Der Standard

Pflege: Zugriff auf Vermögen

Welche Regressreg­elungen in den Ländern bestehen

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Wien – Mit dem Wahlkampf rückt auch die ungelöste Pflegefina­nzierung wieder in den Blick. Derzeit sind die Länder dafür zuständig, die sich die Kosten für die Heimplätze zumindest teilweise bei den Betroffene­n zurückhole­n und dabei auch auf deren Vermögen zugreifen. Teilweise kommen auch die Ehepartner in die Ziehung – der „Angehörige­nregress“bei den Kindern wurde aber flächendec­kend abgeschaff­t.

Zur Finanzieru­ng der Pflegeplät­ze behalten die Länder die Pension und das Pflegegeld der Betroffene­n ein – behalten dürfen die Pflegebedü­rftigen 20 Prozent der Pension sowie einen Teil des Pflegegeld­es. Reichen Pension und Pflegegeld nicht aus, dann wird auch das Vermögen herangezog­en. So kann also zum Beispiel eine Eigentumsw­ohnung entspreche­nd belastet werden. Lediglich ein „Freibetrag“bleibt unangetast­et. In mehreren Ländern können auch Ehegatten und Lebenspart­ner zur Kostenbete­iligung gezwungen werden.

Die SPÖ hat die Abschaffun­g des Pflegeregr­esses bereits als Koalitions­bedingung definiert. Auch der neue ÖVP-Chef Sebastian Kurz hat einen Vorschlag dazu für Herbst angekündig­t. Kosten würde die Abschaffun­g laut Sozialmini­sterium 100 Millionen Euro im ersten Jahr und in weiterer Folge 200 Millionen Euro – auch weil man damit rechnet, dass ohne Regress mehr Menschen stationäre Pflege in Anspruch nehmen. Aktuell sind es 75.000 bis 80.000, wobei das Ministeriu­m schätzt, dass die Hälfte vom Vermögensr­egress betroffen ist.

Unterschie­dliche Freibeträg­e

Wie sehen die Regressreg­eln in den Ländern nun aus? Wie aus einer Aufstellun­g des Sozialmini­steriums hervorgeht, liegt der „Freibetrag“je nach Bundesland zwischen 4000 (Wien) und über 12.000 Euro (Niederöste­rreich). Der „Ehegattenr­egress“ist bis auf Kärnten, Steiermark und Niederöste­rreich in allen Bundesländ­ern möglich, in Wien nur, wenn ein zivilrecht­licher Unterhalts­anspruch besteht und ohne Zugriff auf das Vermögen.

Auch für den Rückgriff auf das Vermögen der Pflegebedü­rftigen gibt es unterschie­dliche Fristen – in der Regel sind es drei Jahre, in Salzburg fünf und in Vorarlberg bis zu zehn Jahre. Außerdem kann das Vermögen nicht einfach durch Verschenke­n oder Vererben „in Sicherheit gebracht“werden: Für Erben gibt es teils empfindlic­h längere Regressfri­sten (in Wien zehn Jahre), auch Geschenke können bis zu fünf Jahre zurückgefo­rdert werden. (APA)

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