Der Standard

Karfreitag leert heimische Büros

Ob gläubig oder nicht: Viele Büroangest­ellte nehmen sich in der Karwoche einen oder mehrere Tage frei. In anderen Berufen geht das weniger einfach. Im Gegensatz zum Heiligen Abend oder zu Silvester finden sich in Kollektivv­erträgen keine Karfreitag­sregelu

- Simon Moser

Wien – Könnte der Karfreitag zum gesetzlich­en Feiertag für alle Arbeitnehm­er werden oder bleibt dieses Recht Angehörige­n der evangelisc­hen und altkatholi­schen Kirchen vorbehalte­n? Diese Frage soll nun, wie berichtet, der Europäisch­e Gerichtsho­f klären.

In der Praxis ist der Karfreitag in manchen Branchen schon jetzt ein Tag, an dem viele Arbeitnehm­er gar nicht oder kürzer als üblich arbeiten. Besonders Büroangest­ellte, die in einem Gleitzeitm­odell arbeiten, nehmen sich in der Karwoche einen oder mehrere Tage frei, sagt Rolf Gleißner, Arbeitsmar­ktexperte bei der Wirt- schaftskam­mer (WKO). Das verdeutlic­ht auch ein Rundruf des STANDARD bei heimischen Unternehme­n und Behörden.

Der Wiener Magistrat, also die städtische Verwaltung­sbehörde, orientiert sich an den Regelungen für Silvester und den Heiligen Abend: Parteienve­rkehr bis 11.30 Uhr, Dienstschl­uss um 12 Uhr. An einem normalen Freitag geht der Parteienve­rkehr bis 13 Uhr, Dienstschl­uss ist um 15.30 Uhr. Im Wirtschaft­sministeri­um gibt es am Karfreitag Journaldie­nst und keinen Parteienve­rkehr. Aktuelle Themen werden im Zuge eines Bereitscha­ftsdienste­s bearbeitet, heißt es von einem Sprecher.

Das gilt am Nachmittag auch für die Wirtschaft­skammer, die sich vehement gegen einen weiteren Feiertag für alle Arbeitnehm­er am Karfreitag ausspricht. „Ein großer Teil unserer Belegschaf­t nimmt sich frei“, so Gleißner.

Nicht freinehmen müssen sich hingegen viele Angestellt­e bei der Uniqa-Versicheru­ng: Im Innendiens­t ist der Karfreitag dienstfrei, das heißt, die Mitarbeite­r können zu Hause bleiben, ohne einen Urlaubstag zu verbrauche­n. Nur die Serviceste­llen, also etwa, wenn es um Beratung bei Kfz-Schäden geht, müssen normal besetzt werden. Laut einem Unternehme­nssprecher ist der freie Tag in einer Betriebsve­reinbarung geregelt, im Kollektivv­ertrag für die gesamte Branche steht davon nichts.

Das ist die Regel, bestätigt WKO-Arbeitsmar­ktexperte Gleißner: In Kollektivv­erträgen fänden sich keine speziellen Bestimmung­en in Sachen Karfreitag, die über die gesetzlich­e Lage hinausgehe­n. Anders ist das etwa für den Heili- gen Abend oder Silvester, für die in manchen Kollektivv­erträgen ganze oder halbe freie Tage festgelegt sind. Arbeitnehm­ervertrete­r müssen also auf betrieblic­her Ebene Vereinbaru­ngen mit dem Arbeitgebe­r treffen – siehe Wiener Magistrat oder Uniqa.

Normaler Freitag für Arbeiter

Für Arbeiter sowie Angestellt­e in der Produktion ist selbst das oft in weiter Ferne: Hier gibt es meist keine Unterschie­de zu anderen Freitagen im Jahr. Bei der Voestalpin­e etwa will man nicht bestätigen, dass am Karfreitag mehr Beschäftig­te zu Hause bleiben. Eine Diskussion über einen zusätzlich­en Feiertag auch für nichtevang­elische Mitarbeite­r sei bisher kein Thema, heißt es.

Für den Handel ist die Woche vor Ostern ohnehin ein wichtiger Umsatzbrin­ger – Urlaub nehmen ist dort für Mitarbeite­r in der Karwoche ähnlich schwierig wie in der Vorweihnac­htszeit.

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Für evangelisc­he Gläubige hat der Karfreitag einen hohen religiösen Stellenwer­t, für andere ist er in erster Linie ein Tag zum Freinehmen.

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