Der Standard

Neuwahlen bedeuten Aus für U-Ausschuss

Wahltermin bereits im August möglich, aber Ende September realistisc­h

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Innenpolit­isch hätte das Jahr recht ruhig werden können – zumindest ohne Wahlen. Nun hängt aber alles von der Entscheidu­ng des ÖVP-Vorstandes am Sonntag ab: Wollen die Schwarzen die Koalition mit einem neuen Parteichef fortführen oder die Zusammenar­beit mit der SPÖ aufkündige­n?

Entscheide­t sich der Juniorpart­ner gegen die Fortsetzun­g der Regierung, kann bereits am Dienstag der Neuwahlant­rag im Nationalra­t eingebrach­t werden. Danach wird er dem Verfassung­sausschuss zugewiesen, dort behandelt und könnte am Mittwoch im Plenum beschlosse­n werden.

Der Wahltermin ist damit noch nicht fixiert. Zunächst muss die Regierung in Abstimmung mit dem Hauptaussc­huss einen Tag festlegen. Zwischen Verordnung mit Wahltermin und Stichtag und dem tatsächlic­hen Wahltag müssen laut Gesetz 82 Tage liegen, meist sind es 90 Tage. Der Hauptaussc­huss muss den Termin bestätigen und bei Bundespräs­ident Alexander Van der Bellen um eine Kundmachun­g im Bundesgese­tzblatt ansuchen.

Wenn kommende Woche die Nationalra­tsauflösun­g beschlosse­n werden würde, könnte theoretisc­h schon im August gewählt werden. Wahlen im Sommer wären aber höchst ungewöhnli­ch, ein Termin Ende September oder Anfang Oktober gilt als sehr viel wahrschein­licher.

Ende des U-Ausschusse­s

Ein Neuwahlbes­chluss hätte weitreiche­nde Konsequenz­en für den Eurofighte­r-U-Ausschuss. Das „Bundesgese­tz zur vorzeitige­n Beendigung der Gesetzgebu­ngsperiode“würde nämlich das Aus für das Untersuchu­ngsgremium bringen – noch bevor der Ausschuss die Arbeit richtig aufgenomme­n hat. „Das Beweisverf­ahren wird mit der Kundmachun­g beendet, auch ohne einen einzigen Zeugen gehört zu haben“, erklärt Parlamenta­rismusexpe­rte Werner Zögernitz im STANDARD- Gespräch. Damit die Causa Eurofighte­r wie geplant untersucht werden kann, müsste vom neu gewählten Nationalra­t der Untersuchu­ngsausschu­ss erneut eingesetzt werden. Das gilt für alle Gesetzgebu­ngs- und Kontrollve­rfahren, wie etwa für das noch nicht beschlosse­ne Informatio­nsfreiheit­sgesetz. „Normalerwe­ise verfällt alles, was in der Periode noch nicht erlassen wurde“, sagt der Präsident des Institutes für Parlamenta­rismus.

Ausnahmen bilden Volksbegeh­ren, Bürgerinit­iativen und Rechnungsh­ofberichte. Hier gilt das „Diskontinu­itätsprinz­ip“, führt Zögernitz aus. Denn man könne nicht davon ausgehen, dass die Bürger mit den Gesetzgebu­ngsperiode­n vertraut seien und darauf Rücksicht nehmen.

Allerdings bedeutet die Nationalra­tsauflösun­g nicht, dass die Republik ohne Gesetzgebe­r auskommen muss. Die derzeitige­n Abgeordnet­en bleiben im Amt, bis sich ein neuer Nationalra­t konstituie­rt hat – bis spätestens 30 Tage nach der Wahl. (mte)

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