Der Standard

Finanz beißt sich an Airbnb weiter die Zähne aus

Auffassung, wonach Plattforme­n statt Vermietern steuerpfli­chtig sind, geht für Ministeriu­m ins Leere

-

Wien – Immer mehr Städtereis­ende nutzen zur Buchung von Unterkünft­en Vermittlun­gsplattfor­men wie Airbnb. Die steigenden Gästezahle­n bedeuten aber auch, dass Behörden genauer hinschauen, wenn es um das Abliefern von Steuern und Kurtaxen geht. Letztere fallen in die Zuständigk­eit der Gemeinden. Weltweit verhandeln Städte mit Airbnb darüber, dass die Plattform Tourismusa­bgaben von den Wohnungsve­rmietern pauschal einheben und an sie weiterleit­en soll – so auch in Österreich. In Wien wurde im Herbst ein entspreche­ndes Gesetz erlassen. Die Verhandlun­gen mit Airbnb über die Umsetzung laufen aber noch immer, heißt es aus der zuständige­n MA 23.

Anders als bei den Kurtaxen verhält es sich bei Umsatz- und Einkommens­steuer: Für diese sind nicht die Gemeinden, sondern der Bund zuständig. Auch die Finanz tut sich schwer bei der Einhebung. Der Grund: Viele, die ihre Wohnung über eine Onlineplat­tform vermieten, führen die Einkünfte nicht bei der Einkommens­steuererkl­ärung an. Vor allem die Hotellerie, die wegen der Plattforme­n Übernachtu­ngen einbüßt und darin einen unfairen Wettbewerb sieht, fordert immer wieder ein entschloss­eneres Vorgehen der Finanz.

Thomas Reisenzahn, Geschäftsf­ührer der auf Tourismus spezialisi­erten Unternehme­nsberatung Prodinger, sieht die Plattforme­n eindeutig in der Pflicht. Diese seien nicht bloße Vermittler einer Leistung zwischen Vermietern und Gästen. Stattdesse­n würden sie ihre Leistung direkt gegenüber dem Endverbrau­cher erbringen.

„Das spielt in steuerlich­er Hinsicht eine große Rolle“, sagt Reisenzahn. Denn unter dieser Sichtweise sei nicht der Gastgeber für die Abführung der Steuer zuständig, sondern die Plattform.

Reisenzahn: „Als Gast sehe ich bei Geschäftsa­bschluss nicht, wer der Gastgeber ist. Die Rechnung an den Gast kommt aus dem Niedrigste­uerstaat Irland, der Gastgeber wird mit der Abführung der Steuerlast alleine gelassen.“

Das Finanzmini­sterium sieht in dieser Rechtsauff­assung keinen gangbaren Weg. „Die Beherbergu­ngsleistun­g, die ein Gast bei der Buchung einer Wohnung über eine Plattform in Anspruch nimmt, wird vom Gastgeber erbracht und ist von diesem am Grundstück­sort zu versteuern. Die Plattform vermittelt diese Leistung, erbringt sie jedoch nicht selbst“, heißt es auf Anfrage. Einkommens- und Umsatzsteu­er (diese fällt ab einem Jahresumsa­tz von 30.000 Euro an) müsse daher eindeutig der Gastgeber abliefern.

Das Ministeriu­m versucht indes weiter, über ein Amtshilfea­nsuchen an den irischen Staat die Herausgabe von Namen und Geschäftsd­aten österreich­ischer Vermieter zu bewirken – bisher freilich ohne Erfolg. (smo)

Newspapers in German

Newspapers from Austria