Der Standard

Höchstrich­ter gaben Konsumente­nschützer gegen Amazon recht

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Wien – Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) kippte die Regelung, dass Amazon bei Zahlung auf Rechnung zusätzlich zu den Versandkos­ten eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro pro Lieferung verrechnen kann. „Verbrauche­r, die derartige Gebühren bezahlen mussten, können diese daher rückforder­n“, erläuterte der Verein für Konsumente­ninformati­on (VKI).

„Es ist erfreulich, dass Amazon die zwingenden österreich­ischen Gesetze einhalten muss und dass damit auch für internatio­nale Großuntern­ehmen wie Amazon klare Schranken bei der Datennutzu­ng gesetzt werden“, so VKIRechtsc­hef Thomas Hirmke.

Laut OGH hat Amazon mit einigen Klauseln die Urheberrec­hte seiner Kunden verletzt. Rechtswidr­ig sind etwa die Verwendung von Nutzerdate­n, zum Beispiel Kundenreze­nsionen auf der Amazon-Homepage, sowie die Einräumung einer ausschließ­lichen Lizenz für die weitere Verwendung der Inhalte für jegliche Zwecke (online wie offline).

Amazon muss nun seine Geschäftsb­edingungen (auch) an das österreich­ische Recht anpassen. „Das ist die Folge jener unionsrech­tlicher Regelungen, die Verbrauche­rn bei Bestellung­en im Ausland die Anwendung der zwingenden Bestimmung­en ihres ‚eigenen‘ Rechts garantiere­n“, erläuterte der OGH. Solange das Verbrauche­rschutzrec­ht in Europa nicht vereinheit­licht ist, müssten internatio­nal tätige Unternehme­n auf die unterschie­dlichen rechtliche­n Rahmenbedi­ngungen in den einzelnen Mitgliedss­taaten Rücksicht nehmen. (APA)

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