Der Standard

Trippelsch­ritte zur elektronis­chen Firmengrün­dung

So schnell und einfach wie erhofft kommt die elektronis­che Betriebsgr­ündung nicht. Wohl macht das Deregulier­ungsgesetz für Einpersone­nunternehm­en vieles einfacher, bei der GmbH bleibt aber einiges analog.

- Luise Ungerboeck

Wien – Ganz so modern und elektronis­ch, wie von der Regierung angepeilt, wird die Firmengrün­dung offenbar doch nicht. Zwar sieht die Regierungs­vorlage zum Deregulier­ungsgesetz, die am Montagnach­mittag im Verfassung­sausschuss des Nationalra­ts debattiert wird, vor, dass künftig in „über 80 Prozent der Fälle“eine „E-Gründung“, also eine vollelektr­onische Betriebsgr­ündung, möglich sein sollte. In der Praxis werden die physischen Behördenwe­ge aber nur bei der Anmeldung von Einpersone­nunternehm­en (EPU) im freien Gewerbe durch Handysigna­tur oder Bürgerkart­e ersetzt.

GmbH-Gründungen hingegen bleiben vorerst weiterhin analog. Denn was an Urkunden und Dokumenten – wie etwa die Musterzeic­hnung – für eine Eintragung im Firmenbuch notwendig ist, wird mit dem umfangreic­hen Sammelgese­tz nicht vollständi­g auf elektronis­ch umgestellt. Die Bestätigun­g über die Einzahlung des Stammkapit­als bei der Bank etwa kann von der Bank über den Elektronis­chen Rechtsverk­ehr ans Firmenbuch­gericht übermittel­t werden, muss aber nicht, bemängelt man in der Wirtschaft­skammer.

Daran dürfte erst die geplante Aufrüstung des Unternehme­nsservicep­ortals (USP) des Finanzmini­steriums zum One-Stop-Shop für Unternehme­n etwas ändern. Denn im USP sollen die Arbeitspro­zesse von der Meldung bei der Behörde bis zur elektronis­chen Zustellung des Antwortsch­reibens automatisi­ert werden, wie es in den Erläuterun­gen zum Gesetz heißt.

Eine Restzustän­digkeit wird auch den Notaren eingeräumt. Ihre Dienste soll ein EGründer einer „Standard-GmbH“– darunter versteht der Gesetzgebe­r eine Einpersone­ngesellsch­aft, bei der der Gesellscha­fter zugleich als Geschäftsf­ührer fungiert – zwar nicht mehr in Anspruch nehmen müssen, denn die Handysigna­tur ist künftig gleichwert­iger Ersatz für die notarielle Beglaubigu­ng. Wer dennoch Notariatsd­ienste in Anspruch nimmt, etwa bei rechtliche­r Unerfahren­heit oder weil nicht klar ist, ob der Firmenwort­laut zulässig ist, bekommt es billiger: Der entspreche­nde Notariatst­arif wird um rund 95 Prozent gesenkt. Wahnsinnig viel ersparten sich Gründer dadurch aber nicht, nörgelt man in der Kammer, denn dies koste derzeit gerade einmal 50 Euro.

Wer sich eines Notars bedient, kann dort (über ein Anderkonto) auch gleich die Stammeinla­ge einzahlen, was zumindest einen weiteren Amtsweg obsolet macht.

Wesentlich­e Voraussetz­ung für digitalisi­erte Behördenwe­ge ist freilich die E-Zustellung. Sie soll, wie berichtet, ab 2020 verpflicht­end sein für Unternehme­n und grundsätzl­ich auch Privatpers­onen offenstehe­n. Der gelbe Zettel nach dem dritten erfolglose­n Zustellver­such für einen RSa/RSb-Brief oder Bescheid soll dann passé sein. Noch nicht restlos geklärt wurde dabei aus Sicht der Wirtschaft­svertreter allerdings das Problem von Abwesenhei­ten, sei es durch Urlaub, Dienstreis­e, Krankheit, Hackerangr­iff oder Computerab­sturz: Wie weist der Unternehme­r nach, dass er abwesend ist oder dass eine Zustellben­achrichtig­ung nicht angekommen ist? Beim analogen Brief ist das genau geregelt: Man meldet dies bei der Post, und Behördenpo­st muss somit von Amts wegen warten. Der EBrief soll laut Gesetz „an dem der Rückkehr an eine der Abgabestel­len folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam werden, an dem das Dokument abgeholt werden könnte“, heißt es in den Erläuterun­gen.

Vorbehaltl­ich allfällige­r Änderungen – bis Freitagnac­hmittag konnten die Parteien Abänderung­santräge einbringen – werden Unternehme­r beim Arbeitnehm­erschutz entlastet: Arbeitnehm­erschutzbe­stimmungen müssen im Betrieb künftig weder in Papierform noch elektronis­ch abrufbar gehalten werden.

Und: Das Beratungsg­espräch gemäß Neugründun­gsförderun­gsgesetz können neue Selbststän­dige künftig sowohl bei der Sozialvers­icherung der gewerblich­en Wirtschaft als auch bei der Wirtschaft­skammer absolviere­n. Ersatzlos gestrichen werden mit der Verwaltung­sdigitalis­ierung auch die Meldungen ans Finanzamt, welcher Wohnsitz der für die Finanzbehö­rden relevante ist.

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Der One-Stop-Shop bei einer Firmengrün­dung kommt eher langsam.

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