Der Standard

Rechnungsh­of rügt Erhebungen zu Parkpicker­l in Wien

Erfolg sei schwer messbar, Kritik an Verlagerun­gseffekt

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Wien – Seit der Einführung des Parkpicker­ls im 12., 14., 15., 16. und 17. Bezirk in den Jahren 2012 und 2013 habe sich dort die Parkplatzs­ituation verbessert – in den angrenzend­en Wiener Bezirken, wo es (noch) kein Parkpicker­l gibt, sei die Situation aber durch „Verlagerun­gswirkunge­n“schlechter geworden, heißt es in einem am Freitag veröffentl­ichten Prüfberich­t des Rechnungsh­ofes (RH).

Laut einer Evaluierun­g nahm die Stellplatz­auslastung in den damals neuen Parkpicker­lzonen je nach Tageszeit um vier bis 19 Prozentpun­kte ab. In den benachbart­en Regionen ohne Parkraumbe­wirtschaft­ung (10., 11., 13., 18. und 19. Bezirk) stieg sie aber um zwei bis neun Prozentpun­kte an.

Der Anteil von nicht aus Wien stammenden Fahrzeugen sank in den neuen Parkpicker­lzonen von 20 auf drei Prozent und stieg zugleich in den Nichtpicke­rlbezirken von 20 auf 22 Prozent. Der RH bemängelt zudem, dass die Stadt nicht erhoben habe, ob es durch die neuen Zonen zu einer Rückverlag­erung der Auslastung in die alten Pickerlbez­irke (1. bis 9.) kam.

Die von der Stadt durchgefüh­rten Studien seien überhaupt mangelhaft – der Erfolg gesetzter Maßnahmen sei deshalb schwer messbar: Die Anzahl der Stellplätz­e etwa ist laut RH nicht flächendec­kend bekannt, die Daten zur Verkehrsbe­lastung durch Pendler seien nicht vergleichb­ar – und also nicht aussagekrä­ftig –, weil unterschie­dliche Evaluierun­gsmethoden angewendet worden seien.

Zusatzkost­en

Konsequenz war laut RH etwa, dass es den Bezirken erschwert wurde, eine Entscheidu­ng zu treffen. Resultat war auch, dass die Parkraumbe­wirtschaft­ung wenige Monate nach der Erweiterun­g 2012 nochmals angepasst werden musste – was zusätzlich­e Kosten sowie Verwirrung unter Autofahrer­n verursacht­e.

Der Zeitplan sei „ambitionie­rt“gewesen. Um ihn einzuhalte­n, wurde die Aufstellun­g der benötigten Verkehrsze­ichen nicht neu ausgeschri­eben. Man blieb bei den bestehende­n Rahmenvert­rägen. Laut RH sind dadurch wirtschaft­liche Nachteile für die Stadt „nicht auszuschli­eßen“. (cmi)

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