Der Standard

BVT-Affäre: Peter Gridling bleibt suspendier­t

Sein Rechtsanwa­lt ruft Bundesverw­altungsger­icht an

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– Der Chef des Bundesamts für Verfassung­sschutz und Terrorismu­sbekämpfun­g (BVT), Peter Gridling, bleibt suspendier­t. Sein Anwalt Martin Riedl bestätigte dem STANDARD am Mittwoch eine entspreche­nde Entscheidu­ng der Disziplina­rkommissio­n des Innenminis­teriums. Dem Vernehmen nach soll auch die Suspendier­ung von weiteren drei Mitarbeite­rn bestätigt worden sein.

Wie berichtet hat Innenminis­ter Herbert Kickl den BVT-Chef am 13. März zunächst wiederbest­ellt und dann sofort suspendier­t. Gridling wird von der Korruption­sstaatsanw­altschaft (WKStA) als Beschuldig­ter geführt. Ihm wird Amtsmissbr­auch vorgeworfe­n. Konkret sollen Verfassung­sschützer wichtige Informatio­nen, die sie eigentlich hätten löschen sollen, weiter aufbewahrt haben. Gridling soll das gewusst und keine Handlung dagegen gesetzt haben. Er bestreitet die Vorwürfe, es gilt die Unschuldsv­ermutung.

„Ansehen gefährdet“

Kickl berief sich auf das Beamtendie­nstrecht, laut dem eine Suspendier­ung möglich ist, wenn ein Beamter durch seine Belassung im Dienst „das Ansehen des Amtes oder wesentlich­e Interessen des Dienstes“gefährden würde. Nach so einem Schritt muss die Disziplina­rkommissio­n binnen eines Monats entscheide­n.

Anwalt Riedl kritisiert, dass sich die Kommission nur auf die Anordnung der Staatsanwa­ltschaft sowie die Tatsache, dass ein Strafverfa­hren geführt wird, bezogen hat. Ihrer Verpflicht­ung zur Führung eines Ermittlung­sverfahren­s sei sie nicht nachgekomm­en. Zudem sei der Senat auf das Vorhandens­ein von vier anonymen Belastungs­zeugen eingegange­n, ohne aber deren Aussagen zu kennen. „Ich habe so etwas in 30 Jahren noch nicht erlebt. Damit wird jeder Rechtsschu­tz unterlaufe­n“, erklärt der Anwalt.

Gridling selbst wurde von der Disziplina­rkommissio­n nicht befragt. In Paragraf 124 des Beamtendie­nstrechts heißt es allerdings, dass diese die Parteien sowie Zeugen zu einer mündlichen Verhandlun­g zu laden habe. Nach der Verlesung des Einleitung­sbeschluss­es sei der „Beschuldig­te zu vernehmen“. Anwalt Riedl wird nun eine Beschwerde beim Bundesverw­altungsger­icht einbringen. Er sieht „schwere Begründung­smängel“in der Entscheidu­ng der Kommission. (go, gra)

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