Karfreitag leert heimische Büros
Ob gläubig oder nicht: Viele Büroangestellte nehmen sich in der Karwoche einen oder mehrere Tage frei. In anderen Berufen geht das weniger einfach. Im Gegensatz zum Heiligen Abend oder zu Silvester finden sich in Kollektivverträgen keine Karfreitagsregelu
Wien – Könnte der Karfreitag zum gesetzlichen Feiertag für alle Arbeitnehmer werden oder bleibt dieses Recht Angehörigen der evangelischen und altkatholischen Kirchen vorbehalten? Diese Frage soll nun, wie berichtet, der Europäische Gerichtshof klären.
In der Praxis ist der Karfreitag in manchen Branchen schon jetzt ein Tag, an dem viele Arbeitnehmer gar nicht oder kürzer als üblich arbeiten. Besonders Büroangestellte, die in einem Gleitzeitmodell arbeiten, nehmen sich in der Karwoche einen oder mehrere Tage frei, sagt Rolf Gleißner, Arbeitsmarktexperte bei der Wirt- schaftskammer (WKO). Das verdeutlicht auch ein Rundruf des STANDARD bei heimischen Unternehmen und Behörden.
Der Wiener Magistrat, also die städtische Verwaltungsbehörde, orientiert sich an den Regelungen für Silvester und den Heiligen Abend: Parteienverkehr bis 11.30 Uhr, Dienstschluss um 12 Uhr. An einem normalen Freitag geht der Parteienverkehr bis 13 Uhr, Dienstschluss ist um 15.30 Uhr. Im Wirtschaftsministerium gibt es am Karfreitag Journaldienst und keinen Parteienverkehr. Aktuelle Themen werden im Zuge eines Bereitschaftsdienstes bearbeitet, heißt es von einem Sprecher.
Das gilt am Nachmittag auch für die Wirtschaftskammer, die sich vehement gegen einen weiteren Feiertag für alle Arbeitnehmer am Karfreitag ausspricht. „Ein großer Teil unserer Belegschaft nimmt sich frei“, so Gleißner.
Nicht freinehmen müssen sich hingegen viele Angestellte bei der Uniqa-Versicherung: Im Innendienst ist der Karfreitag dienstfrei, das heißt, die Mitarbeiter können zu Hause bleiben, ohne einen Urlaubstag zu verbrauchen. Nur die Servicestellen, also etwa, wenn es um Beratung bei Kfz-Schäden geht, müssen normal besetzt werden. Laut einem Unternehmenssprecher ist der freie Tag in einer Betriebsvereinbarung geregelt, im Kollektivvertrag für die gesamte Branche steht davon nichts.
Das ist die Regel, bestätigt WKO-Arbeitsmarktexperte Gleißner: In Kollektivverträgen fänden sich keine speziellen Bestimmungen in Sachen Karfreitag, die über die gesetzliche Lage hinausgehen. Anders ist das etwa für den Heili- gen Abend oder Silvester, für die in manchen Kollektivverträgen ganze oder halbe freie Tage festgelegt sind. Arbeitnehmervertreter müssen also auf betrieblicher Ebene Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen – siehe Wiener Magistrat oder Uniqa.
Normaler Freitag für Arbeiter
Für Arbeiter sowie Angestellte in der Produktion ist selbst das oft in weiter Ferne: Hier gibt es meist keine Unterschiede zu anderen Freitagen im Jahr. Bei der Voestalpine etwa will man nicht bestätigen, dass am Karfreitag mehr Beschäftigte zu Hause bleiben. Eine Diskussion über einen zusätzlichen Feiertag auch für nichtevangelische Mitarbeiter sei bisher kein Thema, heißt es.
Für den Handel ist die Woche vor Ostern ohnehin ein wichtiger Umsatzbringer – Urlaub nehmen ist dort für Mitarbeiter in der Karwoche ähnlich schwierig wie in der Vorweihnachtszeit.