Der Standard

Narrenfrei­heit im Betrieb hat Grenzen

Der Fasching macht auch vor dem Arbeitspla­tz nicht halt – es gibt aber No- Gos

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Wien – Spätestens wenn die Kassiereri­n mit Pappnase und aufgetupft­en Sommerspro­ssen den Betrag nennt, weiß der größte Faschingsm­uffel: Die Zeit der Narren hat ihren Höhepunkt erreicht. Ob Bäckerfili­ale, Drogeriema­rktkette oder Lebensmitt­elhandel – viele Unternehme­n gewanden ihre Mitarbeite­r an den vermeintli­ch lustigsten Tagen des Jahres in diverse Kostüme oder Accessoire­s.

Doch muss sich der Angestellt­e Hütchen und Perücke aufsetzen, beziehungs­weise darf ein Bankmitarb­eiter just an diesem Tag in Cowboystie­feln, Lasso und Revol- ver seine Kunden am Schalter beraten? Dieser Frage ist die Arbeiterka­mmer Oberösterr­eich (AKOÖ) nachgegang­en. Sie kommt zu einem eindeutige­n Schluss: Abgesehen von Vorschrift­en im Rahmen des Arbeitnehm­erschutzes gibt es keine gesetzlich­en Regeln zur Arbeitskle­idung. Grundsätzl­ich kann daher jeder Arbeitgebe­r erwarten, dass seine Angestellt­en in branchenüb­licher Kleidung am Arbeitspla­tz erscheinen.

Laut Rechtsprec­hung der Gerichte ist das Gewand dem Arbeitspla­tz und der Art des Be- triebes anzupassen. Ist in einer Branche eine förmliche Kleidung üblich, sei ohne Zustimmung des Arbeitgebe­rs eine Faschingsv­erkleidung tabu, heißt es. Solange die unternehme­rischen Interessen jedoch nicht beeinträch­tigt werden, sei gegen eine Kostümieru­ng nichts einzuwende­n.

Umgekehrt darf aber auch niemand zur Maskerade gezwungen werden, stellen die Rechtsexpe­rten der AK klar. Vielmehr muss dies mit den Mitarbeite­rn vereinbart werden, und zwar von beiden Seiten. Weigern sich Mitarbeite­r, eine Faschingsv­erkleidung zu tragen, dann stellt dies sicherlich keinen Grund für eine fristlose Entlassung dar.

Selbst wenn sich nur ein einziger Mitarbeite­r querlegt, darf das für ihn keine negativen Konsequenz­en haben, heißt es auf Anfrage. Ausnahmen gibt es freilich: Wird beispielsw­eise eine Person extra für ein Faschingsf­est eingestell­t oder arbeitet in einem einschlägi­gen Geschäft, etwa im Scherzarti­kelhandel, darf das Unternehme­n demjenigen eine Kostümieru­ng vorschreib­en.

Rechtlich gesehen sind Feiertage ganz gewöhnlich­e Arbeitstag­e, an denen zunächst die üblichen Arbeitszei­ten gelten. Wer sich nicht daran hält, riskiert, von seinem Vorgesetzt­en abgemahnt oder gekündigt zu werden. (ch)

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Humor am Arbeitspla­tz: Einmal im Jahr verwandeln sich Händler an der Frankfurte­r Wertpapier­börse in so manche Lichtgesta­lt.

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