Der Standard

VfGH: Kammerumla­ge zulässig, auch wenn sie zu Härtefälle­n führt

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Wien – Der Verfassung­sgerichtsh­of hat in einem aktuellen Urteil die Regelung zur Kammerumla­ge bestätigt. Ein Unternehme­n, das im Handel mit Emissionsz­ertifikate­n tätig ist, war der Meinung, dass es unverhältn­ismäßig hohe Beiträge an die Wirtschaft­skammer zahlen muss. Beim Zertifikat­ehandel fallen hohe Umsätze an, von denen die Kammerumla­ge 1 abhängig ist, dem Händler selbst blieb aber nur eine fix vereinbart­e Handelsgeb­ühr von wenigen Cent.

Auch wenn es dadurch zu Härtefälle­n kommen kann, sei das Gesetz verfassung­skonform, urteilte das Höchstgeri­cht. „Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheit­swidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedige­nd angesehen wird“, heißt es. Dem Gesetzgebe­r müsse es gestattet sein, „eine einfache und leicht handhabbar­e Regelung zu treffen“. (red)

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