Finanz beißt sich an Airbnb weiter die Zähne aus
Auffassung, wonach Plattformen statt Vermietern steuerpflichtig sind, geht für Ministerium ins Leere
Wien – Immer mehr Städtereisende nutzen zur Buchung von Unterkünften Vermittlungsplattformen wie Airbnb. Die steigenden Gästezahlen bedeuten aber auch, dass Behörden genauer hinschauen, wenn es um das Abliefern von Steuern und Kurtaxen geht. Letztere fallen in die Zuständigkeit der Gemeinden. Weltweit verhandeln Städte mit Airbnb darüber, dass die Plattform Tourismusabgaben von den Wohnungsvermietern pauschal einheben und an sie weiterleiten soll – so auch in Österreich. In Wien wurde im Herbst ein entsprechendes Gesetz erlassen. Die Verhandlungen mit Airbnb über die Umsetzung laufen aber noch immer, heißt es aus der zuständigen MA 23.
Anders als bei den Kurtaxen verhält es sich bei Umsatz- und Einkommenssteuer: Für diese sind nicht die Gemeinden, sondern der Bund zuständig. Auch die Finanz tut sich schwer bei der Einhebung. Der Grund: Viele, die ihre Wohnung über eine Onlineplattform vermieten, führen die Einkünfte nicht bei der Einkommenssteuererklärung an. Vor allem die Hotellerie, die wegen der Plattformen Übernachtungen einbüßt und darin einen unfairen Wettbewerb sieht, fordert immer wieder ein entschlosseneres Vorgehen der Finanz.
Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der auf Tourismus spezialisierten Unternehmensberatung Prodinger, sieht die Plattformen eindeutig in der Pflicht. Diese seien nicht bloße Vermittler einer Leistung zwischen Vermietern und Gästen. Stattdessen würden sie ihre Leistung direkt gegenüber dem Endverbraucher erbringen.
„Das spielt in steuerlicher Hinsicht eine große Rolle“, sagt Reisenzahn. Denn unter dieser Sichtweise sei nicht der Gastgeber für die Abführung der Steuer zuständig, sondern die Plattform.
Reisenzahn: „Als Gast sehe ich bei Geschäftsabschluss nicht, wer der Gastgeber ist. Die Rechnung an den Gast kommt aus dem Niedrigsteuerstaat Irland, der Gastgeber wird mit der Abführung der Steuerlast alleine gelassen.“
Das Finanzministerium sieht in dieser Rechtsauffassung keinen gangbaren Weg. „Die Beherbergungsleistung, die ein Gast bei der Buchung einer Wohnung über eine Plattform in Anspruch nimmt, wird vom Gastgeber erbracht und ist von diesem am Grundstücksort zu versteuern. Die Plattform vermittelt diese Leistung, erbringt sie jedoch nicht selbst“, heißt es auf Anfrage. Einkommens- und Umsatzsteuer (diese fällt ab einem Jahresumsatz von 30.000 Euro an) müsse daher eindeutig der Gastgeber abliefern.
Das Ministerium versucht indes weiter, über ein Amtshilfeansuchen an den irischen Staat die Herausgabe von Namen und Geschäftsdaten österreichischer Vermieter zu bewirken – bisher freilich ohne Erfolg. (smo)