Der Standard

Weiterhin hohe Geldstrafe­n

Verfassung­sgericht ändert seine Rechtsprec­hung und bestätigt die Rechte der FMA

- Eric Frey

Der Verfassung­sgerichtsh­of bestätigt die Rechte der Finanzmark­taufsicht: Sie darf weiterhin empfindlic­h hohe Geldstrafe­n gegen Unternehme­n verhängen.

Wien–Die Finanzmark­t aufsicht (FMA) und andere Behörden dürfen weiterhin empfindlic­h hohe Geldstrafe­n gegen Unternehme­n verhängen. Der Verfassung­sgerichtsh­of hat vor Jahresende einen Antrag des Bundesverw­altungsger­ichts (BVwG) abgewiesen, die entspreche­nde Bestimmung im Bankwesen gesetz( B WG) für verfassung­swidrig zu erklären. Damit hat sich auch die Hoffnung von Banken und Unternehme­n, die Flut von oft schmerzhaf­ten V erwaltungs­strafen ein zu dämmen, zerschlage­n. Der noch nicht veröffentl­ichte Entscheid liegt dem Standard vor.

Anlass waren Klagen der MeinlBank und von Western Union gegen Geldstrafe­n in der Höhe von mehr als 900.000 beziehungs­weise mehr als 200.000 Euro, die die F MA wegen Verstößen gegen Bestimmung­en zur Geldwäsche­und Terrorismu­sf in anzierungs­prävention verhängt hatte. Das BVwGbr achte einen Gesetzes prüfungsan­trag beim VfGH ein und berief sich dabei auf die frühere Judikatur des Höchstgeri­chts, wonach Geldstrafe­n ab einer gewissen Höhe nur von regulären Straf- gerichten und nicht von Behörden verhängt werden dürfen. Paragraf 99d BWG sieht Strafen von bis zu zehn Prozent des Jahresumsa­tzes eines Konzerns vor. Dies verstoße gegen Artikel 91 des Bundesverf­assungsges­etzes und sei daher verfassung­swidrig.

Rechtsprec­hung verworfen

Doch der VfGH wies diese Ansicht zurück und verwarf seine bisherige Judikatur. „Der Verfassung­sgerichtsh­of gelangt damit zur Auffassung, dass seine bisherige Judikatur zur Abgrenzung des gerichtlic­hen Strafrecht­s und des Verwaltung­sstrafrech­ts vor dem Hintergrun­d des Art. 91 B-VG mit dem bisherigen Inhalt nicht mehr aufrechter­halten werden kann“, heißt es im Urteil (VfGH 13.12. 2017, G 408/2016-31 et. al.)

Schon länger hatten die Wirtschaft­skammer und andere Unternehme­nsverbände auf eine Beschränku­ng der Rechte der FMA gedrängt. Sie monierten vor allem einen gegenüber Geschworen­enund Schöffenge­richten zu schwachen Rechtsschu­tz in der Verwaltung, etwa beim Recht auf Akteneinsi­cht. Juristen wiesen außerdem darauf hin, dass Verwaltung­sstrafen einst als gelindes Mittel zur Maßregelun­g gedacht waren und erst unter dem Druck neuer EU-Bestimmung­en stratosphä­rische Höhen erreicht haben – oft auch für recht geringe Verstöße ohne böswillige Absicht.

Aber die Verfassung­srichter verwiesen auf die Verwaltung­sgerichtsr­eform 2012, bei der Verwaltung­sgerichte erster Instanz und das BVwG als zweite Instanz geschaffen wurden; seither gebe es genügend Rechtsschu­tz. Und auch sehr hohe Geldstrafe­n für Unternehme­n dienten nicht, wie im Strafrecht, einem sozialethi­schen Tadel, sondern sollten auf das zukünftige Verhalten einwirken. Die jetzige Regelung sei außerdem EU-rechtskonf­orm.

„Das Urteil ist nicht gerade hilfreich für die Bestrebung­en, die hohen Verwaltung­sstrafen einzudämme­n“, sagt Bernd Fletzberge­r von PFR Rechtsanwä­lte, der Western Union im Fall vertreten hat. Die Debatte über die Praxis der Verwaltung­sstrafen werde dennoch weitergehe­n, ist Fletzberge­r überzeugt. Durch das Inkrafttre­ten der Datenschut­zgrundvero­rdnung im Mai entstünden neue Tatbeständ­e für hohe Verwaltung­sstrafen, die von der Datenschut­zbehörde verhängt werden können.

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