Der Standard

Automatisi­ertes Fahren: Kritik an deutschem Gesetz

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München – Das selbstfahr­ende Roboteraut­o auf Deutschlan­ds Straßen stößt nicht nur auf technische Hürden. Den Gesetzentw­urf von Verkehrsmi­nister Alexander Dobrindt (CSU) für das automatisi­erte Fahren finden Rechtsexpe­rten bei Versicheru­ngswirtsch­aft, Autofahrer­klubs und Verbrauche­rschützern teilweise zu wolkig.

Der Grund: Die Fachleute fürchten, dass rechtliche Unklarheit­en nach Autounfäll­en zu langwierig­en Streitigke­iten ums Geld führen könnten – wer soll zahlen, wenn ein teilautoma­tisiertes Auto in einen Unfall verwickelt ist?

In der Kfz-Haftpflich­t gilt eine einfache Regel: Der Halter haftet, im Falle eines Falles zahlt seine Versicheru­ng. Ein wesentlich­es Prinzip dabei ist die sogenannte Gefährderh­aftung. Wer eine potenziell gefährlich­e Maschine betreibt, muss für Schäden haften, auch wenn er selbst an einem Unfall nicht unmittelba­r beteiligt war.

Haftungsfr­agen

An diesem Prinzip hält Dobrindts Gesetzentw­urf fest – und das finden sowohl die Versicheru­ngsbranche als auch der Autofahrer­klub ADAC richtig. „Das eigentlich­e finanziell­e Risiko tragen somit die Versichere­r“, sagt Joachim Müller, Chef der Allianz Versicheru­ngs AG. „Und wenn Schäden zunehmen, weil die Systeme der Hersteller nicht wie versproche­n funktionie­ren, werden wir die Hersteller in die Verantwort­ung nehmen.“Denn es gibt auch eine Produkthaf­tung der Hersteller für technische Defekte. Die knifflige Frage beim automatisi­erten Fahren: Wie lässt sich die Haftung zuordnen, wenn manchmal der Fahrer und manchmal der Computer fährt? „Der Gesetzentw­urf ist ein Schritt in die richtige Richtung“, sagt ADAC-Jurist Markus Schäpe. „Allerdings werden an einigen Stellen viel zu weiche Rechtsbegr­iffe verwendet. So heißt es zum Beispiel, der Fahrer solle „unverzügli­ch“wieder die Kontrolle über das Fahrzeug übernehmen – ohne nähere Definition von „unverzügli­ch“. (dpa)

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