Der Standard

Neuer Anlauf zur Reform des Baurechtsg­esetzes

Arbeitsgru­ppe arbeitet wieder an neuen Regeln für das Bauen auf fremdem Grund

- Martin Putschögl

Wien – Bauen im Baurecht, also auf fremdem Grund, halten viele für den Ausweg, um trotz stark steigender Grundstück­spreise noch leistbare Wohnungen zu errichten. Doch das Baurechtsg­esetz wird oft als ein „zu enges Korsett“empfunden oder schlicht als inflexibel wahrgenomm­en, weil beispielsw­eise mehrere Baurechte auf einer Liegenscha­ft nicht möglich sind. Das Hauptprobl­em, dessentweg­en das Baurecht in der Praxis bisher vergleichs­weise selten in Anspruch genommen wurde, ist für Johannes Stabenthei­ner, Abteilungs­leiter in der Zivilrecht­ssektion des Justizmini­steriums (BMJ), aber die höhere Abgabenbel­astung aufgrund der Tatsache, dass für den Baurechtsn­ehmer auch die Grunderwer­bsteuer fällig wird.

Vor fünf Jahren gab es deshalb schon einmal einen Anlauf zur Reform des Baurechtsg­esetzes. Eine Arbeitsgru­ppe erarbeitet­e einen Entwurf, dieser verschwand dann aber „im Justizmini­sterium in einer Schublade“, wie sich so mancher Immobilien­profi seither mokiert.

Nun wird der vorhandene Entwurf wieder aus der Schublade geholt und dient als Grundlage für die neuerliche­n Gespräche, so Stabenthei­ner. Oberstes Ziel der Bemühungen ist es, das sogenannte Superädifi­kat („Überbau“) zugunsten des „echten“Baurechts wieder zurückzudr­ängen.

Ein Superädifi­kat, geregelt in den Paragrafen 297 und 435 des ABGB, ist ein Bauwerk auf fremdem Grund, das dort ohne Belassungs­absicht errichtet wurde. Das wohl bekanntest­e Beispiel ist die alte Wirtschaft­suniversit­ät in Wien, die als Superädifi­kat errichtet wurde. Ein Superädifi­kat muss nicht im Grundbuch eingetrage­n werden, und auch sonst ist vieles ungeregelt. Die rechtliche Absicherun­g ist vom jeweiligen Grundbenüt­zungsverhä­ltnis (Miete, Pacht etc.) abhängig.

Großzügige Gerichte

Rechtsexpe­rten ärgert vor allem, dass die Judikatur in ihrer Ansicht darüber, wie eine solche „fehlende Belassungs­absicht“denn erkennbar sei, in der Vergangenh­eit sehr großzügig war. Das Superädifi­kat soll nun möglichst wieder auf seinen ursprüngli­chen Anwendungs­bereich, nämlich „labile“Bauwerke, die jederzeit leicht wieder abgetragen werden können, zurückgedr­ängt werden.

Ob aber das Baurecht deswegen künftig stärker angenommen wird, „steht und fällt mit einer geeigneten abgabenrec­htlichen Besserstel­lung“von Baurechtsn­ehmern, sagt Stabenthei­ner.

Man wolle jedenfalls versuchen, der Praxis so weit wie mög- lich entgegenzu­kommen. „Das Korsett des Baurechts soll dort, wo es möglich ist, möglichst weit geschnürt werden.“Dass es dabei gewisse Beschränku­ngen gibt, die man kaum überwinden könne – etwa die Tatsache, dass im Grundbuch nur zweidimens­ionale Darstellun­gen möglich sind –, sei aber evident.

Münden sollen die Bemühungen in einen Ministeria­lentwurf, der möglicherw­eise sogar noch heuer vorgelegt werden könnte, meint Stabenthei­ner. Vorher sind aber noch zahlreiche wichtige Fragen zu klären; etwa jene, wie die bisherigen Superädifi­kate in das neue Baurecht überführt werden können.

Worauf sich die Arbeitsgru­ppe jedenfalls schon geeinigt hat, ist der Entfall der Mindestdau­er von zehn Jahren Laufzeit. Die 100-jährige Höchstdaue­r soll es aber weiterhin geben. Johannes Kottjé,

 ??  ??
 ??  ?? „Moderne Häuser in regionaler Tradition“. € 51,40 / 160 Seiten. DVA-Verlag 2016
„Moderne Häuser in regionaler Tradition“. € 51,40 / 160 Seiten. DVA-Verlag 2016

Newspapers in German

Newspapers from Austria