Causa Buwog: Raiffeisen fand Verdächtiges im eigenen Haus
Der Aufsichtsrat der Raiffeisenlandesbank OÖ hat 2012 die Vorgänge bei Buwog und Terminal Tower Linz per „Sonderuntersuchung“prüfen lassen. Beim Terminal Tower Linz fiel der Abschlussbericht der deutschen Kanzlei sehr kritisch aus.
Vier Wochen Verschnaufpause hatten sie nun, die Angeklagten in der Causa Buwog und Terminal Tower Linz. Kommenden Mittwoch geht der Prozess am Wiener Straflandesgericht weiter. Der 33. Verhandlungstag wird beginnen, wie der 32. geendet hatte: mit der Befragung von Walter Meischberger.
Der Exlobbyist stand Richterin Marion Hohenecker bereits drei Tage lang Rede und Antwort – die Themenpalette ist, den Korruptionsvorwürfen gegen Exfinanzminister Karl-Heinz Grasser und Co entsprechend, bunt. Demnächst werden im Großen Schwurgerichtssaal auch die (bis dato) berühmtesten Worte Meischbergers „Wo woar mei Leistung?“zu hören sein. Nämlich dann, wenn die Tonbandprotokolle zu den abgehörten Telefonaten der Angeklagten besprochen werden. Die Leistungsfrage hatte Meischberger an Immobilienmakler Ernst Plech gestellt. Dieser Angeklagte wird möglicherweise nicht mehr am Prozess teilnehmen, da er schwerkrank ist. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Um die Aufklärung der Vorfälle rund um Privatisierung der Bundeswohnungsgesellschaften und Einmietung der Finanz in den Lin- zer Terminal Tower (Porr und Raiffeisenlandesbank OÖ) hat sich die RLB OÖ auch selbst bemüht. Dabei geht es u. a. um 200.000 Euro, die die Justiz als Bestechungsgeld ansieht, das via Meischberger auch an Grasser geflossen sein soll. Diese bestreiten das. Meischberger sagte unlängst, der (2014 verstorbene) Porr-Chef Horst Pöchhacker habe ihm das Geld versprochen. Abgerechnet habe er zwar Leistungen „in Rumänien“, es komme aber vor bei Lobbyisten, dass Rechnungen falsche Bezeichnungen aufweisen.
Freilich kamen selbst die vom RLB-OÖ-Aufsichtsratschef beauftragten Prüfer von der deutschen Sozietät GSK Stockmann + Partner in ihrem Abschlussbericht von Juli 2012 zu einem prekären Befund. Die Juristen und Wirtschaftsprüfer nahmen Verträge, Korrespondenzen, Zahlungsströme zu Buwog und Büroturm unter die Lupe, befragten 14 Mitwirkende und Verantwortliche.
Auffälligkeiten
Was sie zu den 200.000 Euro zusammenfassten, die laut „Linzer Angeklagten“für „Strukturierung der Projektfinanzierung“an Porr bezahlt wurden (und nicht für Meischbergers Intervention im Finanzministerium): „Der Vorgang um die Zahlung an Porr Solutions weist in jeder Abwicklungsphase eine Vielzahl von Auffälligkeiten auf. ... In der Gesamtschau ergibt sich ... eine Reihe von Unregelmäßigkeiten und Ungereimtheiten, die erhebliche Zweifel an dem Zahlungsgrund ,Unterstützung im Zusammenhang mit der Strukturierung der Projektfinanzierung‘ aufkommen lassen. Die festgestellten Abläufe im Rahmen der Rechnungsabwicklung und Buchung begründen revisorisch wie kriminalistisch den Verdacht der Verschleierung des tatsächlichen Zahlungsgrunds.“
Viele Ungereimtheiten wurden im Prozess bereits thematisiert, es geht zum Beispiel um ein nachträglich verändertes Protokoll einer Konsortialsitzung der TurmErrichter und -Verwerter von Ende Mai 2007. Diesbezüglich ka- men die Rechercheure von GSK Stockmann zur Ansicht, dass „das zweite, abgeänderte Protokoll die Dokumentation der in der Sitzung beschlossenen Zahlung an Porr Solutions beseitigt hat. Somit wurde eine Rückführung der Provision von Herrn Ing. Meischberger durch etwaige Begleichung einer von Astropolis (zypriotischer Briefkasten Peter Hocheggers, über den die Zahlung lief; Anm.) ausgestellten Rechnung verschleiert.“Und: Es gab durchaus „einige Sitzungsteilnehmer, die ... aussagten, dass über eine Provision an ... Meischberger in der Höhe von 200.000 Euro diskutiert wurde“.
Den von der Porr und Angeklagten genannten Leistungsgrund (Finanzierungsstrukturierung) fanden die Prüfer nicht. Weder in den Projektakten noch „Nachweise, in welcher Form, wann und wie die Leistung erbracht wurde“. Aber selbst wenn Porr die Leistung erbracht hätte, heißt es im Bericht weiter, hätte sie nicht bezahlt werden dürfen, weil „keine vertragliche Grundlage für die Abrechenbarkeit einer solchen Leistung zu finden war“.
Allerdings stießen die Deutschen an Grenzen. „Wesentliche Informationsträger mit operativer Kenntnis der Vorgänge ... wirkten an der weiteren Sachaufklärung nicht mit“, hielten sie fest. Bei einem Involvierten habe das sogar dazu geführt, dass „er nicht im Stande war, seine Aufgabe ... hinreichend zu schildern“.