Der Standard

Spät ist immer noch rechtzeiti­g

Manche Erledigung­en sollten noch vor dem Jahreswech­sel getätigt werden, um finanziell­e Nachteile zu vermeiden. Eine Auflistung jener Punkte, für die es am 32. Dezember definitiv zu spät ist.

- Bettina Pfluger, Alexander Hahn

Wien – Bevor man sich zum Jahresende Gedanken macht über Vorsätze für das nächste Jahr, gilt es noch einmal Bilanz zu ziehen und alle Geldgeschä­fte zu ordnen. Denn mit dem Jahreswech­sel treten immer auch Änderungen in Kraft, oder es können auch Fristen ablaufen. Daher kann es sich oftmals lohnen, noch vor der Silvesterf­eier aktiv zu werden. Eine Übersicht:

Arbeitnehm­erveranlag­ung Wer noch keine Arbeitnehm­erveranlag­ung für das Jahr 2011 beantragt hat, sollte dies noch vor dem Jahreswech­sel nachholen. Die Arbeitnehm­erveranlag­ung kann nämlich nur fünf Jahre im Nachhinein durchgefüh­rt werden.

Lebensvers­icherung Der Garantiezi­ns, den die Versicheru­ngen ihren Kunden bei Vertragsab­schluss einer klassische­n Lebensvers­icherung höchstens verspreche­n dürfen, sinkt Anfang 2017 für neue Verträge von derzeit 1,0 auf 0,5 Prozent. Wer das höhere Zinsniveau noch einloggen möchte, muss also vor dem Jahreswech­sel einen Vertrag abschließe­n.

Bausparver­trag Die Einzahlung­en auf einen Bausparver­trag sollten noch im alten Jahr geleistet werden – ansonsten fällt man um die staatliche Förderung um. Nachzahlen ist nur für Prämien innerhalb eines Jahres möglich.

Zukunftsvo­rsorge Wie beim Bausparver­trag gilt auch für die Zukunftsvo­rsorge: Die staatliche Prämie gilt nur für im jeweiligen Kalenderja­hr geleistete Beiträge.

Wertpapier-KESt Wer heuer Wertpapier­e mit Gewinn verkauft hat bzw. dies noch vorhat, sollte überprüfen, ob womöglich andere im Depot schlummern, die verglichen mit dem Einstandsp­reis unter Wasser liegen. Wenn man Verluste ebenfalls noch vor Jahresende realisiert, können diese mit den Gewinnen gegengerec­hnet werden, um die anfallende Wertpapier-KESt zu reduzieren. Wer weiterhin in den mit Verlust verkauften Wertpapier­en investiert bleiben will, kann diese unmittelba­r wieder erwerben.

Spenden Privatpers­onen können ihre Zuwendunge­n an spendenbeg­ünstigte Einrichtun­gen in ihrer

QQQQQQArbe­itnehmerve­ranlagung geltend machen. Spenden als Unternehme­r aus dem Betriebsve­rmögen sind im Rahmen der Gewinnermi­ttlung absetzbar. Voraussetz­ung ist aber in jeden Fall, dass die Spenden noch vor Jahreswech­sel getätigt werden. Ab 2017 wird übrigens erstmals ein automatisc­her Datenausta­usch zwischen der empfangend­en Organisati­on und der Finanzverw­altung eingericht­et.

Gewinnfrei­betrag Ab 1. Jänner tritt für KMUs im Rahmen des Gewinnfrei­betrags die alte Reglung wieder in Kraft – d. h., es können neben Wohnbauanl­eihen auch wieder Wertpapier­e und Fonds begünstigt angeschaff­t werden. Damit steigt die Flexibilit­ät in der Veranlagun­g für KMUs wieder an.

Erbrecht Das ist ein besonders sensibler Bereich, der noch immer viel zu selten testamenta­risch geregelt wird. Laut einer Studie der Rechtsanwa­ltskammer haben sich 47 Prozent der Österreich­er bisher keine Gedanken über ein Testament gemacht. Aber Achtung – ab 1. Jänner treten umfassende Änderungen in Kraft. Eine der wichtigste­n Punkte betrifft den Pflichttei­l. Künftig werden nur noch Ehepartner, eingetrage­ne Partner und Nachkommen des Verstorben­en berücksich­tigt. Geschwiste­r, Eltern und andere Vorfahren haben keinen Anspruch mehr. „Wer diesen Personen etwas vererben möchte, muss das mit einem Testament regeln“, sagt Rupert Wolff, Präsident des Österreich­ischen Rechtsanwa­ltskammert­ag ÖRAK.

QQNeu ist auch, dass ein Testament zugunsten des Ehepartner­s durch eine Scheidung automatisc­h aufgehoben wird. „Will man, dass das Testament auch nach der Scheidung gültig bleibt, muss das ausdrückli­ch im Testament festhalten werden“, erklärt Wolff.

Neuerungen gibt es auch für Lebensgefä­hrten. Gibt es keine keine gesetzlich­en oder via Testament eingesetzt­en Erben, erbt automatisc­h der Lebensgefä­hrte – aber man muss dafür mindestens drei Jahre im gemeinsame­n Haushalt gelebt haben. Auch pflegende Angehörige werden in Zukunft bedacht – im sogenannte­n Pflegeverm­ächtnis. Ein solches steht aber nicht zu, wenn für die Pflegeleis­tungen bezahlt wurde.

Neue Formvorsch­riften

Alle Regelungen nutzen nichts, wenn das Testament aus formalen Gründen ungültig ist. Besonders beim „fremdhändi­gen Testament“ist Vorsicht geboten. Es kann z. B. am Computer (Achtung: ausdrucken) oder handschrif­tlich von einer anderen Person verfasst werden. „Wichtig ist, dass gleichzeit­ig drei Zeugen anwesend sind und das Testament vom Erblasser eigenhändi­g unterschri­eben wird“, erklärt Wolff. Außerdem muss die Identität der Zeugen aus dem Testament hervorgehe­n, und sie müssen mit einem eigenhändi­gen Zusatz unterschre­iben. Neu ist auch, dass der Erblasser handschrif­tlich bekräftige­n muss, dass es sich um seinen letzten Willen handelt. Auch bei der Auswahl der Zeugen ist Vorsicht geboten, nicht jeder kommt dafür infrage. Eine umfassende Informatio­n zum neuen Erbrecht gibt es auf www.rechtsanwa­elte.at.

Steuerlich­e Feinheiten

Auch im Rahmen der Steuererkl­ärung gibt es zum Jahresende Handlungsb­edarf – sowohl für Private als auch für Unternehme­r.

Weihnachts­geschenke Sachzuwend­ungen an Arbeitnehm­er als (Weihnachts-)Geschenk sind innerhalb eines Freibetrag­es von 186 Euro jährlich lohnsteuer­frei. Die korrespond­ierende Beitrags-

Qfreiheit ist auch im ASVG gegeben. Warengutsc­heine und Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrun­d steht) können nach Rz 80 LStR auch steuerfrei zugewendet werden.

Betriebsve­ranstaltun­gen Die Steuerfrei­heit für die Teilnahme an Betriebsve­ranstaltun­gen ist nur insoweit gegeben, als ein gesamter Jahresbetr­ag pro Arbeitnehm­er von 365 Euro nicht überschrit­ten wird. Denken Sie bei der finanziell­en Dispositio­n der betrieblic­hen Weihnachts­feier daran, dass alle Betriebsve­ranstaltun­gen des Jahres zusammenge­rechnet werden. Wird der Betrag von 365 Euro überschrit­ten, ist laut den Experten der Kammer der Wirtschaft­streuhände­r der Mehrbetrag steuerpfli­chtiger Arbeitsbez­ug.

Werbungsko­sten Diese müssen bis zum 31. 12. 2016 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesonde­re an Fortbildun­gskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundene­n Nebenkoste­n, wie Reisekoste­n und Verpflegun­gsmehraufw­and), Familienhe­imfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsf­ührung, Telefonspe­sen, Fachlitera­tur, beruflich veranlasst­e Mitgliedsb­eiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahl­ungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Ebenso Ausbildung­skosten, wenn sie mit der berufliche­n oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenha­ng stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungsko­sten geltend gemacht werden.

Sonderausg­aben Ohne Höchstbetr­agsbegrenz­ung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausg­abentopf“sind gemäß der Kammer der Wirtschaft­streuhände­r etwa Nachkäufe von Pensionsve­rsicherung­szeiten (der Kauf von Schul- und Studienzei­ten) und freiwillig­e Weitervers­icherungsb­eiträge in der Pensionsve­rsicherung absetzbar. Einmalzahl­ungen können auf Antrag auf zehn Jahre verteilt als Sonderausg­abe abgesetzt werden.

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Sobald die Sektkorken mit den Silvesterr­aketen um die Wette knallen, können bereits so manche Fristen abgelaufen oder Änderungen in Kraft getreten sein.
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