Der Standard

Werbungsko­sten: Pauschale strittig

Bei Vertretern vermindern Kostenersä­tze wie beispielsw­eise Kilometerg­eld das steuerscho­nende Pauschale nicht. Diese Sonderrege­lung soll der Verfassung­sgerichtsh­of jetzt kippen.

- Andreas Schnauder

Wien – Wer sich mit Arbeitnehm­erveranlag­ungen herumschlä­gt, kennt den Nutzen der Werbungsko­stenpausch­alen, mit denen die Finanz auch nicht nachgewies­ene Aufwendung­en anerkennt. Sie sind in einigen Berufsgrup­pen beträchtli­ch: Vertreter, diverse Künstler, Journalist­en, Hausbesorg­er, Bürgermeis­ter, Gemeinderä­te und viele andere zählen zu den Begünstigt­en, bei denen die Steuerbasi­s durch das Pauschale um rund 2000 bis 4000 Euro reduziert wird, ohne dass tatsächlic­h Ausgaben anfallen müssen.

Bei den Vertretern zeigt der Finanzmini­ster besondere Kulanz, und die hat jetzt ein gerichtlic­hes Nachspiel: Das Bundesfina­nzgericht sieht darin nämlich eine verfassung­swidrige Ungleichbe­handlung und hat die Pauschalie­rung dem Verfassung­sgerichtsh­of vorgelegt. Konkret gibt es bei den Vertretern nicht nur ein Pauschale von fünf Prozent der Bemessungs­grundlage – höchstens 2190 Euro jährlich –, sondern zudem eine Sonderrege­lung: Kostenersä­tze schmälern das Werbungsko­stenpausch­ale im Unterschie­d zu anderen Berufsgrup­pen nicht. Ein Außendiens­tmitarbeit­er kann die 2190 Euro also voll geltend machen, selbst wenn er beträchtli­che Summen an Kilometerg­eld oder Diäten vom Dienstgebe­r ersetzt bekommen hat.

In einem anhängigen Fall hat die Finanz im Rahmen einer Lohnsteuer­prüfung bei einem Vertreter festgestel­lt, dass sämtliche Aufwendung­en im Zusammenha­ng mit dem Pauschale vom Dienstgebe­r bezahlt worden seien. Daher wurde das Pauschale nicht anerkannt. In der Berufung des Außendiens­tmitarbeit­ers kamen beim Bundesfina­nzgericht massive Zweifel an der verfassung­srechtlich­en Konformitä­t der Regelung auf. Es sieht eine „Doppelbegü­nstigung“, weil Vertreter Vergütunge­n (beispielsw­eise Fahrt- kosten) steuerfrei erhielten, anderersei­ts das Pauschale steuermind­ernd anfalle. Mit der Verordnung heble der Finanzmini­ster im Einkommens­teuergeset­z festgelegt­e Abzugsverb­ote aus, womit das Legalitäts­prinzip verletzt werde. Zudem ortete das Gericht eine Ungleichbe­handlung, weil alle anderen Dienstgebe­r die Kostenersä­tze vom Pauschale abziehen müssen. Ein sachlicher Grund dafür sei „nicht ersichtlic­h“.

 ??  ?? Das Bundesfina­nzgericht liefert dem Verfassung­sgerichtsh­of brisanten Stoff. Im Werbungsko­stenpausch­ale für Vertreter ortet er das Muster einer Ungleichbe­handlung.
Das Bundesfina­nzgericht liefert dem Verfassung­sgerichtsh­of brisanten Stoff. Im Werbungsko­stenpausch­ale für Vertreter ortet er das Muster einer Ungleichbe­handlung.

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