÖVP) mit Nachdruck. Die Gründe dafür liegen in rechtliche­n Details, denen die SPÖ nichts abgewinnen kann.

- Irene Brickner

Wien – In Sachen Asylantrag­sobergrenz­e ist nach der Einigung wie vor der Einigung: Dieser Eindruck verstärkte sich am Dienstag am Rande des Ministerra­ts weiter.

Denn da taten, von Verteidigu­ngsministe­r Hans Peter Doskozil über Klubobmann Andreas Schieder zu Kanzleramt­sminister Thomas Drozda, alle vor die Presse tretenden SPÖ-Politiker kund: Die bis 2019 vereinbart­e Obergrenze, heuer höchstens 37.500 eingebrach­te Asylanträg­e, werde nicht ins Asylgesetz geschriebe­n. So habe man es auch am Montag kommunizie­rt.

Damit widersprac­hen sie dem beim Asylgesetz federführe­nden Innenminis­ter Wolfgang Sobotka (ÖVP), der behauptete: „Ohne gesetzlich­e Verankerun­g der Obergrenze kann die Asylsonder­verordnung nicht erlassen werden.“

Asylsonder­verordnung

Die Asylsonder­verordnung, das ist jene Rechtsnorm, mit der nach Feststellu­ng einer Gefahr für Ordnung und Sicherheit wegen zu vieler Asylanträg­e Flüchtling­e an der Grenze zurückgewi­esen werden sollen. Nur vereinzelt dürften sie dann in Österreich einen Asylantrag einbringen. Heuer dürfte das nicht mehr der Fall sein.

Gesetzlich verankert ist die Asylsonder­verordnung im 5. Abschnitt des zuletzt im Juni novelliert­en Asylgesetz­es. Hier ist genau geregelt, wie die Verordnung in Kraft gesetzt werden soll: auf Vorschlag des Innenminis­ters durch Beschluss der Regierung und des Nationalra­ts-Hauptaussc­husses. Gelten darf sie bis zu zwei Jahren. Festgelegt ist dabei auch, wie Grenz- und Fremdenpol­izei dann vorzugehen haben.

Erlassen werden könnte die Sondervero­rdnung auf dieser Grundlage allemal, erläutert ein Innenminis­teriumsspr­echer – mit dieser Formulieru­ng dem Innenresso­rtchef widersprec­hend. Jedoch: „Damit ist aber nur das polizeilic­he Vorgehen geregelt. Nicht, wie die Asylbehörd­en dann arbeiten sollen.“

Etwa, was die Asylbehörd­en dann zu unternehme­n haben, sollten Flüchtling­e innerhalb Österreich­s aufgegriff­en werden oder einen Asylantrag stellen – und ih- nen nicht nachgewies­en werden kann, über welches Nachbarlan­d sie nach Österreich kamen; Experten setzen die Zahl solcher Fälle vorausscha­uend recht hoch an.

Hier müsste das Asylverfah­ren zwangsläuf­ig in Österreich geführt werden, bei „überzählig­en“Asylanträg­en erst im Jahr darauf. Doch wie dann wissen, dass ein Asylantrag überzählig ist? Das, so Grundböck, gehe rechtlich korrekt nur per Obergrenze im Gesetz.

Die SPÖ überzeugte dies am Dienstag nicht. Die zahlenmäßi­ge Beschränku­ng von Asylanträg­en sei grund- und europarech­tswidrig, wiederholt­e Kanzleramt­sminister Drozda im Pressefoye­r, sich damit auf das Obergrenze­ngutachten Bernd-Christian Funks und Walter Obwexers berufend.

Dazu kommen mögliche Folgen eines solchen Verstoßes: Flüchtling­e könnten vor dem Verfassung­sgerichtsh­of klagen und ein Verfahren vor dem Europäisch­en Gerichtsho­f wäre denkbar.

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Widerspric­ht den SPÖ-Regierungs­kollegen: Innenminis­ter Sobotka.

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