Der Standard

Höchstgeri­cht bestätigt Anrainerpa­rkplätze

Klage gegen reserviert­e Flächen abgewiesen

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– Ausnahmen für Anrainer sind erlaubt: Der Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) hat die Regelungen für das Anrainerpa­rken in Wien bestätigt. Das Halte- und Parkverbot, in dem Inhaber eines Parkpicker­ls für den betreffend­en Bezirk ausgenomme­n sind, ist „im Interesse der Wohnbevölk­erung gerechtfer­tigt“, heißt es laut Aussendung im entspreche­nden Erkenntnis.

Die Verfassung­srichter befassten sich mit den Beschwerde­n von insgesamt fünf Lenkern, die in den Jahren 2014 und 2015 in der Inneren Stadt und in der Josefstadt Strafen zwischen 78 und 85 Euro für das Falschpark­en in einer Anrainerzo­ne bezahlen mussten. Sie waren der Meinung, die Verordnung­en für diese Anrainerpa­rkzonen seien gesetzwidr­ig, weil nicht von der Straßenver­kehrsordnu­ng gedeckt.

Interesse der Wohnbevölk­erung

Die Verfassung­srichter widersprac­hen jedoch: Die Straßenver­kehrsordnu­ng sehe sehr wohl vor, dass die Interessen der Wohnbevölk­erung bei der Errichtung von Kurzparkzo­nen berücksich­tigt würden. Es gebe daher keine Bedenken, diese Menschen so zu bevorzugen, dass sie einen Parkplatz in unmittelba­rer Nähe ihrer Wohnung finden können, hieß es.

Der VfGH erachtet es zudem in seinem Erkenntnis als gesetzesko­nform, rund 20 Prozent der Parkplätze für Anrainer zu reserviere­n. Auch sei es zulässig, dass das Anrainerpa­rken über die zeitliche Begrenzung der generellen Kurzparkzo­ne gilt. Dies sei nötig, damit die Bewohner auch an Abenden und am Wochenende freie Parkplätze finden können. Dass die Regelung für Unternehme­r mit Park-Ausnahmebe­willigung nicht gilt, ist laut VfGH ebenfalls zulässig.

Im Rathaus zeigte man sich erfreut. Es sei positiv, dass der Verfassung­sgerichtsh­of die Regelung unterstütz­e, betonte ein Sprecher von Verkehrsst­adträtin Maria Vassilakou (Grüne). (APA)

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Wien
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Foto: R. Newald Spezielle Plätze für Bewohner sind in Ordnung, entschied der VfGH.

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