Verfahren: Kein Fortschritt
Durch die Novelle zur Gewerbeordnung sollen im One-Stop-Shop-Prinzip Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen in Zukunft kürzer und billiger werden. Doch ob dieses Ziel erreicht wird, ist äußert fraglich.
Die versprochene Vereinfachung für Betriebsanlagen durch die Gewerbeordnungsreform ist höchst fraglich.
Wien–Der Entwurf für dieGew erbeordnungsreform, derenBeg uta ch tungsfristv ergangene Woche endete, sieht auch eine Erweiterung des One-Stop-Shop-Prinzips vor: Die Betriebsanlagen genehmigung soll zusätzliche, bisher separat einzuholende Genehmigungen wieRo dungs bewilligungen nach dem Forstgesetz oder baurechtliche Genehmigungen umfassen. Damit soll die Gesamt verfahrensdauer beschleunigt werden; dieg es etzlicheEnts ch ei dungs frist soll von sechs auf vier Monate reduziert werden. Die Erklärung, wie die Mitanwendung zusätzlicher, teilweises ehr komplexer Genehmigungsbe stimmungen die Verfahren beschleunigen soll, bleibt der Gesetzgeber freilich schuldig.
Der Übergang der Kompetenz zur Erteilung der Baubewilligung führt zu einer faktischen Entmachtung der Gemeinden. Auf den ersten Blick ist für Projektwerber positiv, dass Beschwerden nach der Gewerbeordnung keine aufschiebende Wirkung haben und somit Projekt realisierungen durch die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Baugenehmigungen nicht verzögert werden können. Ob Gewerbetreibenden damit tatsächliche in Gefallen getan wird, ist fraglich, da bei nachträglicher Versagung der Genehmigung ein baubehördlicher Auftrag – bis hin zum Abriss – erteilt werden muss.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Gemeinden die Widmungshoheit haben. Wenn sie faktisch nicht mehr für die baurechtlichen Genehmigungen zuständig sind, liegt es nahe, dass sie ihre Interessen bereits in den Widmungsverfahren, die den Bau genehmigungsverfahren vorgelagert sind, umfassender wahren werden.
Da ab der Novelle auchb ei Änderungsv erfahren die Verfahrenskonzentration zum Tragenkom- men soll, ergebens ich weitere Praxis probleme: DieBe triebs an lag engen ehmigungs behörde wird umfassende historische Genehmigungs dokumente verschiedenster Behörden einfordern müssen, was wiederum Verzögerungen bewirkt.
Ob die Novelle tatsächlich die Verfahrenskosten senkt, ist zumindest bei komplexen Fällen fraglich. Die Kostenreduktion soll auch dadurch bewirkt werden, dass Projektwerber in Zukunft wählen können sollen, ob die Beurteilung des Vorhabens durch den amtlichen Sachverständigen ohne zusätzliche Kosten oder durch einen nichtamtlichen Sachverständigen, den der Projektwerber bezahlen muss, erfolgen soll. Ein solches „Zwei-Klassen-Anlagenrecht“ist höchst bedenklich.
Die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger führt wesensgemäß zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten. Es ist zu befürchten, dass dieses Ausnahmemodell in Zukunft zum Regelfall wird und der ohnehin bereits unterbesetzte Sachverständigen apparat weiter ausgedünnt werden wird.
Alle Unterlagen gleichzeitig
In der Praxis hat es sich als äußerst zweckdienlich erwiesen, dass Verfahren derart gestaffelt werden, dass man vorab um jene Genehmigungen ansucht, die entweder am schwierigsten zu erlangen sind oder deren Erlangung die Einholung weiterer Genehmigungen – etwa aufgrund der Dokumentation des Bestehens von ffentlichem Interesse aufgrund der Genehmigung – unterstützt. Dies wäre nunmehr nicht mehr möglich. Projektwerber müssten nun alle Unterlagen zusammentragen, um sämtliche Antrags voraussetzungen nach allen konzentrierten Genehmigungsbe stimmungen zu erfüllen. Wird die Genehmigung letztlich doch nicht erteilt, wären die Aufwendungen vergebens.
Und die Tatsache, dass nunmehr im Betriebsanlagen genehmigungsverfahren über Landes kompetenzen– Natur schutzrecht und Baurecht – entschieden werden soll, bedingt, dass die Entscheidungen der einzelnen Bundesländer nicht auf andere Länder übertragen werden können.
MAG. WOLFRAM SCHACHINGER ist Rechtsanwalt, MARIO LAIMGRUBER, LL.M., ist Rechtsanwaltsanwärter bei Wolf Theiss.
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