Auch für Kinder im Ausland soll es den Familienbonus geben
Indexierung wie bei der Familienbeihilfe Verfassungsexperten bleiben skeptisch
Wien – Die Regierungsspitzen haben am Donnerstagnachmittag gemeinsam mit mehreren Familien samt Kindern den „Familienbonus plus“gefeiert, der am Freitag in Begutachtung geht. Bundeskanzler Sebastian Kurz und Familienministerin Juliane BognerStrauß (beide ÖVP) versprechen mit dieser Steuersenkung um insgesamt 1,2 Milliarden Euro, Österreich zum „familienfreundlichsten Land Europas“zu machen.
Im Gesetzesentwurf wurde auch ein Bonus für Kinder, die im Ausland leben, festgeschrieben. Er wird ebenso indexiert, wie das bei der Familienbeihilfe vorgesehen ist. Experten des Finanzministeriums halten das für noch weniger problematisch als die Indexierung der Familienbeihilfe, da im Steuerrecht größerer europarechtlicher Spielraum als bei Förderungen bestehe.
Der Linzer Europarechtsprofessor (und SPÖ-Politiker) Franz Leidenmühler sieht aber eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit der EU-Rechtslage, konkret Artikel 67 der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Er rechnet damit, dass die EU-Kommission nach dem Gesetzesbeschluss im Juli von sich aus aktiv wird, einen „blauen Brief“nach Wien schickt und die Regelung vor dem Europäischen Gerichtshof bekämpfen wird.
Frage: Wem steht der Familienbonus zu? Antwort: Der Familienbonus ist ein Steuerabsetzbetrag von 1500 Euro pro Kind, das in Österreich lebt. Er steht allen Familien mit Kindern unter 18 Jahren zu. Für Kinder über 18 Jahre, für die Familienbeihilfe bezogen wird (etwa, weil die jungen Leute studieren), gibt es einen Absetzbetrag von jeweils 500 Euro. Geltend machen können den Bonus Eltern für ihr in Österreich versteuertes Einkommen.
Frage: Wie wirkt sich die Steuerentlastung aus? Antwort: Wer ein Bruttoeinkommen von 1750 Euro im Monat und ein Kind hat, braucht ab kommendem Jahr keine Lohn- oder Einkommenssteuer zu bezahlen. Da die Steuerbelastung progressiv steigt, der Bonus aber maximal 1500 Euro beträgt, sinkt die relative Steuerentlastung mit steigendem Bruttoeinkommen. Wer 2000 Euro im Monat verdient und ein Kind hat, hat immer noch eine steuerliche Entlastung von 74 Prozent, bei einem Monatseinkommen von 7500 Euro macht die jährliche Steuerentlastung nur noch fünf Prozent aus. Wer für mehrere Kinder Familienbeihilfe bezieht, kann einen entsprechend höheren Entlastungseffekt lukrieren.
Frage: Was bekommen Eltern, die derzeit keine Einkommenssteuer bezahlen? Antwort: Der Familienbonus ist explizit auf Steuerzahler zugeschnitten. Das bedeutet, dass er Eltern ohne Einkommen oder mit geringem Einkommen nichts bringt. Ein Negativsteuereffekt ist explizit ausgeschlossen. Eine Ausnahme gibt es allerdings für geringfügig verdienende Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher. Für sie gibt es eine Mindestentlastung von 250 Euro pro Kind und Jahr.
Frage: Apropos Alleinerzieher: Welchem Elternteil steht der Steuerbonus überhaupt zu? Antwort: Das können sich die Eltern ausmachen. Entweder ein Partner macht bei seinem Einkommen den vollen Bonus geltend und der andere Partner zahlt weiter wie bisher Einkommenssteuer, oder die Eltern machen den Bonus jeweils zur Hälfte bei ihrem Einkommen geltend. Bei getrennt lebenden Paaren wird der Bonus grundsätzlich jeweils zur Hälfte angerechnet – die steuerliche Entlastung des zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Partners muss dann zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlung führen, sagt Familienministerin Juliane Bogner-Strauß (ÖVP).
Frage: Wie soll das in der Praxis funktionieren? Antwort: Arbeitnehmer können ab Herbst mit einem eigenen Formular die Inanspruchnahme des Familienbonus beim Arbeitgeber melden. Dieser kann den Bonus – ähnlich anderen steuerlich relevanten Gegebenheiten wie etwa der Pendlereigenschaft für das Pendlerpauschale – dann bei der Lohn- und Gehalts- verrechnung ab Jänner 2019 berücksichtigen. Alternativ dazu kann der Familienbonus beim Jahresausgleich im Folgejahr geltend gemacht werden. Für Unternehmerfamilien gilt, dass der Familienbonus bei der Einkommenssteuererklärung 2019 (die im Laufe des Jahres 2020 abgegeben wird) geltend gemacht werden kann.
Frage: Wie viele Familien werden begünstigt? Antwort: Laut Finanzministerium kommt die Entlastung 950.000 Familien mit 1,6 Millionen Kindern zugute.
Frage: Kostet das den Staat 1,5 Milliarden Euro? Antwort: Nein. Die türkis-blaue Koalition hat zwar unter dem Titel „Familienbonus plus“eine Steuerentlastung von 1,5 Milliarden Euro angekündigt. Ganz geht sich das nicht aus, denn im Gegenzug zum Familienbonus wird die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten (diese mussten belegt werden) für Kinder unter zehn Jahren und der steuerliche Kinderfreibetrag (derzeit 440 Euro) gestrichen. Diese beiden Posten machten 300 Millionen Euro aus, die tatsächlichen Kosten des Familienbonus betragen also rund 1,2 Milliarden Euro.
Frage: Und was ist, wenn das Kind im Ausland lebt? Antwort: Das kommt zunächst einmal darauf an, in welchem Land es lebt. Ist das Kind etwa auf Schüleraustausch in den USA oder lebt es in einem anderen Drittstaat, gibt es gar keinen Familienbonus. Lebt das Kind aber in einem EU-Land, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (das betrifft rund 150.000 Kinder), dann wird der Familienbonus an die Lebenshaltungskosten in diesem Land angepasst. In der Regel fällt der Bonus geringer aus, wenn das Kind in einem der ostmitteleuropäischen Staaten lebt. Lebt es aber beispielsweise in der Schweiz, fällt der steuerliche Bonus sogar höher aus. Diese Indexierung richtet sich laut Finanzminister Hartwig Löger (ÖVP) nach einer internationalen Statistik, wie sie auch von EU-Institutionen verwendet wird.
Frage: Ist das europarechtlich in Ordnung? Antwort: Nach der Rechtsmeinung des Finanzund des Familienministeriums ist mit der gefundenen Lösung, die sich an jener für die Familienbeihilfen-Indexierung orientiert, allen europarechtlichen Vorgaben Genüge getan. Europarechtsexperten hatten aber schon im Vorfeld – ebenso wie zur Indexierung der Familienbeihilfe – Bedenken angemeldet. Die ungleiche Behandlung von im Inland und im Ausland lebenden Kindern könnte nämlich eine verbotene Diskriminierung darstellen. Endgültig geklärt wird diese Frage wohl erst werden, wenn sich jemand diskriminiert fühlt und mit seiner Klage bis zum Europäischen Gerichtshof durchdringt.