Spät ist immer noch rechtzeitig
Manche Erledigungen sollten noch vor dem Jahreswechsel getätigt werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Eine Auflistung jener Punkte, für die es am 32. Dezember definitiv zu spät ist.
Wien – Bevor man sich zum Jahresende Gedanken macht über Vorsätze für das nächste Jahr, gilt es noch einmal Bilanz zu ziehen und alle Geldgeschäfte zu ordnen. Denn mit dem Jahreswechsel treten immer auch Änderungen in Kraft, oder es können auch Fristen ablaufen. Daher kann es sich oftmals lohnen, noch vor der Silvesterfeier aktiv zu werden. Eine Übersicht:
Arbeitnehmerveranlagung Wer noch keine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 beantragt hat, sollte dies noch vor dem Jahreswechsel nachholen. Die Arbeitnehmerveranlagung kann nämlich nur fünf Jahre im Nachhinein durchgeführt werden.
Lebensversicherung Der Garantiezins, den die Versicherungen ihren Kunden bei Vertragsabschluss einer klassischen Lebensversicherung höchstens versprechen dürfen, sinkt Anfang 2017 für neue Verträge von derzeit 1,0 auf 0,5 Prozent. Wer das höhere Zinsniveau noch einloggen möchte, muss also vor dem Jahreswechsel einen Vertrag abschließen.
Bausparvertrag Die Einzahlungen auf einen Bausparvertrag sollten noch im alten Jahr geleistet werden – ansonsten fällt man um die staatliche Förderung um. Nachzahlen ist nur für Prämien innerhalb eines Jahres möglich.
Zukunftsvorsorge Wie beim Bausparvertrag gilt auch für die Zukunftsvorsorge: Die staatliche Prämie gilt nur für im jeweiligen Kalenderjahr geleistete Beiträge.
Wertpapier-KESt Wer heuer Wertpapiere mit Gewinn verkauft hat bzw. dies noch vorhat, sollte überprüfen, ob womöglich andere im Depot schlummern, die verglichen mit dem Einstandspreis unter Wasser liegen. Wenn man Verluste ebenfalls noch vor Jahresende realisiert, können diese mit den Gewinnen gegengerechnet werden, um die anfallende Wertpapier-KESt zu reduzieren. Wer weiterhin in den mit Verlust verkauften Wertpapieren investiert bleiben will, kann diese unmittelbar wieder erwerben.
Spenden Privatpersonen können ihre Zuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen in ihrer
QQQQQQArbeitnehmerveranlagung geltend machen. Spenden als Unternehmer aus dem Betriebsvermögen sind im Rahmen der Gewinnermittlung absetzbar. Voraussetzung ist aber in jeden Fall, dass die Spenden noch vor Jahreswechsel getätigt werden. Ab 2017 wird übrigens erstmals ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet.
Gewinnfreibetrag Ab 1. Jänner tritt für KMUs im Rahmen des Gewinnfreibetrags die alte Reglung wieder in Kraft – d. h., es können neben Wohnbauanleihen auch wieder Wertpapiere und Fonds begünstigt angeschafft werden. Damit steigt die Flexibilität in der Veranlagung für KMUs wieder an.
Erbrecht Das ist ein besonders sensibler Bereich, der noch immer viel zu selten testamentarisch geregelt wird. Laut einer Studie der Rechtsanwaltskammer haben sich 47 Prozent der Österreicher bisher keine Gedanken über ein Testament gemacht. Aber Achtung – ab 1. Jänner treten umfassende Änderungen in Kraft. Eine der wichtigsten Punkte betrifft den Pflichtteil. Künftig werden nur noch Ehepartner, eingetragene Partner und Nachkommen des Verstorbenen berücksichtigt. Geschwister, Eltern und andere Vorfahren haben keinen Anspruch mehr. „Wer diesen Personen etwas vererben möchte, muss das mit einem Testament regeln“, sagt Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ÖRAK.
QQNeu ist auch, dass ein Testament zugunsten des Ehepartners durch eine Scheidung automatisch aufgehoben wird. „Will man, dass das Testament auch nach der Scheidung gültig bleibt, muss das ausdrücklich im Testament festhalten werden“, erklärt Wolff.
Neuerungen gibt es auch für Lebensgefährten. Gibt es keine keine gesetzlichen oder via Testament eingesetzten Erben, erbt automatisch der Lebensgefährte – aber man muss dafür mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Auch pflegende Angehörige werden in Zukunft bedacht – im sogenannten Pflegevermächtnis. Ein solches steht aber nicht zu, wenn für die Pflegeleistungen bezahlt wurde.
Neue Formvorschriften
Alle Regelungen nutzen nichts, wenn das Testament aus formalen Gründen ungültig ist. Besonders beim „fremdhändigen Testament“ist Vorsicht geboten. Es kann z. B. am Computer (Achtung: ausdrucken) oder handschriftlich von einer anderen Person verfasst werden. „Wichtig ist, dass gleichzeitig drei Zeugen anwesend sind und das Testament vom Erblasser eigenhändig unterschrieben wird“, erklärt Wolff. Außerdem muss die Identität der Zeugen aus dem Testament hervorgehen, und sie müssen mit einem eigenhändigen Zusatz unterschreiben. Neu ist auch, dass der Erblasser handschriftlich bekräftigen muss, dass es sich um seinen letzten Willen handelt. Auch bei der Auswahl der Zeugen ist Vorsicht geboten, nicht jeder kommt dafür infrage. Eine umfassende Information zum neuen Erbrecht gibt es auf www.rechtsanwaelte.at.
Steuerliche Feinheiten
Auch im Rahmen der Steuererklärung gibt es zum Jahresende Handlungsbedarf – sowohl für Private als auch für Unternehmer.
Weihnachtsgeschenke Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts-)Geschenk sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuerfrei. Die korrespondierende Beitrags-
Qfreiheit ist auch im ASVG gegeben. Warengutscheine und Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrund steht) können nach Rz 80 LStR auch steuerfrei zugewendet werden.
Betriebsveranstaltungen Die Steuerfreiheit für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist nur insoweit gegeben, als ein gesamter Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von 365 Euro nicht überschritten wird. Denken Sie bei der finanziellen Disposition der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des Jahres zusammengerechnet werden. Wird der Betrag von 365 Euro überschritten, ist laut den Experten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitsbezug.
Werbungskosten Diese müssen bis zum 31. 12. 2016 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Ebenso Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Sonderausgaben Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“sind gemäß der Kammer der Wirtschaftstreuhänder etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (der Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf zehn Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.
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