Ein harmloses Inserat mit bösen Folgen
Die behördliche Kontrolle zur Einhaltung von Gesetzen treibt bisweilen seltsame Blüten. Eine Tiroler Künstlerin suchte via Inserat eine Putzfrau und bekam stattdessen eine Strafanzeige wegen Ungleichbehandlung.
Wien – Frau K. staunte nicht schlecht. Anfang März wurde der freischaffenden Künstlerin von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine „Aufforderung zur Rechtfertigung“zugestellt. Die Behörde begehrte Informationen über einen Vorfall, der sich im März des Vorjahres zugetragen und, wie vom Amt in dem Schreiben dargelegt, eine Strafanzeige nach sich gezogen hatte.
Der Vorwurf: Frau K. habe gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, indem sie via Zeitungsinserat eine „Haushaltsreinigungsfrau“gesucht hat. Um den Tatbestand aufzuklären, wurde sie für den 29. März zu einer Anhörung vorgeladen, wobei die BH kein Geheimnis daraus machte, dass das Strafverfahren jedenfalls auch dann durchgeführt wird, wenn sie auf Rechtfertigung und Vorlage der ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel verzichtet.
Geschockt ob der Vorgänge – die Tat liegt ein Jahr zurück – versuchte Frau K., den Tathergang zu rekonstruieren und vor allem Beweismittel zu sichern. Was insofern gelang, als das Tiroler Lokalblatt den Mailverkehr mit seiner Kundin samt Unterlagen aufbewahrt hatte.
Stein des Anstoßes war folgender Halbsatz der in der Ausgabe vom 29. März 2016 abgedruckten Kleinanzeige: „Haushalts-Reinigungsfrau in Hall in Tirol, ..., geringfügig gemeldet möglich ...“.
Mit ihm erfüllte die Freiberuflerin Verstöße gegen mehrere Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes. Erstens: Die Stellenausschreibung war (für Männer) diskriminierend formuliert, weil ausschließlich Frauen zur Bewerbung eingeladen wurden. Zweitens wurde kein Mindestentgelt angegeben.
Hätte Frau K. nicht auf die Angestellten in der Zeitung gehört. Sie hatten ihre Kundin wohl darüber informiert, dass Mindestentgeltangaben in Stelleninseraten verpflichtend sind, gleichzeitig aber abgeraten, einen Stundenlohn zu nennen. Derartige Angaben seien bei geringfügig gemelde- ten Personen nicht notwendig, so der gutgemeinte Hinweis jener Mitarbeiterin, die den Anzeigentext am 15. März entgegennahm.
Hilfreich wäre auch gewesen, wenn Frau K. bei ihrem ursprünglichen Inseratstext geblieben wäre. Darin hatte sie die Stelle einer „Haushaltshilfe – Reinigungsfrau“angeboten, mit detailliertem Stundenbedarf und Entgeltvorstellungen, nämlich zwölf Euro netto pro Stunde.
Wie auch immer, es kam anders. In der Wochenzeitung landete der Text ohne Gehaltsangabe, und das Schicksal nahm seinen Lauf. Die Abteilung „Sicherheit und Aufenthalt“der Bezirkshauptmannschaft nahm sich der Sache an, und die unbescholtene Bürgerin war ein Jahr später mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Diskriminierung konfrontiert, weil sie als Arbeitgeberin einen Arbeitsplatz öffentlich in diskriminierender Weise ausgeschrieben hatte. Auf Geschlechtsneutralität verzichten hätte Frau K. laut § 23 des Gleichbehandlungsgesetzes nur dann dürfen, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder aufgrund der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellte. Das ist bei Reinigungspersonal definitiv nicht der Fall, sagen mit der Materie vertraute Rechtsexperten.
Ausnahmen gibt es bei einer öffentlichen Personalsuche auch für Privatpersonen nicht. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, die gewünschte weibliche Reinigungskraft anzustellen, sofern dafür sachliche Gründe angeführt werden können. Als solche können auch Anforderungen wie Deutschkenntnisse legitim sein.
Die angedrohte Strafe von 720 Euro musste die sohin Verfolgte übrigens nicht zahlen. Sie wurde ihr nachgesehen, weil Frau K. unbescholten ist und die Verfehlung zum ersten Mal vorlag. Eine Putzfrau hat sie bis heute nicht, es hat sich niemand auf das Stelleninserat gemeldet.